Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0210-F/09
Kleines oder großes Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-F/09vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde d, K 20, vom
15. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger nach L.
Er war dort ganzjährig bei der H AG in Gd xx,
M-Straße 1, als M beschäftigt. Sein Wohnsitz befand sich im
Berufungsjahr in Gde d, K 12.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2007 vom 5. Juni 2008 samt Beilagen begehrte der Bw. ua.
unter dem Titel "Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von
1.957,50 € [jährlicher Pauschbetrag (sog. großes
Pendlerpauschale) gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke ab 40 km] als Werbungskosten.
Nach erklärungsgemäßer Veranlagung des Bw.
hob das Finanzamt diesen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.
Oktober 2008 mittels Bescheid vom 11. Februar 2009 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
auf und erließ im Sinne des § 299 Abs. 2 BAO
gleichzeitig den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom
11. Februar 2009. Dabei berücksichtigte es das sog. kleine
Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke ab 40 km mit einem
jährlichen Pauschbetrag von 1.030,50 € als Werbungskosten und
begründete dies damit, dass dem Bw. an der überwiegenden Zahl der
Arbeitstage bei bestmöglicher Kombination von Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel ("Park an Ride") die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden könne.
Mit Schriftsatz (Fax) vom 15. März 2009
erhob der Bw. gegen diese neue Sachentscheidung vom 11. Februar 2009
Berufung und führte unter Verweis auf zwei Fahrplanauskünfte im
Wesentlichen Folgendes
aus: "Ich beantrage
das große Pendlerpauschale, da ich die Fahrstrecke von meiner Wohnung /
Haus zur Arbeitsstelle bzw nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmittel in
2½ Stunden nicht schaffe bzw mir am Abend gar kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
Begründung
:
Meine
Arbeitszeit bei der
Fa. He in
Ln·Gd xx,
M-Str.. 1 ist
täglich (Montag bis Freitag) von 07.30 bis
17.30 Uhr.
Weg
zur
Arbeit
:
Ich
muß jeden Tag etwas früher (ca 5 min) im Betrieb sein, da
ich um 07.30 Uhr mit der Arbeiterkleidung, die ich erst im Betrieb anziehen
kann, die Arbeit in der Werkstatt beginnen
muß.
Wie
aus beiliegendem Fahrplan ersichtlich, muß die - wenn ich ein
öffentliches Verkehrsmittel benutzen will - meine Wohnung in
d,
K 12 um
04.58 Uhr verlassen, siehe nachstehenden
Screenshot.
Die
Wegzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen ist somit über
2,5 Stunden.
Weg
nach Hause
:
Meine
Arbeitszeit endet um 17.30 Uhr, d.h. ich kann die Werkstatt erst um diese
Zeit verlassen, muß mich - da ich als
Me tätig bin -
noch waschen und umziehen. Dafür benötige ich ca 10 Minuten
(wenig gerechnet).
Der
Fußweg von meiner Firma zur nächst gelegenen Bushaltestelle
beträgt bei zügiger Gehweise -
ca 20 Minuten.
Somit
ist es mir nicht möglich, den Bus Richtung Vorarlberg (siehe beiliegende
Fahrplanauskunft) um 17.46 Uhr zu erreichen. Selbst beim schnellsten
Umziehen und wenn ich zum Bus renne, würde ich diesen Bus nicht mehr
erreichen.
Da
dies der letzte Bus (It. VMobil) ist, steht mir für die Rückfahrt
kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Die nächste Verbindung
ist erst am nächsten Morgen."
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2007 vom 26. März 2009 wies das Finanzamt
die Berufung als unbegründet ab; begründend führte es dabei
Folgendes aus: ""Laut
ha. Erhebungen (Abfrage bei öBB.at, sbb.ch) ist es möglich mit
öffentlichen Verkehrsmittel die Wegstrecke
d -
xx
(Ma) unter
Berücksichtigung von "Park and ride" in ca. 1,5 Stunden bis zum
Arbeitsbeginn von 7 Uhr 30 zurückzulegen. In ungefähr
derselben Zeit ist auch der Rückweg zu bewältigen. Selbst wenn noch 20
oder auch 30 Minuten Wegzeit von der Arbeitsstätte zu nächsten
Haltestelle bzw. die Wegzeit
d Bahnhof -
d im Sinne von "Park
and ride" mit dem eigenen PKW hinzugerechnet werden, dauert die Wegzeit weniger
als 2,5 Stunden.""
Mit Schreiben vom 12. April 2009 beantragte der
Bw., die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen; dadurch galt die Berufung wiederum als unerledigt.
Im Vorlageantrag verwies der Bw. auf sein Berufungsvorbringen und brachte
wiederholt vor, dass ihm am Morgen nicht möglich sei, innerhalb der
zumutbaren Zeit (in 2½ Stunden) zu seinem Arbeitsplatz zu kommen. Am
Abend stünden ihm keine öffentlichen Verkehrsmittel für die
Heimreise zur Verfügung, zumal das Finanzamt lt. Berufungsvorentscheidung
ihm selbst eine entsprechende Zeit für den Fußweg von seiner Firma
zur nächsten Haltestelle zumute.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.1.2006
bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988;
vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die Wegstrecke bemisst sich im
Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and
Ride) zu unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit
berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von
Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des
Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der
Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 153 und 202 f;
Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob - wie das Finanzamt meint - das sog. kleine
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder - wie vom Bw. beantragt - das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke ab 40 km zu berücksichtigen
ist.
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Benützung
des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn man einen
Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur
wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der
Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar. Einer derartigen Aufteilung der einfachen
Fahrtstrecke in Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und privater
Verkehrsmittel ist daher vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes
"der halben Fahrtstrecke" nicht
entgegen zu treten; die Unterstellung einer optimalen Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel entspricht durchaus der
Anordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 (vgl. Doralt,
EStG9,
§ 16 Tz 108 ff; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257; zur Kombination eines privaten
Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln siehe auch
VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319).
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. in d (K 12)
und dem Bahnhof d eine Fahrt mit dem (Privat-)Pkw (nach Routenplaner
"ViaMichelin" - empfohlene Strecke: Entfernung: 3 km, Zeit: 7 Minuten;
siehe dazu auch Stadtplan d unter http://www.d.at/ext/stplan/index.html), eine
ÖBB-Zugfahrt vom Bahnhof d nach Bahnhof F (26 Tarif km; je nach
Zuggattung zwischen 17 und 28 Minuten) und die Nutzung der Lbe
(Linien ab, ac, aa, cd, ca bzw. cb) von F Bahnhof nach xx Ma
(ca. 20 km nach Routenplaner "ViaMichelin"), alternativ auch die
Nutzung der Bahn zwischen Bahnhof F und der Bahnhaltestelle Sn-V, sowie ein
Fußweg von der Bushaltestelle xx Ma zur Arbeitsstätte
(ca. 600 m nach Routenplaner "ViaMichelin"; ca. 10 Minuten;
siehe auch den Ortsplan xx zB unter http://www.xx.a-L.com/de/stadtplan) zu
unterstellen.
Bezogen auf die Dienstzeiten des Bw. im Berufungsjahr
[lt. Berufungsvorbringen des Bw. vom 15. März 2009 war seine
Arbeitszeit täglich (Montag bis Freitag) von 7.30 Uhr bis
17.30 Uhr (vgl. dazu auch http://www.he.li/); vor Arbeitsbeginn
benötige er ca. 5 Minuten und nach Arbeitsende
ca. 10 Minuten zum Umkleiden bzw. Waschen] war im konkreten Fall daher
von folgendem Arbeitsweg des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. von
folgenden Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten
während der Fahrt) auszugehen [vgl. die Kursbücher des
Verkehrsverbundes Vorarlberg, Fahrplan 06/07 (gültig vom
10. Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007) sowie
Fahrplan 07/08 (gültig vom 9. Dezember 2007 bis 13.
Dezember 2008); HaCon Fahrplanauskunft, Fahrpläne: ÖBB 2007
sowie ÖBB 2007/2008; Abfrage unter http://www.vmobil.at/; siehe zB auch zum
Fahrplan L für 2008-2009 unter
http://www.lba.li/no_cache/fahrplan-liniennetz.html]:
Hinfahrt:
- Pkw
Wohnung in d ab
ca. 5.20 Uhr/Bahnhof
d an 5.27 Uhr,
Park- bzw. Umsteigezeit ca. 5 Minuten, ÖBB-Regionalzug
d Bahnhof ab
5.32 Uhr/Bahnhof
F an 6.00 Uhr,
Weiterfahrt mit Lb
(Linie aa)
F Bahnhof ab
6.05 Uhr/SnP an 6.37 Uhr,
Weiterfahrt mit Lb
(Linie ac)
SnP ab
6.40 Uhr/xxMa an 6.54(ab
Fahrplanwechsel 6.53) Uhr, Fußweg (ca. 10 Minuten) ab
Bushaltestelle xxMa zur
Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 7.04(7.03) Uhr,
oder
- Pkw
Wohnung in d ab
ca. 5.50 Uhr/Bahnhof
d an 5.57 Uhr,
Park- bzw. Umsteigezeit ca. 5 Minuten, ÖBB-Regionalzug
d Bahnhof ab
6.02 Uhr/Bahnhof
F an 6.30 Uhr,
Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
6.33 Uhr/Bahnhof
Sn-V
an 6.51 Uhr, Weiterfahrt mit
Lb
(Linie ca bzw.
cb)
SnP ab 7.00(ab
Fahrplanwechsel
6.55) Uhr/xxMa an
7.14(7.06) Uhr, Fußweg (ca. 10 Minuten) ab Bushaltestelle
xxMa zur
Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 7.24(7.16) Uhr.
Rückfahrt:
-
Fußweg (ca. 10 Minuten) Arbeitsstätte ab 17.35 Uhr zur
Bushaltestelle xxMa, Wartezeit bis
17.49(ab Fahrplanwechsel 17.50) Uhr,
Lb
(Linie ab)
xxMa ab
17.49(17.50) Uhr/VP an 17.56 Uhr,
Weiterfahrt mit Lb
(Linie cd)
VP ab
18.02 Uhr/F
Bahnhof an 18.38(18.37) Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit
ÖBB-EuroCity Bahnhof
F ab
18.44 Uhr/d
Bahnhof an 19.01 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Pkw
Bahnhof d ab
19.06 Uhr/Wohnung des Bw. in
d an 19.13 Uhr,
oder
-
Fußweg (ca. 10 Minuten) Arbeitsstätte ab 17.40 Uhr zur
Bushaltestelle xxMa, Wartezeit bis
17.59(ab Fahrplanwechsel 18.00) Uhr,
Lb
(Linie ac)
xxMa ab
17.59(18.00) Uhr/SnP an 18.18 Uhr,
Weiterfahrt mit Lb
(Linie aa)
SnP ab
18.20 Uhr/F
Bahnhof an 18.54 Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug
Bahnhof F ab
18.58 Uhr/d
Bahnhof an 19.26 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Pkw
Bahnhof d ab
19.31 Uhr/Wohnung des Bw. in
d an
19.38 Uhr.
Mit dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag, wonach es ihm
- selbst wenn er sich sehr schnell umziehe und zum Bus renne - nicht
möglich sei, den Bus Richtung Vorarlberg um 17.46 Uhr zu erreichen,
und ihm später für die Rückfahrt kein öffentliches
Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehe, ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nichts gewonnen, zumal dem Bw. im Berufungsjahr
neben der bereits oben dargelegten Verkehrsverbindung ab xx Ma um 17.59(ab
Fahrplanwechsel 18.00) Uhr zB auch noch folgende Verbindung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stand:
Lb
(Linie ac)
xxMa ab 18.29(ab
Fahrplanwechsel
18.30) Uhr/SnP an 18.48 Uhr,
Weiterfahrt mit Lb
(Linie aa)
SnP ab
18.50 Uhr/F
Bahnhof an 19.24 Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug
Bahnhof F ab
19.28 Uhr/d
Bahnhof an 19.56 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Pkw
Bahnhof d ab
20.01 Uhr/Wohnung des Bw. in
d an
20.08 Uhr.
Angesichts dieser Verkehrsverbindungen gelangte der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) zur Überzeugung, dass dem Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der
Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur
erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt. Abschließend sei noch erwähnt, dass die Gewährung des
sog. großen Pendlerpauschales
ausschließlich nach
objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen
Verkehrsmittels zu beurteilen ist.
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben
dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16
EStG 1988) - ca. 50 Kilometer beträgt, dann stünde dem
Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung
dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zweieinhalb Stunden
zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann entsprechend der
obigen Darstellung des Arbeitsweges des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung)
bzw. der Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten
während der Fahrt), wonach sich für die Hinfahrt eine einfache
Fahrtzeit von 104 bzw. 94 Minuten und für die Rückfahrt von 98
bzw. 118 Minuten ergibt, und auch unter Berücksichtigung von
entsprechenden kurzen Wartezeiten bei der Arbeitsstätte nicht davon
gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich
jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Angesichts der obigen Überlegungen kann im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-F/09
- Stammnummer
- 40945
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF