Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0170-S/09
Zahlungserleichterung; Ratenansuchen; Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-S/09vom 15.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, Sbg., vertreten durch die
Consilia Salzburg Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg,
Wolf-Dietrich-Straße 10, vom 30. Dezember 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Dezember 2008 betreffend die Abweisung
des Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO unter
Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. November 2008 beantragte die S-GmbH ihr
für die Abstattung des aktuell aushaftenden Rückstandes in Höhe
von € 46.796,89 die Abstattung in monatlichen Raten von
€ 3.000,--, beginnend mit 20. November 2008 bis zum 20. Oktober 2009
mit einer anschließenden Restrate, zu gewähren. Die Gesellschaft
bemühe sich darum die wirtschaftliche Lage durch Umsatzsteigerung und durch
Neukundengewinnung zu verbessern. Derzeit sei die Liquidität nach wie vor
angespannt. Dazu werde auf vorangegangene Zahlungserleichterungsansuchen
verwiesen.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 wies das Finanzamt
Salzburg-Stadt dieses Ansuchen mit der Begründung ab, dass in der
sofortigen Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne,
weil der Rückstand im wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu
berechnender Abgaben zurückzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
30. Dezember 2008 berufen und vorgebracht, dass der Rückstand nunmehr
€ 37.481,31 betrage und die KöSt-Vorauszahlung für das ganze
Jahr 2009 sich auf € 1.750,-- belaufe. Ende Jänner bis
längstens Mitte Februar komme von der Justizanstalt eine Überweisung
von rund € 15.000,-- als Sondertilgung. Für den verbleibenden
Rückstand von rund € 24.000,-- werde um acht monatliche Raten zu
€ 3.000,-- ersucht.
Die Gesellschaft habe in früheren Jahren erhebliche
Verluste erlitten und müssten die aufgebauten Verbindlichkeiten langsam
getilgt werden. Aufgrund der Budgetierung 2009 sei die Entrichtung der
angebotenen Raten gesichert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2009
wurde auch dieser Antrag abgewiesen. Das Finanzamt stellte fest, dass im
Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht
entsprochen werden könne. Zudem seien die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine
die Einbringlichkeit gefährdet.
Durch den am 12. Februar 2009 eingelangten
Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Die Berufungswerberin
legt die Kopie eines Schreibens der Buchhaltungsagentur vor, wonach am 9.2.2009
ein Betrag von € 15.984,43 direkt an das Finanzamt überwiesen
wurde. Durch die Zahlung eines weiteren Teilbetrages in Höhe von
€ 4.000,-- habe sich der Rückstand auf € 17.496,88
vermindert. Für dessen Abstattung würden sechs Monatsraten zu je
€ 3.000,-- beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige volle Entrichtung
für den Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre
und durch die Stundung die "Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
wird." Fehlt es an einem der beiden Kriterien, so ist im Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist vorneweg festzuhalten,
dass die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung - von hier nicht relevanten
Ausnahmen abgesehen - die Sach- bzw. Antragslage zum Zeitpunkt ihrer
Entscheidung zugrunde zu legen hat. Nach den Verfahrensvorschriften der
Bundesabgabenordnung hat die Rechtsmittelentscheidung der Berufungsbehörde
stets eine Entscheidung in der Sache zu sein (§ 289 Abs. 2 BAO).
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies
Folgendes: Das Abgabenkonto der Berufungswerberin war im ersten Halbjahr
2008 weitgehend ausgeglichen, teilweise wurden sogar geringfügige Guthaben
ausgewiesen. Am 28. Mai 2008 kam es durch die Buchung des Ergebnisses der
Lohnsteuerprüfung über die Jahre 2004 bis 2007 zu einem Rückstand
von € 57.859,89. Dieser Betrag konnte durch mehrere Saldozahlungen und
sonstige Gutschriften bis November auf rund € 46.000,-- reduziert
werden, jener Betrag, auf den sich das Zahlungserleichterungsansuchen vom
18. November 2008 bezog. In weiterer Folge konnte durch die in der
Berufung angesprochene Sondertilgung mittels Überrechnung von rund
€ 15.900,--, eine Saldozahlung am 15.2.2009 über
€ 4.000,-- und weitere Gutschriften der aushaftende Betrag auf
€ 17.496,-- vermindert werden. Bei diesem günstigen Verlauf
hätte die Abstattung des verbliebenen Restbetrages im Wege der beantragten
Ratenzahlungen ins Auge gefasst werden können.
Allerdings zeigt die Einsichtnahme in das Abgabenkonto,
dass die Rückstände während des laufenden Berufungsverfahrens
wieder dramatisch angestiegen sind. Mit Stichtag 14. Mai 2009 weist das
Abgabenkonto offene Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 48.297,59
aus, bestehend aus Lohnabgaben 2008 und Umsatzsteuern 2006 und 2007. Die
Umsatzsteuerjahresbescheide für die genannten Jahre führten zu
Nachforderungen von
€ 12.956,84 bzw. € 10.378,26.
Dem steht eine einzige maßgebliche Zahlung am 9. April 2009 über
€ 6.000,-- gegenüber. Die Rückstände resultieren also
vor allem aus der Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben.
Die 2008/2009 entrichteten Saldozahlungen waren insgesamt
gesehen zu niedrig um das erneute Ansteigen des Rückstandes verhindern zu
können. Dieses stete Ansteigen des Rückstandes lässt auf
wachsende Liquiditätsprobleme des Unternehmens schließen. In diesem
Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass die im
Zahlungserleichterungsansuchen angebotenen Teilzahlungen von monatlich
€ 3.000,-- während des laufenden Berufungsverfahrens nicht
entrichtet wurden.
Die Berufungswerberin argumentiert, dass die Gesellschaft
in früheren Jahren erhebliche Verluste erlitten hat und die aufgebauten
hohen Verbindlichkeiten jetzt wieder langsam getilgt werden könnten. Die
Gesellschaft bemühe sich durch Umsatzsteigerung und Neukundengewinnung die
wirtschaftliche Lage langsam zu verbessern. Bei diesem Vorbringen handelt es
sich um eine durch nichts untermauerte bloße Ankündigung.
Zukünftige erhoffte Umsatzsteigerungen sind jedenfalls nicht geeignet, die
derzeit gegebene Gefährdung der Einbringlichkeit zu beseitigen.
Dazu kommt, dass die Berufungswerberin nach der Aktenlage
für die Abstattung der Rückstände keine Vorsorge treffen konnte.
Wiederholt vorgelegte Zahlungspläne wurden nicht eingehalten. Da auch keine
geeigneten Sicherheiten angeboten wurden, muss von einer akuten Gefährdung
der Einbringlichkeit ausgegangen werden.
Da in Übereinstimmung mit der Erstinstanz auch nach
Beurteilung der Rechtsmittelbehörde die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet ist, war es nicht erforderlich, auf das zweite
tatbestandsmäßige Kriterium der "erheblichen Härte" näher
einzugehen. Denn selbst die Annahme der erheblichen Härte in der
Einbringung wäre nicht imstande die vorliegende "Gefährdung der
Einbringlichkeit" zu beseitigen.
Das Berufungsbegehren war daher aus Rechtsgründen
abzuweisen, ohne das es zulässig gewesen wäre, in eine
Ermessensentscheidung einzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
15. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-S/09
- Stammnummer
- 40915
- Gültig
- 15.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF