Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0624-K/08
Wiederaufnahmeantrag aufgrund eines Nichtbescheides im F-Verfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-K/08vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. HF, V., vertreten durch C., vom
28. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes SV vom 19. August
2008 betreffend Zurückweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 (§ 295 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit 27. Oktober 1998
ein gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeänderter
Einkommensteuerbescheid betreffend 1989 erging, der in der Folge angefochten
wurde. Das Berufungsverfahren wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober
2002 (endgültig) erledigt.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 beantragte der
Berufungswerber (in der Folge auch: Bw.), das Verfahren hinsichtlich des nach
§ 295 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeänderten Einkommensteuer
(ESt-) Bescheides für 1989 vom 27. Oktober 1998 gemäß
§ 303 BAO wiederaufzunehmen. Begründend dazu führte der Bw.
aus, dem - dem angeführten Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden -
Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom 10. Februar 1997 fehle mangels
gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter. Diese mittels Bescheid
vom 7. Mai 2008 vorgenommene Qualifizierung als Nichtbescheid, der keine
Rechtswirkungen entfalten könne, stelle eine als tauglichen
Wiederaufnahmsgrund anzusehende neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des §
303 Abs. 1 lit b BAO dar, an deren Nichtgeltendmachung den Bw. als
Wiederaufnahmswerber kein grobes Verschulden treffe. Diese Ansicht werde im
Übrigen auch in der Auskunftserteilung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 28. Oktober 2005 geteilt, welche dem gegenständlichen Antrag
beigefügt war. Er weise darauf hin, dass die Wiederaufnahme des
rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führe. Nach Darlegung des bisherigen
Verfahrensverlaufes sowohl hinsichtlich des Feststellungsbescheides als auch
bezüglich seines eigenen ESt-Bescheides wiederholte der Bw. in seinen
rechtlichen Ausführungen, dass der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom
27. Oktober 1998 rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich
rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heilen
könne (VwGH 93/14/0203), weswegen dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben
sei. Es sei der Rechtszustand herzustellen, der ohne Abänderung
gemäß
§ 295 BAO vorgelegen sei. Die beantragte Wiederaufnahme
ermögliche die rechtswidrige Abänderung gemäß
§ 295
BAO zu korrigieren. Hinsichtlich der Verjährung weise er darauf
hin, dass abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden
- der Verjährung unterlägen und damit dem Rechtsunterworfenen
grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe. Die beantragte Wiederaufnahme
ermögliche dem Steuerpflichtigen die Ansprüche innerhalb der
Verjährung geltend zu machen.
Das Finanzamt SV (Finanzamt) wies den Antrag des Bw. mit
dem nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 19. August 2008
zurück und begründete seine Ansicht unter Hinweis auf § 304
lit. b BAO damit, dass die darin für den Wiederaufnahmeantrag vorgesehene
Frist von 5 Jahren schon abgelaufen sei. Der Wiederaufnahmeantrag wäre
somit verspätet eingebracht worden.
Der Bw. erhob dagegen am 28. August 2008 Berufung. Diese
stützte er auf die von der T. beim Bundesministerium für Finanzen
eingeholte (o.a.) Rechtsauskunft vom 28. Oktober 2005. Dieser Rechtsauskunft sei
zu entnehmen, dass die Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen
Änderungsbescheides entgegenstehe.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der Berufung des Bw. und dem Akteninhalt ergibt sich
folgender Sachverhalt:
Mit Einkommensteuerbescheid wurden dem Bw. Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung an der A, 1, nunmehr
B) zugerechnet. Der im Rahmen dieses Bescheides erfasste Betrag ergab sich aus
der am 28.03.1991 erfolgten erklärungsgemäßen Verarbeitung der
Erklärung der einheitlichen und gesonderten Einkünfte der
Mitunternehmerschaft gemäß
§ 188 BAO.
Aufgrund einer bei der Mitunternehmerschaft
durchgeführten Betriebsprüfung erging am 10. Februar 1997 ein neuer
Feststellungsbescheid betreffend das Jahr 1989, welcher an die "C" adressiert
war, wobei die Mitgesellschafter laut einer beiliegenden Liste definiert waren.
In dieser Liste waren auch (noch) Personen angeführt, deren Anteile im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits - im Erbwege oder durch
Rechtsgeschäfte unter Lebenden - übertragen worden waren.
Von diesem Grundlagenbescheid abgeleitet erließ das
für die Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige Finanzamt am 27.
Oktober 1998 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989.
Ergänzend zu den Ausführungen des Bw. im Wiederaufnahmeantrag ist dem
Abgabeinformationssystem der Finanzverwaltung entnehmbar, dass gegen den o.a.
Bescheid (u.a.) Berufung erhoben wurde. Diese Berufung wurde am 25. Oktober 2002
(endgültig) mit Berufungsvorentscheidung erledigt.
Somit erwuchs der Bescheid im Jahr 2002 in
Rechtskraft.
In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden
abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl. 2002/13/0224
eingebrachten und mit Bescheid vom 27. Februar 2008 als unzulässig
zurückgewiesenen VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002, stellt der Bw.
(Beschwerdeführer Nr. 187) durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar, dass
der Feststellungsbescheid 1989 (Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 falsch
adressiert sei.
Wörtlich wird ausgeführt:
"Wie oben nachgewiesen, sind die
Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...]
erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...]
hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt
sind."
Aufgrund des Zurückweisungsbescheides des VwGH vom 27.
Februar 2008, 2002/13/0224, betreffend die Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002, wies das für die Erlassung des
Grundlagenbescheides zuständige FA 0 die den Grundlagenbescheid
bekämpfende Berufung vom 17. April 1997 mit Bescheid vom
7. Mai 2008 als unzulässig zurück, weil dem bekämpften
Schriftstück mangels gültigem Bescheidadressaten kein
Bescheidcharakter zukomme.
Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH - Beschwerde
vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der
Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008
lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon
spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war.
Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989
wurde vom Bw. vor dem streitgegenständlichen Antrag vom 14. August 2008
nicht gestellt.
Verjährung:
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hinsichtlich
der Einkommensteuer 1989 ist nur zulässig, wenn betreffend dieses
Verfahrens nicht bereits Verjährung eingetreten ist.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt
das Recht, eine Abgabe festzusetzen, (...) der Verjährung, wobei die
Verjährungsfrist nach Abs. 2 leg. cit. bei der veranlagten
Einkommensteuer fünf Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO bei der zu veranlagenden
Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist
und entsteht der genannte Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2
lit. a Z 2 BAO bei der zu veranlagenden Einkommensteuer mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
(...).
Nach § 209 Abs. 3 BAO idgF verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Im vorliegenden Fall entstand der Abgabenanspruch
bezüglich der zu veranlagenden Einkommensteuer 1989 mit Ablauf des Jahres
1989. Das Recht, die Abgabe (neu) festzusetzen verjährte sohin
spätestens zehn Jahre danach, also mit Ablauf des Jahres 1999. Am Eintritt
der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass die
absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 - und damit
jedenfalls vor Antragstellung auf Wiederaufnahme - ein.
Und auch nach § 209a Abs. 2 BAO ist die
Verjährung eingetreten:
§ 209a Abs. 1 und 2
BAO lauten:
"(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
steht der Eintritt
der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so
steht
der Abgabenfestsetzung
der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen
, wenn
die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein
Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde
."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine
Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes
der Verjährung
zulassen.
Für den strittigen Wiederaufnahmeantrag kommt nur
§ 209a Abs. 2 BAO zur Anwendung, wenn dieser trotz eingetretener
Verjährung rechtzeitig iSd § 304 eingebracht wurde. Der Umstand, dass
allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht erledigter
Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein könnte,
bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss. Gegenstand
des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage der Zulässigkeit der
Wiederaufnahmeantrages vom 14. August 2008.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, ist gem.
§ 6 Abs. 1 UFSG für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend.
Nach leg. cit. besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem
Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand der
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Darüber hinaus wäre zu
beachten, dass die vom Bw. daraus abgeleitete Ansicht, eine Wiederaufnahme sei
bei der gegebenen Sachlage vorzunehmen, von der Berufungsbehörde nicht
geteilt wird. So werden im genannten Auskunftsschreiben zwar allgemein die -
materiell-rechtlichen - Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme und
Zusammenhänge mit anderen verfahrensrechtlichen Maßnahmen dargelegt,
auf die rechtzeitige Antragstellung wurde darin indes nicht eingegangen. In
verständiger Würdigung des Inhaltes der Anfragebeantwortung kann
diesem wohl nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die vom Bw.
gewünschten verfahrensrechtlichen Konsequenzen selbstredend nur bei zeit-
bzw. fristgerechter Antragstellung eintreten könnten.
Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. b BAO:
Für die Bewilligung einer beantragten Wiederaufnahme
sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden
Befristung durch die Verjährung vor.
Im § 304 BAO ist bestimmt, dass nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, sofern
ihr nicht ein a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre,
oder b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Daraus ergibt sich, dass auch noch ungeachtet einer bereits
eingetretenen Verjährung eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zulässig
ist, sofern die Voraussetzungen der §§ 303 und 304 BAO erfüllt
sind.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005 verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter Hinweis
auf Ellinger ua., BAO³, § 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom
14. August 2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der
absoluten Verjährung, welche mit 31. Dezember 1999 (jedenfalls aber mit 31.
Dezember 2004) eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem Grund ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Antrages vom 14. August 2008 nach
§ 304 lit. a BAO nicht zulässig.
Mit § 304 lit. b BAO idF BGBl. 1994/681 wurde die
Möglichkeit geschaffen, eine Wiederaufnahme über Antrag auch dann
vorzunehmen, wenn die in der lit. a. leg. cit. enthaltene Frist schon abgelaufen
ist, mit anderen Worten also, wenn ein Wiederaufnahmsantrag erst nach Ablauf der
"absoluten" Verjährungsfrist gestellt worden ist. Die Fünfjahresfrist
des § 304 lit. b BAO wiederum beginnt mit der Rechtskraft des das Verfahren
abschließenden Bescheides zu laufen, wobei unter "Rechtskraft" diesfalls
die formelle Rechtskraft zu verstehen ist(vgl. Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm. 5).
Im gegenständlichen Fall wurde laut
Abgabeninformationssystem festgestellt, dass die das Einkommensteuerverfahren
1989 abschließende Berufungsvorentscheidung am 25. Oktober 2002 erging,
daher mit (Ende) 2002 formell rechtskräftig geworden ist. Unter
Berücksichtigung einer Frist von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt
hätte ein Wiederaufnahmeantrag spätestens bis 31.12.2007 eingebracht
werden müssen, um als rechtzeitig im Sinne des § 304 lit. b BAO
qualifiziert zu werden, was aber tatsächlich nicht geschehen ist, da der
Wiederaufnahmeantrag mit 4. August 2008 datiert und mit 14. August 2008
eingelangt ist.
Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 14.
August 2008 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Eintritt der
Verjährung erfolgte demnach zu Recht.
Neuerungstatbestand nach
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
Wäre der Wiederaufnahmeantrag iSd § 209a iVm
§ 304 BAO als rechtzeitig anzusehen, ist anhand der Kriterien des §
303 Abs. 1 BAO die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO - worauf sich
der strittige Antrag in seiner Begründung ausdrücklich stützt -
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2
leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist
nicht verlängerbar (Ritz,
BAO3, § 303 Tz
27f unter Verweis auf VwGH 3.10.1984, 83/13/0067). Der Berufungswerber hat sich
dabei auch die Kenntnis seines
Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat gegenüber der
Abgabenbehörde nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und
Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich
zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (VwGH 12.8.1994,
91/14/0018).
Ein verspätetet geltend gemachter Wiederaufnahmegrund
ist zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Bw.
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene
Tatsache. Dazu hat das
Höchstgericht in ständiger Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994,
91/14/0129) ausgesprochen, dass Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche
Umstände seien, also Elemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie
etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen
Tatsachen.
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das
sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt
bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im
Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen
oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen
Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue
Tatsache (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu hervorgekommenes)
Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert
vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (VwGH 21.2.1985, 83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Berufungswerber ins Treffen
geführt - die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung
vom 7. Mai 2008 sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu
beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008,
RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen
werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen
Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum productum) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 wurden vom Berufungswerber
jedenfalls im Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom
12. Dezember 2002 vorgebracht. Diese
Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem Berufungswerber daher
spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Einkommensteuer 1989, datiert mit 4. August 2008 - eingelangt am
14. August 2008, wurde damit mehr als fünf Jahre nach der nachweislichen
Kenntniserlangung der dafür behaupteten Gründe gestellt, womit dieses
Anbringen aus Sicht des Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu
beurteilen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0624-K/08
- Stammnummer
- 40909
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF