Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0996-W/09
Bei Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes kann keine persönliche Unbilligkeit vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0996-W/09vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 19. September 2008
und 5. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 1. September 2008 und 27. Jänner 2009
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 14. August und 23. November 2008
brachte die Berufungswerberin (Bw.) Anträge auf Nachsicht gemäß
§ 236 BAO ein.
Die Bw. führte aus, dass die Abgabenschuld auf die am
28. November 2007 und 5. November 2008 durchgeführten
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2004 bis 2007 zurückgehe. Die
Vorschreibungen in dieser rückwirkenden und zusammengeballten Form
hätten die Bw. unverschuldet völlig unvorbereitet getroffen.
Die Einhebung sei auch im Hinblick auf ihre
Einkommenssituation unbillig.
Auf Grund einer schweren Erkrankung sei die Bw. nicht
arbeitsfähig. Am 28. Juli 2008 sei sie wegen eines großen
Gehirntumors operiert worden. Die Bw. dürfe mindestens vier Monate nicht
arbeiten. Außerdem müsse bei ihr in etwa drei Monaten eine
Kropfoperation vorgenommen werden. Es sei also nicht absehbar, wann sie wieder
arbeiten könne.
Die Bw. und ihr Mann seien für drei Kinder (12,15 und
18 Jahre) unterhaltspflichtig.
Ihr Gatte sei arbeitslos und beziehe Notstandshilfe.
Mit im wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom
1. September 2008 und 27. Jänner 2009 wies das Finanzamt die
Nachsichtsansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass sachliche
Unbilligkeit anzunehmen sei, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen
Vermögenseingriff komme.
Es liege weder eine sachliche Unbilligkeit vor, noch sei
diese behauptet worden.
Eine persönliche Unbilligkeit liege im Besonderen vor,
wenn die Einhebung der Abgaben auch die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährden würde. Die Abstattung des Rückstandes sei in Form eines
Zahlungserleichterungsbewilligungsbescheides gewährt worden.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten, im Wesentlichen
inhaltsgleichen Berufungen führte die Bw. aus, dass in ihrem Fall eine
persönliche Unbilligkeit vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass sie auf
die nachträglichen Steuervorschreibungen nicht vorbereitet gewesen sei, sie
krankheitshalber (Operation eines Gehirntumors) nicht erwerbsfähig sei,
eine weitere Operation bevorstehe und nicht absehbar sei, wann sie wieder
erwerbstätig sei.
Ihr Mann sei arbeitslos, es bestehe Unterhaltspflicht
für drei Kinder und sie sei auch nicht in der Lage, die Ratenzahlungen zu
leisten.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. Jänner
2009 und 11. Februar 2009 wies das Finanzamt die Berufungen als
unbegründet ab und führte aus, dass sich auf Grund der Zusammenfassung
der Einkünfte eine Nachforderung an Einkommensteuer für die Jahre 2004
bis 2007 ergeben habe.
Fällige Abgaben könnten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit könne
persönlicher oder sachlicher Natur sein. Hinsichtlich der Entscheidung
über die sachliche Unbilligkeit werde festgestellt, dass es sich lediglich
um eine Auswirkung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen handle, die alle
von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise
treffe.
Eine Entscheidung hinsichtlich der persönlichen
Unbilligkeit könne nicht getroffen werden, da von der Bw. trotz Anfrage des
Finanzamtes ihr monatliches Einkommen nicht angegeben habe. Dies sei aber
für die Entscheidung über den Antrag wesentlich. Die Bw. habe in den
Jahren 2007 und 2008 mehrere Dienstgeber und zusätzlich ein
Hausbesorgergehalt gehabt. Weiters würden keine Mietkosten anfallen. Auf
Grund der Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28. August
2008 habe die Bw. bisher für ihre Krankheitstage Krankengeld in
beträchtlicher Höhe bezogen.
Auf Grund der Nachforderungen für die Jahre 2004 bis
2006 sei auch mit der Nachforderung für 2007 zu rechnen gewesen, da die Bw.
noch immer mehrere Dienstgeber gehabt habe.
Dagegen beantragte die Bw. mit Eingaben vom 17. und
18. Februar 2009 die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Unter Bezugnahme auf die Bescheidbegründung verweise
die Bw. bezüglich der Einkünfte des Jahres 2007 auf den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. November 2008.
Im Jahr 2008 habe die Bw. ganzjährig
€ 114,00 zuzüglich der Dienstwohnung als Hausbesorgerentgelt
erhalten. Von den Firmen W.undU.E.habe die Bw. bis zu ihrem
Krankenstand monatlich € 1.226,00 bezogen. An Krankengeld seien der
Bw. laut Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12. Februar
2009 € 4.635,13 netto ausbezahlt worden. In Anbetracht der Dauer des
Krankenstandes könne wohl nicht von einer beträchtlichen Höhe
gesprochen werden.
Derzeit befinde sich die Bw. noch im Krankenstand. Ab
März 2009 werde sie wieder arbeiten. Das Dienstverhältnis mit der
Firma U. sei jedoch beendet, sodass nur die Einkünfte von der Firma W. und
die Hausbesorgung verbleiben würden.
Die Auffassung des Finanzamtes, die Bw. habe mit einer
Nachforderung rechnen müssen, nachdem die Jahre 2004 bis 2006 zu
Nachforderungen geführt hätten, sei verfehlt. Es genüge darauf
hinzuweisen, dass die bezüglichen Nachforderungsbescheide erst am
28. November 2007 ausgestellt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgabenbehörde im Fall eines
Nachsichtsansuchens zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem
unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles
entspricht. Wird diese Frage verneint, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag aus rechtlichen
Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen
einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. z.B. VwGH 11.
12. 1996, 94/13/0047).
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder
persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn die Abgabeneinhebung die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, etwa wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist
hingegen anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt (vgl. zB VwGH 22. 11. 1999, 96/17/0237; 17. 10.
2001, 98/13/0073).
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf
bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In
einem solchen Fall ist zwar kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht
noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen, doch muss der Antragsteller auf
Abgabennachsicht im Sinn des § 236 Abs. 2 BAO nachvollziehbar darlegen,
dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie
noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der
Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind (vgl. VwGH 2. 6. 2004,
2003/13/0156).
Zu den Einkommensteuerbescheiden ist festzustellen, dass
die daraus ergebenden Nachforderung aus der Zusammenrechnung sämtlicher
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte der Bw. im Rahmen der Veranlagung
resultiert. Gemäß
§ 41 Abs. 4 zweiter Satz EStG war die auf die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinn des § 67 Abs. 1
und 2 entfallende Steuer bei der Veranlagung neu zu berechnen. Durch diese
Bestimmung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Freibetrag für
sonstige Bezüge im Sinn des § 67 EStG in jenen Fällen, in denen
zwei oder mehrere Bezüge gegeben sind und der Freibetrag bzw. die
Freigrenze zunächst mehrfach berücksichtigt wurde, auf das einfache
Maß zurückgenommen wird (vgl. RV des StRefG 1993). Da es im
Berufungsfall zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis gekommen ist - der
von beiden bezugsauszahlenden Stellen berücksichtigte Freibetrag
(Freigrenze) wurde nur einmal in Ansatz gebracht -, liegt eine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung keinesfalls vor. Vielmehr stellt die
Steuernachforderung aufgrund der Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge
entfallenden Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die alle
gleich gelagerten Besteuerungsfälle betrifft (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 236, Tz. 11 ff).
Die Einhebung der Abgabe könnte allerdings
persönlich unbillig sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt
hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so
insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997,
95/13/0243).
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
änderte (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033).
Bei der Beurteilung der Unbilligkeit aus persönlichen
Gründen sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Einbringung der Abgaben
auf die Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen
maßgebend, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 26.6.2002, 98/13/0035) bei der Entscheidung über
Nachsichtsansuchen stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu berücksichtigen ist. Daher ist bei der
Berufungserledigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Berufungserledigung maßgebend (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 236 Tz. 19).
Wie
aus dem Sachverhalt ersichtlich, ist die Bw. abgesehen von ihrer
Hausbesorgertätigkeit nur mehr bei der Firma W. beschäftigt.
An Löhnen aus dem Beschäftigungsverhältnis
wurden gemäß den vorliegenden Unterlagen im Zeitraum Jänner bis
April 2009 € 773,38, € 325,63, € 787,72 und
€ 814,08 bar ausbezahlt. Da die Bw. gemäß ihren Angaben
noch für drei Kinder unterhaltspflichtig ist, übersteigt das
monatliche Gesamteinkommen auch unter Berücksichtigung des
Hausbesorgerentgeltes und eines angemessenen Betrages für die
Hausmeisterwohnung nicht den geltenden unpfändbaren Freibetrag, die
Einbringlichkeit des Rückstandes zurzeit nicht gegeben ist.
Es kann daher keine persönliche Unbilligkeit
vorliegen, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner
Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des
Bw. kommen, somit zu keiner Existenzgefährdung durch eine drohende
Abgabeneinhebung kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0996-W/09
- Stammnummer
- 40920
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF