Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0033-F/09
Gegenleistung bei einem Tauschvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-F/09vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BFADR, vertreten durch Dr. Michael
Battlog, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom
10. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
9. Dezember 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
JB und die A haben mit Tauschvertrag vom
14. März 2007 Grundstücke getauscht. Gemäß Punkt
III. F. dieses Vertrages sind die Tauschflächen gleichwertig und sind mit
jeweils 11.749,92 € zu bewerten.
Ein Schätzgutachten des Ortsschätzers
hinsichtlich der GST-NR [B] wurde vorgelegt. Aus diesem geht hervor:
JB hat im Tauschweg von der A die neu gebildete GST-NR [B]
erworben. Die erworbene GST-NR [B] befindet sich - wie die hingegebene GST-NR
[A] innerhalb des als Feriendorf gewidmeten Bereiches, bei dieser
Flächenwidmung handelt es sich laut Gemeindeamt S um eine sogenannte
Punktwidmung, das heißt, nur die jeweils verbaute Fläche ist als
Baufläche gewidmet, der Rest ist Alpgebiet. Vom Ortsschätzer wurde die
GST-NR [B] mit einem Gesamtausmaß von 538 m², wie folgt
bewertet:
|
80 m²
|
Baufläche
|
25 m²
|
Zufahrt bzw Parkplatz
|
433 m²
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Alpe
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538 m²
|
GESAMTFLÄCHE
Bewertung:
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80 m²
|
Baufläche
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à
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120,00 €
|
9.600,00 €
|
25 m²
|
Zufahrt bzw Parkplatz
|
à
|
60,00 €
|
1.500,00 €
|
433 m²
|
Alpe
|
à
|
1,50 €
|
649,50 €
|
538 m²
|
GESAMTFLÄCHE
|
|
|
11.749,50 €
Aus dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom
23. Juli 2007, mit dem der Antrag auf Feststellung, dass der
gegenständliche Tausch zur Durchführung einer Flurbereinigung
erforderlich ist, abgewiesen wurde, geht u.a. hervor:
"Beide
Tauschobjekte sind im Grundbuch und Kataster mit der Benützungsart "Alpe"
ausgewiesen und laut Flächenwidmungsplan derzeit als Freifläche
Landwirtschaft gewidmet; sie befinden sich jedoch innerhalb eines Bereiches,
für den im Flächenwidmungsplan auf einen Bebauungsplan hingewiesen
wird.
Wie das
durchgeführte Ermittlungsverfahren weiters zu Tage gebracht hat, liegt
diesem Rechtsgeschäft ein entsprechender Antrag des Herrn
JB an die
A zugrunde, über den die
A in ihrer Vollversammlung vom 7.4.2006
befunden hat. Anlassgebend für den Tausch war der Wunsch des Herrn
JB nach der Errichtung eines Hauses,
wobei die Verwirklichung dieser Absicht auf eigenem Grund und Boden zu einer
erheblichen Störung eines stattfindenen Schiliftbetriebes geführt
hätte. Der vorgenommene Abtausch dient somit der Realisierung eines
Bauvorhabens bei gleichzeitiger Offenhaltung einer der Schiabfahrt dienenden
Trasse."
Punkt IX. des Tauschvertrages lautet:
"Alle mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern, Stempel und sonstigen Abgaben
werden ungeachtet der bestehenden Solidarhaftung sämtlicher
Vertragsparteien im Innenverhältnis von
JB getragen."
Mit Bescheid vom 1. September 2008 hat das
Finanzamt Feldkirch der A Grunderwerbsteuer in Höhe von 411,25 €,
das sind 3,5% von 11.749,92 € vorgeschrieben.
Diese hat dagegen berufen. Die Grunderwerbsteuer wurde aber
einbezahlt.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
411,25 €, das sind 3,5% von 11.749,92 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 10. Jänner 2009 brachte
der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Der vorliegende
Bescheid ist rechtswidrig ergangen, da bereits mit Bescheid vom 1.9.2008
hinsichtlich des Berufungswerbers die Grunderwerbsteuer im bezug auf den
Tauschvertrag vom 14.3.2007 vorgeschrieben und vom Berufungsführer bereits
bezahlt wurde. Es wurde sogar die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den
Berufungswerber und die A jeweils mit
Datum 11.9.2008 ausgestellt. Für ein und denselben Rechtsvorgang darf daher
bei identem Sachverhalt nicht zweimal die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben
werden. Wenn (dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen würde, müsste
der Berufungswerber zweimal den Steuerbetrag von 411,25 € bezahlen.
Der nunmehrige Bescheid ist offenkundig versehentlich ausgestellt
worden.
Die Erledigung
einer anhängigen Berufung ist ausständig, (da der entsprechende
Bescheid mit Berufung vom 29.9.2008 angefochten wurde, hierüber mit
Bescheid vom 16.10.2008 eine Berufungsvorentscheidung ergangen ist und
diesbezüglich fristgerecht am 27.10.2008 ein Vorlageantrag eingebracht
wurde, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum jetzt wieder ein inhaltsgleicher
Bescheid ergangen ist.
Mit
Tauschvertrag vom 14.3.2007 hat JB die
GST-NR [B] in S im Tauschweg ins
Eigentum erworben. Er hat hiefür die [...] GST-NR [A] [...] abgetreten.
Diese GST-NR [A] hat 538 m². Die GST-NR A hat einen Wert pro m² mit
1,50 €, da es sich um hochalpines Gelände mit einer
landwirtschaftlichen Widmung handelt, welches für eine Bebauung nicht
geeignet ist, was sich durch Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan
problemlos unter Beweis stellen lässt, sodass für die zuvor
angesprochene GST-NR A ein m²-Preis von 1,50 € entsprechend dem
aktenkundigen Schätzgutachten zu veranschlagen ist. Dies ergibt bei 538
m² und einem m² - Preis von Eur 1,50 pro m², eine vom
Berufungswerber für den Erwerb der GST-NR [B] erworbene Liegenschaft eine
steuerlich relevante Gegenleistung im Wert von 807,00 €. Da die
Gegenleistung für die GST-NR [B] 807,00 € beträgt,
beläuft sich auch die 3,5 %ige Grunderwerbssteuer lediglich auf Eur
28,25"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Bewertung ist folgendes
auszuführen:
Aus dem - vom Berufungsführer vorgelegten - Bescheid
der Agrarbezirksbehörde Bregenz, geht folgendes hervor:
"Beide
Tauschobjekte sind im Grundbuch und Kataster mit der Benützungsart "Alpe"
ausgewiesen und laut Flächenwidmungsplan derzeit als Freifläche
Landwirtschaft gewidmet; sie befinden sich jedoch innerhalb eines Bereiches,
für den im Flächenwidmungsplan auf einen Bebauungsplan hingewiesen
wird.
Wie das
durchgeführte Ermittlungsverfahren weiters zu Tage gebracht hat, liegt
diesem Rechtsgeschäft ein entsprechender Antrag des Herrn
JB an die
A zugrunde, über den die
A in ihrer Vollversammlung vom 7.4.2006
befunden hat. Anlassgebend für den Tausch war der Wunsch des Herrn
JB nach der Errichtung eines Hauses,
wobei die Verwirklichung dieser Absicht auf eigenem Grund und Boden zu einer
erheblichen Störung eines stattfindenen Schiliftbetriebes geführt
hätte."
Daraus geht hervor, dass die vom Berufungsführer
hingegebene Liegenschaft ebenfalls bebaubar war. Der Ansatz mit 1,50 €
pro m² für die gesamte Liegenschaft ist daher nicht angemessen.
Vielmehr hat eine Aufteilung wie im Schätzgutachten für die erworbene
Liegenschaft zu erfolgen, da der Berufungsführer auch auf der hingegebenen
Liegenschaft berechtigt gewesen wäre, ein Ferienhaus zu errichten. Die
hingegebene Liegenschaft ist gleich groß wie die erhaltene Liegenschaft.
Zudem haben die Vertragsparteien in Punkt III. F. des Tauschvertrages
festgehalten, dass aus ihrer Sicht die Tauschflächen gleichwertig sind und
mit jeweils 11.749,92 € bewertet werden. Der Tausch war nur deshalb
notwendig, weil die Errichtung eines Ferienhauses auf der vom
Berufungsführer hingegebenen Liegenschaft zu einer erheblichen Störung
des Schiliftbetriebes geführt hätte. Da gegen die Ausführungen
des Schätzers hinsichtlich der erworbenen Liegenschaft keine Einwände
erfolgten und dieses auch vom UFS als schlüssig angesehen wird, werden die
Ansätze des Schätzers hinsichtlich des GST-NR [B] auch auf das
hingegebene GST-NR [A] abgewendet.
Gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG sind Steuerschuldner
bei einem Tauschvertrag die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Nach § 6 Abs 1 BAO sind Personen, die nach
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner (Mitschuldner zu ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
hängt es gemäß
§ 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob
er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm
gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner
liegt im Ermessen der Behörde.
Da die Grunderwerbsteuer am 9.9.2008 entrichtet wurde, ist
die Abgabenschuld erloschen und das Gesamtschuldverhältnis hat damit sein
Ende gefunden. Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die
Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht
herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. VfGH vom 7.
März 1984, Slg. Nr. 9973; VwGH vom 19. Juni 1980, Zl. 1532/78).
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
am 18. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-F/09
- Stammnummer
- 40940
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF