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UFSW RV/3396-W/08
Haftungsbescheid, Körperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3396-W/08vom 15.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.M., (Bw.) vertreten durch DDr.
Wilhelm Kryda, 1170 Wien, Jörgerstr. 37, vom 19. Februar 2008
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
23. Jänner 2008 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf Körperschaftsteuer 2003 in
der Höhe von € 6.874,12 eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 23.
Jänner 2008 einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für nicht
entrichtete Körperschaftsteuer des Jahres 2003 der F.GesmbH in der
Höhe von € 10.253,76 zur Haftung herangezogen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. Februar 2008, in
der ausgeführt wird, dass den Bw. kein Verschulden an der Nichtentrichtung
treffe. Der Konkurs sei aufgrund einer rechtswidrigen Kündigung des I.
Vertrages herbeigeführt worden, daher sei der Bw. nicht mehr im Stande
gewesen die Körperschaftsteuer 2003 zu bezahlen.
Am 24. April 2008 wurde ein Vorhalt erlassen, der Bw. um
Bekanntgabe ersucht, ob eine Zustellvollmacht des einschreitenden steuerlichen
Vertreters vorliege und aufgefordert einen Nachweis der Gleichbehandlung aller
Gläubiger vorzulegen.
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Am 11. August 2008 erging eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. Der Haftungsbetrag wurde um die Konkursquote
vermindert und zur Abweisung ausgeführt, dass die
haftungsgegenständliche Körperschaftsteuer bei der Gesellschaft
uneinbringlich sei.
Die Körperschaftsteuer 2003 sei mit Bescheid vom 27.
Oktober 2004 nachgefordert und am 6. Dezember 2004 fällig geworden. Das
eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen sei bewilligt worden. Nachdem jedoch
bereits die erste Rate nicht entrichtet worden sei, sei Terminverlust
eingetreten. Es seien dann nach Abweisung weiterer Ratenansuchen Zahlungen
geleistet worden, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei aber nicht eingehalten
worden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 4. September
2008, in dem wiederum vorgebracht wird, dass sich die Zahlungsschwierigkeiten
durch eine ungerechtfertigte Lösung des Auftragsverhältnisses seitens
der I. ergeben haben. Die Raten seien in dieser Präkonkurszeit nicht mehr
bezahlbar gewesen, daraus ergebe sich, dass den Bw. kein Verschulden
treffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9
Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst
festzustellen, dass über das Vermögen der F.GesmbH am 15. November
2005 ein Konkursverfahren eröffnet wurde, das mit Beschluss des Gerichtes
vom 22. April 2008 aufgehoben wurde. Es gelangte eine Quote von 32,96 % zur
Verteilung.
Die
Außenstände können bei der Primärschuldnerin daher in dem
die Quote übersteigenden Ausmaß nicht mehr eingebracht werden.
Der Bw.
fungierte unbestritten ab 14. März 2004 bis zur Konkurseröffnung als
handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Dem Bw. oblag
daher generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der verfahrensgegenständlichen Firma im Zeitraum der
handelsrechtlichen Geschäftsführung.
Zur Frage einer
schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen:
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der
wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der
juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn
sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er
nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden
konnten.
Wenn die Mittel
zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlen, ist es Sache des Bw.
nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Eine Haftung
nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus. Dem Vertreter obliegt diesbezüglich der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei
denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den
im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die
sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und
35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und
106a.
(2b)
Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in
vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes: 2. Vortragsfähige
Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von
75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze).
Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind
sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies
gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz
insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden
können. 3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden
Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder
im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind: Gewinne aus einem
Schulderlass gemäß
§ 36 Abs. 2, Gewinne, die in
Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem
gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind, Veräußerungsgewinne
und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der
Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, Liquidationsgewinne im
Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Die
Körperschaftsteuernachforderung 2003 resultiert aus der Nichtanerkennung
des Verlustvortrages (§ 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG), war am 6. Dezember 2004
fällig und wurde nicht entrichtet.
Dass nach
Fälligkeit der Körperschaftsteuernachforderung noch Geldmittel
vorhanden waren und das Unternehmen nicht gänzlich zahlungsunfähig
war, ergibt sich aus den Auszügen des Steuerkontos, wonach am 22. März
2005 € 2.000,00 am 5. Juli 2005 € 1.000,00. am 1. August 2005 €
1.000,00 und am 9. September 2005 € 1.500,00 eingingen.
Ein Liquiditätsstatus im
Sinne einer Gegenüberstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag
der Abgabenschulden wurde trotz Vorhalt im Haftungsbescheid nicht eingebracht,
daher ist ein Nachweis der Gleichbehandlung nicht erbracht worden.
Wenn der
Nachweis des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Das
wiederholte, unkonkretisierte Vorbringen zu den finanziellen Schwierigkeiten,
die Zahlung sei infolge einer ungerechtfertigten Lösung des
Auftragsverhältnisses Seitens der I. nicht mehr erfolgt, kann somit nicht
haftungsbefreiend sein, da trotz mehrmaliger Aufforderung kein Nachweis erbracht
wurde, dass alle vorhandenen Geldmittel jeweils anteilig auf sämtliche
Gläubiger verteilt wurden.
Von der
haftungsrelevanten Nachforderung an Körperschaftsteuer war die Konkursquote
von 32,96 % abzuziehen.
Nach Lehre und
Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen
Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom
Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht
werden kann.
Ist eine
Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann
die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der
Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Die Berufung
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3396-W/08
- Stammnummer
- 40905
- Gültig
- 15.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF