Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0374-I/08
Über- oder Unterschreiten der 10%-Grenze an unternehmerischer Nutzung eines Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-I/08vom 14.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 3. März 2008 betreffend Umsatzsteuer 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
In der Berufung gegen den erklärungsgemäß
ausgefertigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 mit
Ausfertigungsdatum 3.3.2008 wandte die Berufungswerberin (kurz: Bw.) ein, dass
sich in dem in B errichteten Einfamilienhaus betrieblich genutzte
Räumlichkeiten im Ausmaß von 18,69% (Büro, Lager etc.)
befänden. Die Vorsteuer für diesen Anteil betrage 4.529,08 €
und sei daher in diesem Ausmaß zu erhöhen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt (zusammengefasst) aus, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw.
außerhalb des Arbeitszimmers liege und die Garage am Wohnort
unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs privat
veranlasst sei.
Dagegen wurde im Vorlageantrag eingewendet, dass die
umsatzsteuerliche Behandlung des Büros und der weiters geltend gemachten
Räumlichkeiten zu prüfen sei. Lagerräume fielen nicht unter den
Begriff des Arbeitszimmers. Gehöre das vom Steuerpflichtigen bewohnte
Einfamilienhaus nicht zur Gänze zum Privatvermögen, seien die
Garagierungskosten im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des
Fahrzeugs, höchstens jedoch im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen
Nutzung des Gebäudes (nunmehr 17,56%) als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Strittig ist - auf dem Hintergrund der Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 UStG 1994 - die Frage, ob das von der Bw. errichtete
Gebäude zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient, wobei (hier)
dahin gestellt sein kann, wann eine Mitteilung iSd § 12 Abs. 2
UStG erfolgt ist. Die Bw. ist der Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug von 17,56% zu
gewähren sei. Das Finanzamt ist der Meinung, dass die unternehmerische
Nutzung des Gebäudes unter 10% liegt. Über Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenats (vom 8.1.2009) mitzuteilen, welchen Sachverhalt
das Finanzamt dabei im Einzelnen als erwiesen annahm, wurde mit Schreiben vom
28.1.2009 ausgeführt, dass lediglich ein Lagerraum (mit 13,05 m2) in einem
Ausmaß von 80% unternehmerisch genutzt werde.
2.) Die Äußerungen des Finanzamts vom 26. bzw.
28.1.2009, in denen das Ergebnis des Augenscheins vom 18.4.2008, über den
eine Niederschrift nicht aufgenommen worden war, dargestellt wurde, wurden der
Bw. mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom 23.2.2009 zur Kenntnis
gebracht. Auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen und der
Stellungnahme der Bw. vom 13.4.2009 ist von folgendem entscheidungserheblichem
Vorbringen und festgestelltem Sachverhalt auszugehen:
a.) Das im Erdgeschoß befindliche
Büro (von 11,72 m2) wird in erster
Linie, und zwar unentgeltlich, für eigengewerbliche Zwecke des
Lebensgefährten der Bw. genutzt. Auch wenn der Lebensgefährte als
Buchhalter der Bw. angestellt ist und dafür geringe Einkünfte erzielt,
ist dennoch davon auszugehen, dass der genannte Raum überwiegend nicht
für eigengewerbliche Zwecke der Bw., sondern eines - davon getrennten
Unternehmens eines anderen Steuerpflichtigen - genutzt wird.
b.) In der Aufstellung vom 23.4.2008 war die betriebliche
(unternehmerische) Nutzung des im Untergeschoß gelegenen
Lagerraums (von 13,05 m2) noch mit 80%
ausgewiesen. Im Vorlageantrag wurde von einer betrieblichen (unternehmerischen)
Nutzung von 100% ausgegangen. Auf die Differenz angesprochen, wurde im Schreiben
vom 13.4.2009 ausgeführt, dass der ursprünglichen Aufstellung
"Nutzwerte" zugrunde gelegt wurden (das Einfamilienhaus befindet sich im
Wohnungseigentum), was sich als unzutreffend herausgestellt habe.
c.) Die Garage mit
32,91 m2 wurde - wiederum auf der Grundlage von Nutzwerten - zunächst mit
26,33 m2 dem unternehmerischen Bereich zugeordnet (80% von 32,91 m2). In der
Beilage zum Vorlageantrag wurde die unternehmerische Nutzung mit 19,345m2
angesetzt (Nutzung zur Hälfte als Lager und zur Hälfte als eigentliche
Garage; 16,455m2 + 2,89m2, ds. 17,56% von 16,455 m2). Da das Gebäude nicht
zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen sei, seien die
"Garagierungskosten" im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung der
Garage (80%), höchstens jedoch im prozentuellen Ausmaß der
betrieblichen Nutzung des Gebäudes (17,56%) als Betriebsausgaben
anzusehen.
d.) Nach Ansicht der Bw. ist der im Erdgeschoß
befindliche, als WC/Dusche bezeichnete
Raum (von 4,53 m2) als Gebäudeteil anzusehen, der gemeinschaftlichen
Zwecken dient. Über Vorhalt, weshalb dieser Raum nicht dem privat genutzten
Anteil des Hauses zuzurechnen sein soll, zumal er (den vorgelegten Plänen
zufolge) nur von den Privaträumen her zugänglich sei, wurde
ausgeführt, dass das WC als gemischt genutzt anzusehen sei. Zu einem
Büroraum sei üblicherweise ein WC anzusetzen.
e.) In die Berechnung der Gesamtnutzfläche ist nach
Ansicht des Finanzamts auch eine im Dachgeschoß situierte Terrasse von
13.40 m2 einzubeziehen. Über Ersuchen vom 23.2.2009 auszuführen, wie
die Terrasse baulich ausgestaltet ist, teilte die Bw. mit, dass es sich dabei um
eine "bloße", nicht überdachte Fläche handle.
3.) Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang
ein einheitliches Gebäude unternehmerischen Zwecken dient, sind die
einzelnen Räumlichkeiten und Flächen je für sich nach ihrer
jeweiligen überwiegenden Nutzung
zuzuordnen. Dienen die Flächen
gemeinschaftlichen unternehmerischen
und nichtunternehmerischen Zwecken, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis
vorzunehmen, das sich anhand der exakt zurechenbaren Flächen ergibt
(Ruppe,
UStG3, § 12 Tz 89
unter Hinweis auf das zur Einkommensteuer ergangene Erkenntnis des VwGH vom
7.7.2004, 99/13/0197).
Werden einzelne, bestimmt abgegrenzte Teile eines
Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat genutzt, ist das
Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen.
Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen, beeinflussen dabei
nicht das Aufteilungsverhältnis. Sie sind entsprechend dem Verhältnis
der anderen Räumlichkeiten aufzuteilen. Bei der Beurteilung des
Überwiegens einer betrieblichen oder einer privaten Nutzung eines
Gebäudeteiles handelt es sich um die Beantwortung einer Tatsachenfrage, die
von der Abgabenbehörde auf der Ebene ihrer Befugnis und Obliegenheit zur
freien Beweiswürdigung zu lösen ist (VwGH vom 7.7.2004,
99/13/0197).
4.) Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsansicht ist
davon auszugehen, dass die offene Terrasse im Dachgeschoß in die
Gesamtnutzfläche des Einfamilienhauses nicht einzubeziehen ist
(Gesamtnutzfläche sohin 259,37m2). Das Büro ist aus den bereits
dargestellten Gründen nicht dem unternehmerisch genutzten Anteil des
Gebäudes zuzuordnen. Aus diesem Grunde sind auch Dusche und WC im
Erdgeschoß dem privat genutzten Gebäudeteil zuzurechnen. Das Lager
(von 13,05 m2) ist überwiegend unternehmerisch genutzt. Der als "Garage"
bezeichnete Raum (von 32,91m2) wird zur Hälfte zum Abstellen des zu 80%
betrieblich genutzten (vorsteuerabzugsberechtigten) Kraftfahrzeugs genutzt. Die
restliche Fläche des Raumes wird - nach den (vom Finanzamt unbestrittenen)
Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag - zur Lagerung sperriger Materialien
verwendet, da das eigentliche Lager dafür zu klein sei. Auch dieser Raum
ist daher zur Gänze dem unternehmerisch genutzten Anteil des Gebäudes
zuzuordnen. Der unternehmerisch genutzte Anteil beläuft sich damit auf
genau 18% des Gebäudes:
Privater Anteil: 22,47 m2 DG + 46,78 m2 OG + 91,05 m2 EG +
49,54 m2 UG (19,92 m2 + 3,03 m2 + 26,59 m2; ein Raum mit 3,57 m2 ist gemischt
genutzt). 209,84 m2 von 255,80 m2 = 82,0%. Unternehmerisch genutzter
Anteil: 32,91 m2 "Garage" + 13,05 m2 Lager. 45,96 m2 von 255,80 m2 =
18,0%.
Der Abgabenbehörde steht es nicht zu, die
Angemessenheit von Lagerflächen der Bw. zu beurteilen, solange keine
Feststellungen des Inhalts getroffen werden, dass die Angaben der Bw. zur
betrieblichen Verwendung einzelner Flächen unzutreffend sind.
5.) Die Bw. betreibt ihr Verkaufsgeschäft
außerhalb des (im Jahr 2007 fertig gestellten) Einfamilienhauses. Das in
einer Garagenhälfte abgestellte Kraftfahrzeug wird - unbestritten - zu 20%
privat verwendet. Während das Finanzamt - gestützt auf das Erkenntnis
des VwGH vom 12.11.1985, 85/14/0114 - der Ansicht ist, dass eine im
Wohnungsverband gelegene Garage privat mitbenützt werde und deren Kosten
auf Grund des Aufteilungsverbots zur Gänze nicht abzugsfähig seien,
ist die Bw. (auf der Grundlage der Rz. 509 der Einkommensteuerrichtlinien) der
Ansicht, dass die abzugsfähigen Garagierungskosten durch das Ausmaß
der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs als
auch durch das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Gebäudes
begrenzt sind.
Das UStG kennt kein Aufteilungsverbot, wie es der
Rechtsprechung des VwGH zu § 20 EStG zugrunde liegt. Davon abgesehen
ist die Verwaltungspraxis selbst in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht davon
abgegangen, Kosten einer gemischt genutzten Garage am Wohnort des
Steuerpflichtigen zur Gänze dem nicht abzugsfähigen Bereich zuzuordnen
(Rz. 509 EStR in der Fassung ab der Veranlagung 2002). In dem Erkenntnis vom
12.11.1985, 85/14/0114, hat der VwGH auch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass
eine Hälfte einer Doppelgarage, die weder für ein zweites betrieblich
genutztes Fahrzeug noch für andere betriebliche Zwecke des
Steuerpflichtigen überwiegend genutzt wird, dem Privatvermögen
zuzurechnen sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einzigen Raum
(mit einem Tor), der dauerhaft zur Hälfte zum Abstellen des betrieblich
genutzten Kraftfahrzeugs und zur Hälfte für
andere betriebliche Zwecke
(Lagerzwecke) herangezogen wird.
Es gilt zwar allgemein, dass eine im Einfamilienhaus des
Steuerpflichtigen gelegene Garage unabhängig von der betrieblichen Nutzung
des Fahrzeugs durch den Wohnort bedingt und damit als privat veranlasst
anzusehen ist, sofern das Gebäude
zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen ist (VwGH 25.4.2001,
99/13/0221). Dient das Einfamilienhaus - wie im vorliegenden Fall - aber
zugleich auch als Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, wird davon
ausgegangen, dass die Kosten der "Garage" im prozentuellen Ausmaß der
Nutzung des Fahrzeugs abzugsfähig sind, nach Rz. 509 EStR
zudem höchstens im prozentuellen
Ausmaß der betrieblichen Nutzung des übrigen Gebäudes. Mit der
zusätzlichen Begrenzung durch den Aufteilungsschlüssel für
allgemein nutzbare Räume wird offensichtlich dem Umstand Rechnung getragen,
dass es sich um eine Räumlichkeit handelt, die - zur Gänze -
betrieblich wie auch privat verwendet wird und somit gemeinschaftlichen Zwecken
dient. Im vorliegenden Fall wird der Raum von 31,09 m2 aber einwandfrei
überwiegend für unternehmerische Zwecke genutzt (eine private Nutzung
in einem Ausmaß von 10% des gesamten Raumes wird im Ergebnis nur dadurch
erreicht, dass das Kraftfahrzeug zu 20% für außerbetriebliche bzw.
unternehmensfremde Zwecke verwendet wird). In einem Fall wie dem vorliegenden
erscheint es nicht sachgerecht, die zweite Garagenhälfte isoliert zu
betrachten und nur mit 2,024 m2 anzuerkennen (rd. 12,3 %; dies entspräche
dem Flächenverhältnis von 29,505 m2 [13,05 m2 + 16,455 m2] zur privat
genutzten Fläche von 209,84 m2). Kleinste Beurteilungseinheit ist
grundsätzlich der einzelne Raum. Bei der zum Abstellen des Fahrzeugs
genutzten Hälfte der "Garage" handelt es sich um keinen Gebäudeteil,
bei dem (vergleichbar Stiegenhäusern, Gängen usw.) nicht mehr als die
allgemeine Feststellung getroffen werden könnte, dass er gemeinschaftlichen
betrieblichen und privaten Zwecken
dient (und daher als neutral zu beurteilen ist; VwGH 19.9.1989, 88/14/0172) bzw.
der nicht soweit abgegrenzt ist, dass der betriebliche oder private Charakter
für sich untersucht werden könnte (VwGH 27.6.2000, 95/14/0083).
Unbestritten ist, dass das Kraftfahrzeug zu 80%, dh überwiegend zu
betrieblichen Zwecken verwendet wird (Betriebsvermögen darstellt), in
umsatzsteuerlicher Hinsicht zum Unternehmensbereich der Bw. zu zählen ist
und nicht nur zu Fahrten der Bw. vom und zum Verkaufsgeschäft genutzt wird,
sondern auch zur Ein- und Auslagerung der im Einfamilienhaus untergebrachten
betrieblichen Wirtschaftsgüter.
6.) Die Vorsteuern des Jahres 2006 waren um
500,96 € zu kürzen (Stellungnahme des Finanzamts vom 26.1.2009).
Von dem verbleibenden Betrag waren 18% als Vorsteuern anzuerkennen. Die
Bemessungsgrundlage und die abzugsfähige Vorsteuer ergeben sich aus dem
beiliegenden Berechnungsblatt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 14. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-I/08
- Stammnummer
- 40899
- Gültig
- 14.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF