Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1162-L/02
Werbungskostenpauschale für Journalisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1162-L/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Fachhochschul-Professor, der als Zusatzleistung eine von seinem Arbeitgeber herausgegebene Zeitung als Chefredakteur betreut, die nur vierteljährlich erscheint und deren wesentlicher Inhalt eine Darstellung der Institution ist, für die er tätig ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Werbungskostenpauschbetrages für Journalisten. Im Übrigen bietet die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei nicht ausschließlicher Tätigkeit auch für eine Aliquotierung der Pauschbeträge keine Möglichkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber steht in
einem Dienstverhältnis zum FH.T. und ist im Rahmen dieses
Dienstverhältnisses als Fachhochschulprofessor tätig. Als
Zusatzleistung betreut er die Zeitung "F" als Chefredakteur. Im Zuge seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000
machte er unter anderem die Hälfte des Journalistenpauschales im Sinne der
Verordnung des BM für Finanzen vom 23.12.1992, BGBl. Nr. 32/1993, als
Werbungskosten geltend. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine
Bestätigung des Dienstgebers, wonach er die Arbeit für die Zeitung mit
etwa der Hälfte der Dienstzeit ausgeübt hat.
In der Arbeitnehmerveranlagung
wurden die pauschalen Werbungskosten nicht anerkannt, wobei auf eine bereits im
Vorjahr zum Antrag auf Anerkennung des gesamten Pauschales ergangene abweisende
Begründung verwiesen wurde, da seine Tätigkeit nicht die
Begriffsmerkmale eines Journalisten aufweise.
Dagegen wurde Berufung
eingebracht und eingewendet, dass das Pauschale sicher nicht nur für zu
100% tätige Journalisten gelte, zumal seine Aufwendungen ohnehin höher
als der von ihm beantragte aliquote Teil des Pauschales wären.
Ergänzend wurden Reparaturkosten für sein Auto aus Anlass eines auf
einer Dienstreise im Jahr 1998 erfolgten Unfallschadens als Werbungskosten
geltend gemacht. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang ein Achtel des
Gesamtbetrages, da der Berufungswerber vermeinte, dass dieser Aufwand für
einen Zeitraum von acht Jahren berücksichtigt werden könne.
Festgestellt wurde, dass die
Abgabenbehörde I. Instanz den gesamten Reparaturaufwand bereits bei der
Arbeitnehmerveranlagung für 1998 steuermindernd berücksichtigt hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister
für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im
Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für das
Berufungsjahr gültigen) Verordnung vom 23.12.1992 über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Journalisten 7,5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S jährlich als pauschale
Werbungskosten beanspruchen können.
Näher umschrieben wurden
die Berufsgruppen, die von dieser Verordnung umfasst sein sollten, in einem
Durchführungserlass. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Journalisten wird
dort unter anderem ausgeführt: Als Journalisten gelten alle mit der
Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder
eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen angestellt sind. Unter
Zeitung und Zeitschriften sind regelmäßig (täglich,
wöchentlich, 14-tägig, mindestens aber monatlich) erscheinende
Publikationen zu verstehen. Nachrichtendienste müssen mindestens einmal
wöchentlich erscheinen. Nicht als Journalisten gelten unter anderem
Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen
veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen
und Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis
ausgestellt wurde.
Ausdrücklich ausgenommen
von der Anwendung der Verordnung sind somit Pressereferenten und Pressesprecher
von Unternehmen. Wesentliche Aufgabe dieser Berufsgruppen ist es, für eine
Institution oder eine Person bestimmte Nachrichten an die Öffentlichkeit
weiterzugeben und so die von ihnen vertretene Institution oder Person nach
außen hin populär zu machen, wobei dies in erster Linie durch
Zusammenarbeit mit Massenmedien geschieht. Durch Abhalten von Pressekonferenzen,
Interviews, Journalistengesprächen und ähnlichem bemühen sie sich
um eine möglichst breit angelegte Berichterstattung über die von ihnen
vertretene Institution, aber auch z.B. durch Herausgabe von
Informationsbroschüren, Mitgliederzeitungen, Kundenzeitungen oder
ähnlichen Veröffentlichungen der jeweiligen Institution.
Die Zeitschrift "F", die vom
Berufungswerber betreut wird, ist ein etwa vierteljährlich erscheinendes
Periodikum des FH.T. Insofern ist dieses Druckwerk allein schon auf Grund seiner
Erscheinungsanzahl keine Zeitung im Sinn der Verordnung. Betrachtet man nun noch
den Inhalt dieser Zeitschrift, so stellt sich diese als Druckwerk dar, das mit
verschiedenen Artikeln den Zweck verfolgt, die Fachhochschulen sowie Inhalt und
Besonderheiten ihrer Studiengänge der Öffentlichkeit näher zu
bringen, ist somit geradezu typischerweise ein Medium, dessen sich ein
Pressereferent einer Institution bedient, um diese populär zu machen. Mit
der Betreuung dieser Zeitschrift verwirklicht der Berufungswerber somit nicht
das von der Verordnung umfasste Berufsbild.
Ungeachtet dieser
Ausführungen kann dem Antrag jedoch auch aus folgenden Gründen nicht
nachgekommen werden: Der Berufungswerber ist in erster Linie Lehrbeauftragter
und übt die Tätigkeit, von der er vermeint, dass sie den Anspruch auf
Journalistenpauschale begründet, nur etwa für die Hälfte seiner
Dienstzeit aus. Die von ihm vorgeschlagene Vorgangsweise, aus diesem Grund den
halben Pauschalbetrag anzuerkennen, ist von der Verordnung überhaupt nicht
gedeckt, sieht diese Verordnung doch keine Möglichkeit vor, eine
einheitliche Tätigkeit in mehrere berufsbildtypische Teilbereiche zu
zerlegen und diesen Teilbereichen aliquote Pauschbeträge zuzuordnen, zumal
es auch kaum eindeutig feststellbar wäre, welche Teile der laufenden
Bezüge ausschließlich der journalistischen Tätigkeit zuzurechnen
wären.
Dass diese Auslegung auch
offensichtlich dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, zeigt ebenfalls der
Durchführungserlass zur hier maßgeblichen Verordnung. Darin wird
ausgeführt, dass die Pauschbeträge nur von Arbeitnehmern in Anspruch
genommen werden können, deren Tätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der
angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis
auch andere nicht in der Verordnung angeführte Tätigkeiten, steht der
Pauschbetrag nicht zu. Eine Aliquotierung bei nicht ausschließlicher
Tätigkeit ist nicht möglich.
Im Sinn dieser
Ausführungen war eine Anerkennung auch des anteiligen Pauschbetrages
für Journalisten nicht möglich.
Zum weiteren Begehren des
Berufungswerbers, Reparaturkosten für sein Auto als Werbungskosten
anzuerkennen, ist lediglich festzuhalten, dass diese bereits zur Gänze im
Jahr 1998 (Jahr des Unfalls und des Aufwandes) steuermindernd
berücksichtigt wurden. Eine neuerliche Berücksichtigung ist allein
schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Linz,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1162-L/02
- Stammnummer
- 4094
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF