Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0529-F/08
Gegenleistung bei einem Tauschvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0529-F/08vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vertreten durch Dr. Michael
Battlog, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 29. September
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 1. September 2008
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
JB und die A haben mit Tauschvertrag vom
14. März 2007 Grundstücke getauscht. Gemäß Punkt
III. F. dieses Vertrages sind die Tauschflächen gleichwertig und sind mit
jeweils 11.749,92 € zu bewerten.
Ein Schätzgutachten des Ortsschätzers
hinsichtlich der GST-NR [B] wurde vorgelegt. Aus diesem geht hervor:
JB hat im Tauschweg von der A die neu gebildete GST-NR [B]
erworben. Die GST-NR [B] befindet sich zum größten Teil innerhalb des
als Feriendorf gewidmeten Bereiches, bei dieser Flächenwidmung handelt es
sich laut Gemeindeamt S um eine sogenannte Punktwidmung, das heißt, nur
die jeweils verbaute Fläche ist als Baufläche gewidmet, der Rest ist
Alpgebiet. Vom Ortsschätzer wird daher die GST-NR [B] mit einem
Gesamtausmaß von 538 m², wie folgt bewertet:
|
80 m²
|
Baufläche
|
25 m²
|
Zufahrt bzw Parkplatz
|
433 m²
|
Alpe
|
538 m²
|
GESAMTFLÄCHE
Bewertung:
|
80 m²
|
Baufläche
|
à
|
120,00 €
|
9.600,00 €
|
25 m²
|
Zufahrt bzw Parkplatz
|
à
|
60,00 €
|
1.500,00 €
|
433 m²
|
Alpe
|
à
|
1,50 €
|
649,50 €
|
538 m²
|
GESAMTFLÄCHE
|
|
|
11.749,50 €
Aus dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom
23. Juli 2007, mit dem der Antrag auf Feststellung, dass der
gegenständliche Tausch zur Durchführung einer Flurbereinigung
erforderlich ist, abgewiesen wurde, geht u.a. hervor:
"Beide
Tauschobjekte sind im Grundbuch und Kataster mit der Benützungsart "Alpe"
ausgewiesen und laut Flächenwidmungsplan derzeit als Freifläche
Landwirtschaft gewidmet; sie befinden sich jedoch innerhalb eines Bereiches,
für den im Flächenwidmungsplan auf einen Bebauungsplan hingewiesen
wird.
Wie das
durchgeführte Ermittlungsverfahren weiters zu Tage gebracht hat, liegt
diesem Rechtsgeschäft ein entsprechender Antrag des Herrn
JB an die A
zugrunde, über den die A
in ihrer Vollversammlung vom 7.4.2006 befunden
hat. Anlassgebend für den Tausch war der Wunsch des Herrn
JB nach der Errichtung eines Hauses,
wobei die Verwirklichung dieser Absicht auf eigenem Grund und Boden zu einer
erheblichen Störung eines stattfindenen Schiliftbetriebes geführt
hätte. Der vorgenommene Abtausch dient somit der Realisierung eines
Bauvorhabens bei gleichzeitiger Offenhaltung einer der Schiabfahrt dienenden
Trasse."
Punkt IX. des Tauschvertrages lautet:
"Alle mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern, Stempel und sonstigen Abgaben
werden ungeachtet der bestehenden Solidarhaftung sämtlicher
Vertragsparteien im Innenverhältnis von
JB getragen."
Mit Bescheid vom 1. September 2008 hat das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in Höhe
von 411,25 €, das sind 3,5% von 11.749,92 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 29. September 2008 brachte
die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Mit
Tauschvertrag vom 14.3.2007 hat JB die
GST-NR [B] in S im Tauschweg ins
Eigentum erworben. Er hat hiefür die GST-NR [A] abgetreten. Diese GST-NR A
hat 538 m². Die GST-NR A hat einen Wert pro m² mit 1,50 €,
da es sich um hochalpines Gelände mit einer landwirtschaftlichen Widmung
handelt, welches für eine Bebauung nicht geeignet ist, was sich durch
Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan problemlos unter Beweis stellen
lässt, sodass für die zuvor angesprochene GST-NR A ein m²-Preis
von 1,50 € entsprechend dem aktenkundigen Schätzgutachten zu
veranschlagen ist. Dies ergibt bei 538 m² und einem m² - Preis von Eur
1,50 pro m², eine von JB für
den Erwerb der GST-NR [B] erworbene Liegenschaft eine steuerlich relevante
Gegenleistung im Wert von 807,00 €. Da die Gegenleistung für die
GST-NR [B] 807,00 € beträgt, beläuft sich auch die 3,5%ige
Grunderwerbssteuer lediglich auf Eur 28,25."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 16.10.2008 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:
"Mit der
Berufung wird die vorgenommene Bewertung angefochten. Abgesehen davon, dass die
Bewertung nach den von den Parteien selbst vorgenommenen Bewertungen auf
Grundlage eines Schätzungsgutachtens erfolgte, ist festzustellen, dass die
gegenteiligen Ausführung in der Berufung dem vorliegenden Sachverhalt und
der Realität widersprechen. Dazu ist insbesondere auf die vorliegenden
Katasterpläne (samt Verbauungen im Gebiet) und die differenziert
vorgenommene Bewertung im Schätzungsgutachten sowie den Bescheid der
Agrarbezirksbehörde in dieser Erwerbssache (ergangen an die Beteiligten
z.Hd. des Vertreters), insbesondere auf dessen Sachverhaltsfeststellungen zu
verweisen."
Die Berufung gilt durch den Vorlageantrag vom
27. Oktober 2008 wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG sind Steuerschuldner
bei einem Tauschvertrag die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Nach § 6 Abs 1 BAO sind Personen, die nach
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner (Mitschuldner zu ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
hängt es gemäß
§ 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob
er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm
gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner
liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß
§ 20 BAO haben sich die
Abgabenbehörden bei Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die
ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere
Gesamtschuldner, so kann sich die Behörde hiebei im Rahmen ihrer
Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten, die
nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte.
Solche Umstände sind insbesondere die Einbringlichkeit der Abgabenschuld
beim Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis die Grunderwerbsteuer tragen
sollte.
Im gegenständlichen Fall wurde in Punkt IX. des
Tauschvertrages vereinbart:
"Alle mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern, Stempel und sonstigen Abgaben
werden ungeachtet der bestehenden Solidarhaftung sämtlicher
Vertragsparteien im Innenverhältnis von Josef
Butzerin getragen."
Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass Herr JB die
Grunderwerbsteuer tragen soll. Dem UFS sind keine Umstände bekannt, die auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Grunderwerbsteuer bei Herrn JB
schließen lassen. Solche Umstände wurden auch vom Finanzamt nicht
behauptet.
Da aber die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer bereits
einbezahlt wurde, wäre eine Stattgabe der Berufung wegen der primären
Inanspruchnahme derjenigen Partei, die nach dem vertraglichen
Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll, aus folgenden
Gründen unzweckmäßig:
Durch die Bezahlung der Grunderwerbsteuer ist das
Gesamtschuldverhältnis erloschen. Eine Steuervorschreibung an Herrn JB
wäre nur dann möglich wenn dieser Berufung stattgegeben würde und
die einbezahlte Grunderwerbsteuer auf Grund eines Rückzahlungsantrages an
die Zahlerin der Grunderwerbsteuer zurückbezahlt würde. Dadurch
würde das Gesamtschuldverhältnis wieder aufleben und wäre eine
Steuervorschreibung an Herrn JB möglich. Dies hätte zur Folge, dass
die Grunderwerbsteuer neuerlich vorgeschrieben, einbezahlt und verbucht werden
müsste. Um diese Verfahrensschritte, die sowohl für das Finanzamt als
auch für die Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden sind, zu vermeiden
wird das Ermessen aus Zweckmäßigkeitsgründen dahingehend
ausgeübt, dass die Steuervorschreibung an die Berufungsführerin
aufrecht bleibt, zumal auch Billigkeitsgründe der Abweisung der
Berufungsentscheidung nicht gegenüberstehen, da wie bereits oben
ausgeführt, keine Gründe bekannt sind, die für eine
Uneinbringlichkeit der Grunderwerbsteuer bei Herrn JB sprechen. Wenn solche
Gründe vorliegen würden, wäre die primäre Inanspruchnahme
der Berufungsführerin sowieso zu Recht erfolgt, da in diesem Fall das
Ermessen dahingehend auszuüben gewesen wäre, dass die
Grunderwerbsteuer an diejenige Partei, die nach dem vertraglichen
Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll, vorzuschreiben
ist.
Hinsichtlich der Bewertung ist folgendes
auszuführen:
Aus dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz, geht
folgendes hervor:
"Beide
Tauschobjekte sind im Grundbuch und Kataster mit der Benützungsart "Alpe"
ausgewiesen und laut Flächenwidmungsplan derzeit als Freifläche
Landwirtschaft gewidmet; sie befinden sich jedoch innerhalb eines Bereiches,
für den im Flächenwidmungsplan auf einen Bebauungsplan hingewiesen
wird.
Wie das
durchgeführte Ermittlungsverfahren weiters zu Tage gebracht hat, liegt
diesem Rechtsgeschäft ein entsprechender Antrag des Herrn
JB an die
A zugrunde, über den die
A in ihrer Vollversammlung vom 7.4.2006
befunden hat. Anlassgebend für den Tausch war der Wunsch des Herrn
JB nach der Errichtung eines Hauses,
wobei die Verwirklichung dieser Absicht auf eigenem Grund und Boden zu einer
erheblichen Störung eines stattfindenen Schiliftbetriebes geführt
hätte."
Daraus geht hervor, dass die von JB hingegebene
Liegenschaft ebenfalls bebaubar war. Der Ansatz mit 1,50 € pro m²
für die gesamte Liegenschaft ist daher nicht angemessen. Vielmehr hat eine
Aufteilung wie im Schätzgutachten für die erworbene Liegenschaft zu
erfolgen, da JB auch auf der hingegebenen Liegenschaft berechtigt gewesen
wäre, ein Ferienhaus zu errichten. Die hingegebene Liegenschaft ist gleich
groß wie die erhaltene Liegenschaft. Zudem haben die Vertragsparteien in
Punkt III. F. des Tauschvertrages festgehalten, dass aus ihrer Sicht die
Tauschflächen gleichwertig sind und mit jeweils 11.749,92 €
bewertet werden. Der Tausch war nur deshalb notwendig, weil die Errichtung eines
Ferienhauses auf der von JB hingegebenen Liegenschaft zu einer erheblichen
Störung des Schiliftbetriebes geführt hätte. Da gegen die
Ausführungen des Schätzers hinsichtlich der erworbenen Liegenschaft
keine Einwände erfolgten und dieses auch vom UFS als schlüssig
angesehen wird, werden die Ansätze des Schätzers hinsichtlich des
GST-NR [B] auch auf das GST-NR [A] abgewendet.
Auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
wird verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0529-F/08
- Stammnummer
- 40939
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF