Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0095-W/08
109a Mitteilung, Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-W/08vom 14.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen I.A., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
8. Juni 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch
OR Alfred Vorstandlechner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. Mai 2008, StrlNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages auf € 15.465,16
berichtigt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Mai
2008 hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrlNr. 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich unter Verletzung
der im § 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtbekanntgabe von abgabenrechtlich relevanten
Tatsachen für die Jahre 2002 bis 2005 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von € 15.323,33 bewirkt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 8. Juni 2008, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wird, dass die Bf. bedeutende wirtschaftliche Probleme habe und ein
Schuldenregulierungsverfahren anstrebe. Sie sei mit den Nerven am Ende,
Diabetikerin und herzkrank und habe eine Augenoperation wegen grauen Stars
gehabt. Sie habe bis 2001 einen Jahresausgleich gemacht und sei dann schlecht
informiert gewesen und habe nicht gewusst, dass sie eine
Einkommensteuererklärung einreichen hätte müssen. Sie sei auch
nie zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert worden. Sie beziehe eine
Pension von € 1.038,00 und müsse davon € 489,00 Miete zahlen,
wobei noch Strom und Heizung dazu kämen. Sie sei geschieden, lebe allein
und müsse für alle Kosten allein aufkommen. Ihre Tochter sei allein
erziehende Mutter eines sechsjährigen Kindes und halbtags beschäftigt,
daher könne sie sich auch von ihr kein Geld borgen. Sie habe sich nie etwas
zu schulden kommen lassen, es sei nie ihre Absicht gewesen Steuern nicht zu
bezahlen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2005
und die Mitteilung von erzielten Einkünften im Rahmen von 109 a
Mitteilungen zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Gemäß
§ 134 Abs.1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende
des Monates April jedes Jahres
einzureichen. Diese Abgabenerklärungen
sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung
elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für
Finanzen allgemein erstreckt werden.
Die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2005
wurden am 7. Februar 2007 wegen Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt, wobei die nach
Mitteilungen nach § 109a EStG von der Firma M.GesmbH bezogenen
Einkünfte als sonstige Einkünfte gewertet wurden.
Gemäß
§ 109a Abs.1 EStG kann der Bundesminister für Finanzen im Interesse
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass
Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts
von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen,
Folgendes mitzuteilen haben:
1. Name (Firma),
Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen
weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein
jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer. 2.Art
der erbrachten Leistung, 3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, 4.
Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Abs. 2 Die
Verordnung hat weiters zu bestimmen: Die Abgabenbehörde, an die die
Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu
erfolgen hat.
Abs. 3 Die
Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten
Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur
Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Abs. 4 Die in
der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den
Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle
Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht
benötigen.
Abs. 5 Die zur
Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen
bekannt zu geben.
Am 27. Juni 2007 brachte die Bf.
Einkommensteuererklärungen nach und beantragte eine Neuberechnung der
Einkommensteuernachforderungen.
Die Veranlagungen erfolgten sodann
antragsgemäß.
Für das Jahr 2002 wurden somit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in der Höhe von € 15.892,25 nicht zum
gesetzlich vorgesehenen Termin erklärt. Die Steuernachforderung
beträgt € 5.623,29.
Für das Jahr 2003 wurden € 10.600,89 nicht
erklärt. Die Steuernachforderung beträgt € 3.351,81.
Für das Jahr 2004 wurden € 10.366,56 nicht
erklärt. Die Steuernachforderung beträgt € 3.597,12.
Für das Jahr 2005 wurden € 8.347,48 nicht
erklärt. Die Steuernachforderung beträgt € 2.892,94.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, VwGH v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und VwGH v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Die objektive Tatseite ergibt sich aus der Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärungen zu den gesetzlichen Terminen. Bei einer
steuerlich nicht erfassten Person ist die Verkürzung mit Ablauf der
Erklärungsfrist vollendet. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
wurde den nachgereichten Erklärungen entnommen und ist demnach unstrittig.
In diesem Zusammenhang war lediglich amtswegig der Berechnungsfehler zu
berichtigen.
Der Feststellung der Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine
normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs 2 FinStrG lediglich
hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und
des Tatzeitraumes. Da somit die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages nicht zwingend im Einleitungsbescheid zu erfolgen hat, ist eine
Abänderung des begründeten Tatverdachtes im Beschwerdeverfahren durch
den Unabhängigen Finanzsenat auch in der Form einer Erhöhung
möglich. Dies stellt keinen Fall eines Verstoßes gegen das
Verböserungsverbot dar (FSRV/0157-W/06 vom 3.7.2007).
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die Bf.
im Tatzeitraum namhafte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
bezogen hat, die jeweils fast 50 % ihres gesamten Jahreseinkommens ausgemacht
haben. Bei Bezügen dieser Größenordnung musste auch einer
steuerlich nicht versierten Person ein Missverhältnis zwischen Brutto und
Nettobezug bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften und den unversteuert
bezogenen Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit auffallen.
Es besteht damit nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz der
begründete Tatverdacht, dass die Bf. eine Abgabenverkürzung zumindest
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.
Die Ausführungen zu der äußerst
angespannten finanziellen Lage der Bf. sowie allfällige weitere Leistungen
zur Begleichung der Steuerrückstände werden für den Fall eines
Schuldspruches nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu
berücksichtigen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-W/08
- Stammnummer
- 40902
- Gültig
- 14.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF