Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1652-W/09
Wiederaufnahmeantrag, kein abgeschlossenes Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1652-W/09vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 17. Oktober 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
13. Oktober 2008 betreffend Zurückweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 5. August 2008 einen Antrag mit der
Bezeichnung "auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerfestsetzung
für 1996 vom 23. Jänner 2004 und Berichtigungsbescheid vom 26.
Jänner 2004 und Vollstreckung" ein und führte dazu aus, dass die
Berufungsentscheidung zur Sicherstellung in diesem Punkt aufgehoben worden sei,
weswegen es keine Vollstreckung geben könne.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 2008
zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Verfahren zur
Sicherstellung betreffend Einkommensteuer 1996 im Zeitpunkt der Einbringung des
Wiederaufnahmeantrages noch offen gewesen sei. Das Verfahren sei erst mit
Berufungsentscheidung vom 2. Oktober 2008 zu RV/1690-W/08 abgeschlossen
worden.
Am 17. Oktober 2008 brachte die Bw. eine Berufung ein und
wiederholte ihr Vorbringen, dass der Verwaltungsgerichtshof am 4. Juni 2008
entschieden habe, dass eine Begründung unterblieben sei, warum lange nach
Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist die Einkommensteuer 1996
festgesetzt werden durfte. Infolge Aufhebung der Sicherstellung könne es
keine Vollstreckung geben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Einkommensteuer 1996 in der Höhe von € 1.947,05 werde
aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b)Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz richtig
ausgeführt hat, war das Verfahren hinsichtlich der Sicherstellung
betreffend Einkommensteuer 1996 im Zeitpunkt der Einbringung des
Wiederaufnahmeantrages noch offen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 4. Juni
2008 die Berufungsentscheidung zur Sicherstellung (RV/1346-W/04 vom 24.
Jänner 2005) hinsichtlich Einkommensteuer 1996 aufgehoben. Damit war das
Verfahren bis zur Erlassung einer neuerlichen Berufungsentscheidung durch den
Unabhängigen Finanzsenat am 2. Oktober 2008 (RV/1960-W/08) wiederum
offen.
Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Verfahrens lag
somit bei Stellung des Wiederaufnahmeantrages nicht vor, daher war der Antrag
mangels gesetzlicher Legitimation zurückzuweisen.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 18.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1652-W/09
- Stammnummer
- 40926
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF