Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0531-K/08
1. Aufwendungen eines pensionierten Mittelschuldirektors betreffend PC und Sprachkurs als Werbungskosten; 2. Ausgaben für die Erneuerung einer durch Sturm beschädigten Markise samt Glasumhausung als Katastrophenschaden iSd § 34 Abs. 6, 1. Teilstrich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-K/08vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, A, B, vom 29. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, dieses vertreten
durch HR Mag. Brandstätter, vom 27. Februar 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war bis zum 31. Dezember 2006 als
Gymnasialdirektor tätig. Mit Datum 1. Jänner 2007 erfolgte dessen
Übertritt in den Ruhestand.
In seiner im elektronischen Wege eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Bw. ua. Arbeitsmittel in
Höhe von € 1.540,- (Aufwendungen für einen PC) sowie
Fortbildungskosten in Höhe von € 110,- (Sprachkurs an der VHS
Mistelbach) als Werbungskosten geltend. Weiters beantragte der Bw. die
steuerliche Berücksichtung von "Katastrophenschäden" im Ausmaß
von € 22.987,- als außergewöhnliche Belastung (agB).
Mit Ergänzungsvorhalt vom 11. Februar 2008 forderte
das Finanzamt den Bw. auf, die als Werbungskosten bzw. agB geltend gemachten
Ausgabenpositionen im Zusammenhang mit Arbeitsmittel, Fortbildungskosten und
Katastrophenschäden zu erläutern bzw. belegmäßig
nachzuweisen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 15. Februar 2008 teilte der
Bw. der Abgabenbehörde mit, dass er im Berufungszeitraum einen PC
angeschafft habe, den er ua. auch für die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung via Finanzonline benötige. Zur Ausgabenposition
"Katastrophenschäden" führte der Bw. aus, dass es sich hiebei um
Aufwendungen handle, die anlässlich der "Erneuerung der durch Sturm
beschädigten Markise und Schutz derselben durch Glas (Dach und westseitige
Seitenwand)" angefallen seien.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 blieb den angeführten
Aufwendungen die steuerliche Anerkennung versagt. Jene Aufwendungen, die
Zusammenhang mit der Erneuerung der Markise und der Glasumhausung angefallen
waren, wurden vom Finanzamt als Sonderausgaben (Wohnraumsanierung) gewertet.
Allerdings blieben diese steuerlich ohne Auswirkung, da der Gesamtbetrag der
Einkünfte des Bw. den für den Sonderausgabenabzug maßgeblichen
Grenzbetrag von € 50.900,- (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)
überstieg.
In der Bescheidbegründung führte die
Finanzbehörde aus, dass bei einem Beamten des Ruhestandes Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung eines PC ebenso wenig Werbungskosten darstellen
würden wie Kosten für einen absolvierten Sprachkurs. Die unter diesem
Titel geltend gemachten Aufwendungen würden nämlich weder der
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Weiters impliziere der
Begriff "Katastrophenschäden" nach § 34 Abs. 6 EStG 1988
grundsätzlich außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach
objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen.
In diesem Sinne würden unvorhersehbare Schadensereignisse
größeren Umfanges, die für den Steuerpflichtigen eine
unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen würden, eine agB
darstellen. Die Errichtung eines Wintergartens stelle indes keine agB dar,
sondern seien derartige Aufwendungen ausschließlich im Rahmen des
Sonderausgabenabzuges zu berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 berief der Bw. gegen
diesen Bescheid. Dabei wandte dieser ein, dass es sich bei der als
"Katastrophenschaden" geltend gemachten Position nicht - wie das Finanzamt
vermeine - um die Anschaffung eines Wintergartens handle, sondern sei vielmehr
ein durch Sturmschaden beschädigter Vermögensbestandteil (Markise und
Umhausung) in stabilerer Ausführung wiederhergestellt worden. Zum
Berufungspunkt "Werbungskosten" brachte der Bw. vor, dass er als pensionierter
Beamter von der Diensterbringung entbunden sei und ihm aus diesem Grunde weder
die Anschaffung zeitgemäßer Arbeitsmittel noch der Besuch von
sprachlichen Fortbildungsveranstaltungen angeordnet werden könne. Dennoch
würden derartige Handlungen zu dem vom Dienstgeber gewünschten und von
der Öffentlichkeit erwarteten Ansehen eines Beamten beitragen. Obgleich
kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Anschaffung eines PC bzw. der
Teilnahme an einem Sprachkurs und seinem Ruhegenuss bestehe, so würde
letzterer "durch sein Verhalten doch eine gewisse Berechtigung" erfahren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Nichtanerkennung von
Werbungskosten begründete das Finanzamt mit dem Argument, dass eine
berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen nicht vorliege, da feststehe, dass
der Bw. im Streitjahr ausschließlich Pensionseinkünfte bezogen habe.
Zum Berufungspunkt "Katastrophenschäden" hielt die
Behörde fest, dass als Belastung im Sinne des § 34 Abs.1 EStG 1988
grundsätzlich nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche, die mit
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr
verknüpft sind, zu verstehen seien. Insoweit die Aufwendungen einen
Gegenwert schaffen würden, stellten diese keine agB dar, da diesfalls eine
bloße Vermögensumschichtung vorläge. Der dadurch hervorgerufenen
Wertsteigerung des Objektes müsse längerfristiger Charakter zukommen
und müsse diese überdies geeignet sein, im Zuge einer allfälligen
Veräußerung der Gesamtsache in den Kaufpreis miteinzufließen.
Diese so genannte "Gegenwerttheorie" im Zusammenhalt mit der These von der
Vermögensumschichtung sei lediglich dann nicht anwendbar, wenn das neu
geschaffene Wirtschaftsgut eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit
aufweise. Derartiges wäre etwa dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut
ausschließlich für die Bedürfnisse einer behinderten Person
konzipiert worden sei. Dies sei gegenständlich nicht zutreffend. Die
Erneuerung der beschädigten Markise sowie deren Umhausung sei als
Baumaßnahme anzusehen, die letztlich sehr wohl zu einem Gegenwert
geführt habe.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2008 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend brachte dieser zum Berufungspunkt "Werbungskosten" vor, dass ein
Vernachlässigen oder gar bewusstes Schädigen seiner Gesundheit durch
Nichtförderung seiner geistigen oder körperlichen Fitness sein
früheres Ableben und damit den Verlust seiner Pension zur Folge hätte.
Als überaus unerfreulich empfinde er den Wunsch bzw. die Vorschrift der
Finanzverwaltung auf "edv-mäßige Erledigung aller
Behördeneingaben bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung der dazu
notwendigen Anschaffungen". Zu den von der Amtspartei (Finanzamt) vertretenen
Ausführungen in Bezug auf den "Katastrophenschaden" replizierte der Bw.,
dass die "Gegenwerttheorie" zwar schlüssig sei, allerdings würde diese
diametral zu der im Steuerbuch des BMF vertretenen Aussage auf
Berücksichtigung von Sturmschäden als Katastrophenschäden stehen.
Es sei evident, dass durch die Neugestaltung der Markise bzw. deren Umhausung
infolge Verwendung höherwertiger Materialien eine gegenüber der alten
Bauausführung sich ergebende Wertsteigerung eingetreten sei. Aus diesem
Grunde beantrage er nunmehr für diese Aufwendungen einen Selbstbehalt
anzusetzen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung
vor.
Im Zuge eines am 2. April 2009 geführten Telefonates
teilte der Bw. dem Referenten mit, dass nach Eintritt des Sturmschadens keine
Besichtigung bzw. Befundaufnahme durch die Schadenskommission der Gemeinde
erfolgt sei. Der eingetretene Schaden sei weder durch eine
Gebäudeversicherung noch durch Leistungen des Katastrophenfonds gedeckt.
Von dritter Seite seien somit keinerlei Schadenersätze geleistet worden.
Mit Vorhalt vom 17. April 2009 wurde der Bw. ua.
aufgefordert, bekannt zu geben, wann der Sturmschaden eingetreten sei, sowie,
wie die bauliche Gestaltung der Konstruktion vor und nach Eintritt des
Sturmschadens ausgesehen habe. Weiters wurde der Bw. befragt, in wessen Eigentum
die Liegenschaft, auf der sich der strittige Gebäudeteil befinde, stehe, ob
diese Liegenschaft als Hauptwohnsitz diene, wie hoch der durch den Sturm
verursachte Schaden sei, auf welche Art und Weise der eingetretene Schadensfall
(behördlich) dokumentiert worden sei, sowie, ob Kosten für die
Entsorgung der zerstörten Markise angefallen seien. Weiters wurde der Bw.
ersucht, die bezughabenden Rechnungen zur Vorlage zu bringen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 27. April 2009 teilte
der Bw. mit, dass der besagte Sturmschaden Ende Jänner 2007 eingetreten
sei. Den genauen Tag bzw. die Uhrzeit des Schadenseintrittes könne er nicht
angeben, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht an eine spätere steuerliche
Geltendmachung diese Schadens gedacht habe und aus diesem Grunde auch keine
Dokumentation geführt habe. Im Zuge des Sturmes sei auch das durchsichtige
an den Holzstützen verankerte Wellplastik losgerissen worden. Der
zerstörte Windschutz sei mit dem Bau des Hauses und der Terrasse im Jahre
1970 angelegt worden und sei im Jahre 1989 im Zuge der Vergrößerung
der Terrasse adaptiert worden. Stützen aus 4x4 cm starken Profileisen seien
an einer 25x25 cm große Eisenplatte im Terrassenboden verankert gewesen.
Zwischen den Profileisen seien Holzbretter, die das Wellplastik trugen,
befestigt gewesen. Die Höhe der Konstruktion habe auf der Ost- und
Südseite ca. 1,20 m, auf der Westseite ca. 2,80 m betragen. Die Markise
selbst sei durch eine ähnliche Konstruktion vor Wind und Regen
geschützt gewesen. Für die Errichtung der Neukonstruktion sei ein
baubehördliches Verfahren nicht notwendig gewesen. Eine Schadensaufnahme
durch die Behörde sei nicht erfolgt. Die Liegenschaft, auf der sich die
Konstruktion befinde, stehe im gemeinsamen Eigentum zwischen ihm und seiner
Gattin und fungiere seit 1971 als gemeinsamer Hauptwohnsitz.
Die Höhe des durch den Sturm verursachten positiven
Schadens bezifferte der Bw. mit € 1.100,-. Dieser (geschätzte)
Betrag resultiere aus den Kosten für die Erneuerung der zerstörten
Plastikelemente und Profileisen samt Stützen sowie aus der für die
Demontage des beschädigten Materials anfallenden Arbeitsleistung.
Entsorgungskosten für die beschädigte Altmarkise seien keine
angefallen, da deren Teile auf der gemeindeeigenen Deponie als Sperrmüll
entsorgt worden seien.
Der Bw. brachte mehrere Lichtbilder betreffend die
Neugestaltung der Markise samt Glasumhausung sowie die bezughabende von der
Firma NN GmbH ausgestellte Rechnung über € 22.600,- vom 11. Mai 2007
samt Zahlungsbestätigung zur Vorlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. PC und Sprachkurs als
Werbungskosten
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ordnet
an:
Werbungskosten sind Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der
durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind
auch: [1. bis 6.] 7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug
oder Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als
ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste
Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 17.12.1998,
97/15/0011).
Im vorliegenden Fall erzielte der Bw. im Streitjahr 2007
als pensionierter Mittelschuldirektor ausschließlich
Pensionseinkünfte (Ruhegenuss) im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG
1988.
Da ein sich im Ruhestand befindlicher Steuerpflichtiger
keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind Bildungsmaßnahmen
jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als
Werbungskosten absetzbar (VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050). Davon ausgenommen ist
etwa ein Frühpensionist, der nachweist oder glaubhaft machen kann, dass er
die Bildungsmaßnahme zum beruflichen Wiedereinstieg absolviert und diese
somit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Derartiges liegt jedoch gegenständlich nicht vor.
Was die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung
eines PC anbelangt, so lässt sich auch in diesem Fall ein
Veranlassungszusammenhang zwischen der vorgenommenen Anschaffung und den
Pensionseinkünften nicht herleiten. Fakt ist, dass sich die Anschaffung des
PC auf die Höhe des Ruhegenusses weder mittelbar noch unmittelbar auswirkt
bzw. auswirken kann. Dass die Anschaffung des PC überhaupt aus beruflichen
Erwägungen heraus erfolgt sei und damit als beruflich veranlasst gelte,
wurde allerdings vom Bw. gar nicht behauptet. Dieser führte vielmehr
ausschließlich außerberufliche Gründe, wie etwa die
Möglichkeit seine Korrespondenz mit der Finanzverwaltung (Eingaben,
Erklärungen udgl.) im elektronischen Wege durchzuführen, sowie
allgemeine Betrachtungen zur Erhaltung der geistigen Fitness bzw. eine - nach
Ansicht des erkennenden Senates im Übrigen gar nicht bestehende -
Erwartungshaltung der Öffentlichkeit hinsichtlich des Verhaltens eines
pensionierten Beamten, ins Treffen. Die vom Bw. genannten Gründe sind, wie
soeben ausgeführt, allesamt im außerberuflichen Bereich angesiedelt
und allein aus diesem Grunde nicht geeignet, einen Werbungskostencharakter der
strittigen Aufwendungen zu begründen. Sowohl die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung des PC als auch jene für den Sprachkurs
sind vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 umfasst.
Die vorliegende Berufung war daher in diesem Punkte
abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass Anschaffungskosten für einen
PC auch bei Vorliegen einer beruflichen Veranlassung nicht sofort steuerlich
abgesetzt werden können, sondern sind -sobald diese die für die
Einstufung als geringwertige Wirtschaftsgüter gesetzlich normierte Grenze
von € 400,- übersteigen - gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 7 und 8 iVm § 13 leg.cit. verteilt auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Gerätes in Ansatz zu bringen.
2.
Katastrophenschäden
Die Bestimmung des § 34 EStG 1988 regelt die
steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen wie
folgt:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
1.
|
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
|
2.
|
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
|
3.
|
Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
|
von höchstens 7.300 Euro
|
6%
|
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
|
8%
|
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
|
10%
|
mehr als 36.400 Euro
|
12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten. [..]
§ 34 Abs. 6 erster Rechtsfall (Teilstrich) spricht
nicht Schadensfälle schlechthin an, die den Steuerpflichtigen treffen
können, sondern vom engeren Begriff der "Katastrophenschäden". Eine
Legaldefinition dieses Begriffes ist allerdings im § 34 Abs. 6 EStG 1988
nicht enthalten. Das Gesetz erwähnt nur beispielhaft schädigenden
Ereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinenabgänge, die noch
durch weitere ergänzt werden können, wie zB Flächenbrände,
Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz, Steinschlag, Hagel, Schnee und Sturm
(vgl. Schuch in ÖStZ 6/1976, 55f). Aus der bislang zu dieser Thematik
ergangenen Judikatur ist allerdings zu entnehmen, dass es sich um
außergewöhnliche Schadensereignisse
handeln muss, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf
der Dinge herausfallen (VwGH 8. 6. 1982, 82/14/0061). Durch den
Schadenseintritt muss eine durch höhere
Gewalt aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung
grundsätzlich lebensnotwendig ist (VwGH 21.10.1980, 2965/80). Aus
der Aufzählung im § 34 Abs. 6 leg.cit. schließt die Judikatur,
dass ausschließlich
Naturkatastrophen von der Bestimmung
erfasst sind (VwGH 19. 2. 1992, ZI 87/14/0116).
Im vorliegenden Fall konnte der Bw. den Nachweis
darüber, dass die Beschädigung an der Markise, welche in weiterer
Folge zum Austausch derselben und zur Verbesserung der Gesamtkonstruktion
geführt hat, überhaupt durch einen Sturm verursacht worden ist, nicht
erbringen. Die Beweisführung darüber, dass ein Schaden infolge eines
Elementarereignisses eingetreten ist, obliegt dem Steuerpflichtigen, der den
Schaden als außergewöhnliche Belastung geltend macht (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 25).
Doch selbst wenn der Bw. das Vorliegen einer
Kausalität nachweisen hätte können, so wäre daraus für
ihn nichts gewonnen. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 34 Abs. 6 leg.cit. ist, dass das eingetretene
schadenskausale Elementarereignis (ggst. der Sturm, welcher die
Beschädigungen an der Markise bzw. deren Verankerung herbeigeführt
hat) in Bezug auf dessen Intensität als
Katastrophe bzw.
katastrophenähnliches Ereignis
einzustufen ist. Nur bei einer derartigen Qualifikation käme die
Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 34 Abs. 6 EStG
1988 überhaupt in Betracht.
Der enge Begriff "Katastrophenschaden", ist - wie eingangs
bereits dargelegt - im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Sonach ist auf die
zu dieser Thematik ergangene einschlägige verwaltungsgerichtliche Judikatur
abzustellen, wonach unter Katastrophen iSd § 34 Abs. 6 leg.cit. nur
solche zu verstehen sind, die a) nach
objektiver Sicht aus dem
regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und b) in der Regel
verheerende Folgen nach sich ziehen und
c) von der Allgemeinheit als schweres
Unglück angesehen werden (vgl. etwa VwGH v. 8.6.1982, 82/14/0061,
19.2.1992, 87/14/0116). Dass der im Jänner 2007 aufgetretene Sturm eine
derartige - orkanähnliche - Intensität erreicht hätte, wurde vom
Bw. nicht einmal behauptet. Auch die Art des Schadens, der sich offenbar in der
Beschädigung einer weit über 30 Jahre alten Markise samt deren aus
Wellplastik bestehende Ummantelung manifestiert, lässt die Annahme des von
der Rechtsprechung postulierten Katastrophencharakters nicht zu.
Aus den genannten Gründen kommt die Anerkennung des
vom Bw. geltend gemachten Betrages als "Katastrophenschaden" iSd § 34 Abs.
6 EStG 1988 nicht in Betracht.
Zu prüfen bleibt, ob nicht eine Einstufung des durch
Sturm hervorgerufenen Schadens als außergewöhnliche Belastung nach
der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 erfolgen kann. Auch
diesbezüglich wäre vorab der Nachweis des Bestehens einer
Kausalität zwischen Sturmereignis und dem eingetretenem Schaden
erforderlich. Überdies wäre diesfalls die Absetzbarkeit der
Wiederbeschaffungskosten unter Beachtung der
Gegenwerttheorie mit dem gemeinen Wert
(Zeitwert) der zerstörten Wirtschaftsgüter unmittelbar vor
Schadenseintritt begrenzt. Verbesserungen und Erweiterungen über den
Zustand vor dem Schadensfall müssten daher grundsätzlich
unberücksichtigt bleiben (Aufwandskürzung "Neu für Alt" - VwGH
28. 6. 1988, 88/14/0059). Zudem wären die Kosten der Schadensbehebung um
den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 einzukürzen.
Der Bw. selbst bezifferte den durch den Sturm verursachten
Schaden mit € 1.110,-. Da bei der Ausmittelung dieses Betrages
offenbar Neuwerte zugrunde gelegt wurden, wäre eine weitere betragliche
Minderung auf den Zeitwert der zerstörten Vermögensgegenstände
vorzunehmen. Offensichtlich ist, dass der eingetretene Schaden weit unter dem
Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988, der vom Finanzamt mit
€ 7.829,74 ermittelt wurde, liegt. Damit wäre selbst im Falle
eines vom Bw. erbrachten Nachweises über das Vorliegen eines
Kausalzusammenhanges zwischen Sturmereignis und Schadenseintritt eine
steuerliche Auswirkung für den Bw. nicht gegeben.
Dem Berufungsbegehren konnte aufgrund der vorliegenden
Sach- und Rechtslage auch in diesem Punkte kein Erfolg beschieden sein.
Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 18. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0531-K/08
- Stammnummer
- 40938
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF