Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0358-G/08
Widerruf einer Löschung im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Ausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-G/08vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom 10. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 27. Februar 2008 betreffend
Widerruf von Begünstigungsbescheiden (§ 294 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom 16. Mai 2006 an das Finanzamt
Oststeiermark gab der anwaltliche Vertreter der H.GmbH bekannt, im Zuge der
Bilanzerstellung Ende März/Anfang April 2006 habe festgestellt werden
müssen, dass die Gesellschaft zum Stichtag 31. Dezember 2005 mit
745.911,72 €
überschuldet sei und es keine positive
Fortbestehensprognose gebe. Gleichzeitig ersuchte er das Finanzamt um Zustimmung
zu einem außergerichtlichen Ausgleich.
Im Sanierungsvorschlag wird darauf hingewiesen, dass die
BUAK und die GKK gänzlich befriedigt werden müssten. Ebenso
müssten Leasingverträge, die nicht vorzeitig aufgelöst werden
könnten, fortgesetzt und laufend gänzlich befriedigt werden. Die
Absonderungsrechte der Hausbank seien zu befriedigen. Im Fall der Zustimmung
sämtlicher Gläubiger gelange an die unbesicherten Gläubiger nach
Maßgabe der Höhe ihrer Forderungen eine Ausgleichsquote von 30 %
zur Auszahlung.
Nach Vorlage einer Aufstellung
der Vermögenswerte sowie der Zustimmungserklärungen aller anderen
Gläubiger teilte das Finanzamt der H.GmbH am 21. Februar 2007 mit,
dass im Fall der Entrichtung einer 30 %igen Quote die restlichen
Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 72.528,04 €
gemäß
§ 235 BAO abgeschrieben werden.
Neu hinzukommende Abgabenschuldigkeiten seien von dieser
Vereinbarung nicht betroffen.
Der gegenständliche Vergleich werde unter der
auflösenden Bedingung geschlossen, dass den künftigen
Abgabenverpflichtungen voll entsprochen werde. Im Falle der Nichteinhaltung der
Bedingungen gelte die Zustimmung des Finanzamtes zum Vergleich als zurück
genommen.
Nach Entrichtung der vereinbarten
Quote wurden mit dem Löschungsbescheid vom 28. Februar 2007
gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO am Abgabenkonto der GmbH
Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 2005) in der Höhe von
72.528,04 € gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung
gelöscht.
Mit dem Bescheid vom
27. Februar 2008 widerrief das Finanzamt den Bescheid vom 28. Februar
2007 hinsichtlich eines Betrages in der Höhe von 72.528,04 €.
In der Begründung wird ausgeführt, die Zustimmung
des Finanzamtes vom 21. Februar 2007 betreffend den Antrag auf
Durchführung eines außergerichtlichen Ausgleiches vom 16. Mai
2006 sei an die auflösende Bedingung geknüpft gewesen, dass
künftigen Abgabenverpflichtungen voll entsprochen werde. Die Löschung
sei zu widerrufen, da der Bedingung nicht entsprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der
Masseverwalter der mittlerweile in Konkurs befindlichen H.GmbH das Rechtsmittel
der Berufung ein. Ein erfolgter Schuldnachlass im Rahmen eines
außergerichtlichen Ausgleiches, der seitens der Gemeinschuldnerin
erfüllt worden sei, könne nicht an entsprechende Bedingungen einer
nachfolgenden Erfüllung weiterer Verpflichtungen geknüpft werden.
Eine derartige Vorgangsweise würde jedenfalls zu einer
Begünstigung des Finanzamtes gegenüber sonstigen Gläubigern im
außergerichtlichen Ausgleich führen und diesem hinsichtlich
rückständiger Forderungen einen doppelten Beteiligungsanspruch
einerseits im Rahmen des außergerichtlichen Ausgleichs, andererseits im
Rahmen des gegenständlichen Konkursverfahrens bieten.
Mit der Berufungsvorentscheidung
vom 14. Mai 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte aus, Abgabenansprüche seien einer zivilrechtlichen
Disposition nicht zugänglich, weshalb Abgabenbehörden nicht
rechtswirksam auf die Einhebung von Abgaben gemäß
§ 1444
ABGB verzichten könnten. Im gegenständlichen Fall sei kein derartiger
Verzicht erfolgt, sondern eine teilweise Abschreibung von Abschuldigkeiten
gemäß
§ 235 BAO unter der Bedingung, dass künftigen
Abgabenverpflichtungen voll entsprochen werden, in Aussicht gestellt worden. Aus
der Sicht des Finanzamtes sei es zulässig, die in Aussichtstellung einer
teilweisen Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten im Rahmen eines
außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens an sachliche Bedingungen zu
knüpfen, bei deren Nichteinhaltung ein Widerruf der Abschreibung
möglich sei. Eine unsachliche Bevorzugung gegenüber anderen
Gläubigern sei darin nicht zu erblicken, da Abgabepflichten in der Regel
ohne jedes Zutun des Abgabengläubigers entstünden. Diesem stehe nicht
die Möglichkeit offen, sich - etwa durch Verweigerung der Rechtsbeziehung
oder Zurückbehaltung der eigenen Leistung - gegen eine allfällige
Uneinbringlichkeit von zukünftigen Abgabenforderungen rechtzeitig
abzusichern. Ein Widerrufsvorbehalt mit dem Ziel der Einhaltung künftiger
abgabenrechtlicher Pflichten sei somit aus der Sicht des Finanzamtes mit dem
sachlichen Zweck eines außergerichtlichen Verfahrens vereinbar und
zulässig.
Im Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt der Bw. vor, die Finanzverwaltung
habe im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich die Möglichkeit, sich am
außergerichtlichen Ausgleich zu beteiligen oder diesen abzulehnen, nicht
jedoch diesen an Bedingungen zu knüpfen, die ein Wiederaufleben des
Anspruches nach sich ziehen können. Wesentliche Voraussetzung sei, dass im
Zuge des außergerichtlichen Ausgleichs eine Gläubigergleichbehandlung
erfolge bzw. Begünstigungen einzelner Gläubiger gegenüber den
sonstigen Beteiligten dargelegt werden.
Die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich,
der in der Folge auch tatsächlich erfüllt werde, sei in
abgabenrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln wie die Erfüllung eines
gerichtlichen Zwangsausgleiches mit entsprechender Restschuldbefreiung. Nach
Erfüllung des außergerichtlichen Ausgleiches sei die bediente
Forderung endgültig nachzusehen.
Durch die gegenständliche Vorgangsweise sei die
Finanzbehörde gegenüber den übrigen Gläubigern
begünstigt, als eine neuerliche Beteiligung mit der bereits bedienten
Forderung im Konkursverfahren erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach allgemeiner Auffassung liegt ein
außergerichtlicher Ausgleich vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit eines
Unternehmens durch zwischen dem Schuldner und den Gläubigern
abgeschlossene, meist voneinander abhängige Vergleiche abgewendet werden
soll. Dabei verzichten die Gläubiger teilweise auf ihre Forderungen
(§ 1444 ABGB).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
29.4.1992, 88/17/0128) sind Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und
dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch
über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - ohne
abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann,
wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen
Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die
öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der
Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und
nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und
Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine
bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der
Gesetzmäßigkeit möglich ist. Insbesondere kann die Behörde
ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten
(vgl. Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung
für die steuerliche Rechtsfindung, S. 81, FN 214). Ein
allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam
zustandegekommen.
Da Abgabenansprüche somit einer zivilrechtlichen
Disposition nicht zugänglich sind, die Abgabenbehörde also nicht auf
die Einhebung von Abgaben nach § 1444 ABGB rechtswirksam verzichten
kann, ist in der "Annahme eines Vorschlages zum Abschluss eines
außergerichtlichen Ausgleichs" bzw. in der "Zustimmungserklärung" des
Finanzamtes nur die Zusage zu erblicken, unter bestimmten Voraussetzungen in der
vom Abgabenrecht gebotenen Form einen Schuldnachlass zu gewähren (vgl.
Fischerlehner, Der außergerichtliche Ausgleich im Einklang mit der BAO,
ÖStZ 2003, 95).
Die Zustimmung des Finanzamtes zu einem
außergerichtlichen Ausgleichsvorschlag ist daher nur im Rahmen des
Abgabenverfahrens nach den Bestimmungen der BAO möglich, und zwar entweder
im Wege einer Abgabennachsicht nach § 236 BAO oder einer
Löschung des die Ausgleichsquote übersteigenden Restrückstandes
gemäß
§ 235 BAO.
Im vorliegenden Fall hat das
Finanzamt nach Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich die nach
Entrichtung der 30 %igen Quote aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten
gemäß
§ 235 BAO durch Abschreibung
gelöscht.
Gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle
Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder
Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt
zu einem Erfolg führen werden.
Durch die verfügte
Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch (§ 235 Abs. 2 BAO).
Wird die Abschreibung
einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder
auf (§ 235 Abs. 3 BAO).
Gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme
eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von
Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder
Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind (lit. a), oder wenn das
Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist (lit.
b).
Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die
Widerrufsmöglichkeit im § 235 Abs. 3 ergibt sich die
grundsätzliche Anwendbarkeit des § 294 für den Widerruf von
Löschungsbescheiden. Entgegen der Ansicht des Bw. steht es der
Abgabenbehörde daher offen, die Löschung von Abgabenverbindlichkeiten
auch im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches an Bedingungen zu
knüpfen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 17.9.1997, 93/13/0072) liegt ein vorbehaltener Widerruf im Sinne der
zitierten gesetzlichen Bestimmung nur vor, wenn dieser determiniert ist, d.h.
wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf
in Betracht kommt.
Im vorliegenden
Fall kann dem Löschungsbescheid vom 28. Februar 2007 im Zusammenhang
mit dem Schreiben des Finanzamtes vom 21. Februar 2007 an die H.GmbH
entnommen werden, dass Voraussetzung für die Abschreibung fälliger
Abgabenverbindlichkeiten in der Höhe von 72.528,04 € im
Löschungsweg die volle Entrichtung künftig anfallender Abgaben ist.
Das Finanzamt hat im Schreiben vom 21. Februar 2007 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingung die Zustimmung des
Finanzamtes zum außergerichtlichen Ausgleich als zurückgenommen gilt
und den Widerrufsvorbehalt damit ausreichend determiniert. Für die H.GmbH
war daher auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Vereinbarung klar erkennbar,
unter welchen Umständen das Finanzamt die Löschung der
Abgabenverbindlichkeiten widerrufen würde. Dass die GmbH unter diesen
Umständen den außergerichtlichen Ausgleich nicht abschließen
wollte, ist ebensowenig aktenkundig wie die Nichtzustimmung anderer
Gläubiger und wird auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht.
Ein Widerrufsvorbehalt, um die Einhaltung künftiger
abgabenrechtlicher Pflichten zu erreichen, ist sachlich gerechtfertigt. Dem
Finanzamt, das auf einen Großteil seiner Forderungen verzichtet hat, kann
zugestanden werden, im Fall der Weiterführung eines Unternehmens für
die Abfuhr bzw. Entrichtung künftiger Abgabenforderungen die Zustimmung zum
außergerichtlichen Ausgleich an die Bedingung zu knüpfen, dass in
Hinkunft die abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten
eingehalten werden, andernfalls die Zustimmung zu einem außergerichtlichen
Ausgleich aus der Sicht des Finanzamtes unzweckmäßig wäre.
Wie in der Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2008
bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde, können sich andere
Gläubiger gegen Forderungsausfälle absichern, indem sie Lieferungen
oder Leistungen unter der Bedingung der Barzahlung bzw. nur gegen Vorauskasse
erbringen oder Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt tätigen;
Abgabepflichten entstehen hingegen in der Regel ohne jedes Zutun des
Abgabengläubigers; eine Besicherung im Vorhinein ist für den
Abgabengläubiger nicht möglich.
Insoweit der Bw. vorbringt, das
Finanzamt sei an die Gleichbehandlungspflicht aller Gläubiger im
Ausgleichsverfahren gebunden, ist auszuführen:
Anders als im gerichtlichen Zwangsausgleichsverfahren ist
eine differenzierte Befriedigung der einzelnen Gläubiger im
außergerichtlichen Ausgleich nicht nur möglich, sondern üblich:
so erteilt die Gebietskrankenkasse keine Zustimmung zu einem
außergerichtlichen Ausgleich in Fällen, in denen bereits ein
Exekutionstitel vorliegt. Auf die Gründe der Nichterteilung der Zustimmung
braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Im Rahmen eines
außergerichtlichen Ausgleichs besteht daher für die Gläubiger -
darunter das Finanzamt - nicht die Vorgabe der zwingenden
Gläubigergleichbehandlung.
Dem Finanzamt kann auch nicht vorgeworfen werden, mit dem
Widerrufsvorbehalt andere Gläubiger zu benachteiligen, wenn diese im
außergerichtlichen Ausgleich im Vorhinein mit der vollen Befriedigung
einzelner Gläubiger (GKK, BUAK) einverstanden waren. Das Finanzamt
erhält - wie der Bw. in der Eingabe vom 16. Juni 2008 ausführt -
nicht die gesamte Quote wie diese Gläubiger, sondern "mit großer
Wahrscheinlichkeit nahezu keine Quote".
Der Widerruf der Löschung einer Abgabe liegt als
Maßnahme im Sinn des § 294 BAO im Ermessen der
Behörde. Im vorliegenden Fall konnte der Widerruf der Löschung im
kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides auf
Grund des offensichtlich mangelnden Sanierungseffektes des
außergerichtlichen Ausgleichs erfolgen. Der Widerruf ist
zweckmäßig, da eine Hereinbringung zumindest eines Teiles der
abgeschriebenen Abgabenverbindlichkeiten möglich erscheint.
Billigkeitsgründe, die diese Zweckmäßigkeitsgründe
überwiegen würden und eine Abstandnahme vom Widerruf der Löschung
rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 1444 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-G/08
- Stammnummer
- 40927
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF