Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0047-W/09
Zahlungserleichterung, Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0047-W/09vom 14.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, über die Beschwerde vom
3. März 2009 von Frau SS gegen den Bescheid des Finanzamtes 2/20/21/22
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Februar 2009,
StrNr. 1, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin
(Bf.) wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als
Organ des Finanzamtes Wien 2/20 als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
14. Dezember 2007 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm
§ 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 16.000,00 sowie für
den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.
Am 4. August 2008 wurde die Bf. zum Strafantritt
aufgefordert und erging in der Folge am 1. September ein
Vorführungsersuchen zum Strafantritt an die Exekutive. Mit Bericht vom
17. September 2008 teilte die Amtsärztin der
Bundespolizeidirektion Wien mit, dass die Bf. für drei Monate
haftunfähig sei.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 ersuchte die Bf. um
Abstattung des Rückstandes in monatlichen Raten á
€ 100,00 ab
Jänner 2009, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten
könne und dzt. beim AMS gemeldet sei. Es bestehe auch ein Zahlungsplan, den
sie pünktlich einhalten werde und würde sie die Raten erhöhen,
sobald sie wieder arbeiten könne. Dem Zahlungserleichterungsansuchen wurde
insofern teilweise stattgegeben, als Raten in Höhe von mtl.
€ 500,00 gewährt wurden.
Ein weiteres mit 4. Februar 2009 datiertes Ansuchen um
Gewährung von monatlichen Raten a € 100,00 wurde mit Bescheid vom
10. April 2009 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, fälschlicherweise als Beruf bezeichnete, Beschwerde
der Beschuldigten vom 3. März 2009, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe dem Finanzamt neben
dem Angebot, monatliche Raten a € 100,00 zu zahlen erklärt, dass
sie sich nach ihrem Krankenstand beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe und
derzeit einen Fortbildungskurs besuche, um sich anschließend beruflich und
damit finanziell zu verbessern.
Da sie ihre Gläubiger im
Wege des Zahlungsplans noch 5 Jahre befriedigen müsse und sie mit ihrer
Zahlungsplanquote bereits bis zum Existenzminimum angespannt sei, könne sie
sich zusätzlich nur mehr eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt von
maximal € 100,00 leisten. Sie sei auch bereit, dem Finanzamt eine
Veränderung ihrer finanziellen Situation sofort mitzuteilen und ihr
Ratenangebot zu erhöhen. Die vom Finanzamt angegebene Begründung, die
Einbringlichkeit ihrer Schulden sei gefährdet, könne sie damit
entkräften, dass sie erst 45 Jahre alt sei und noch mindestens 15 Jahre im
Berufsleben zu stehen habe, in dem es ihr möglich sein werde, die gesamte
Schuld abzuzahlen.
Es werde daher beantragt, die
erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, um ihr Raten von
€ 100,00 zu gewähren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin
das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein
müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu
versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines
dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl.
VwGH v. 25.5.1990, 89/15/123,
VwGH v 17.12.1996, 96/14/0037 und VwGH v 20.9.2001,
2001/15/0056).
Die Abgaben- (Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr
eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin
nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in
der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von
Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen ausgeführt, dass
§ 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und Wertersätze
(nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung
verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig
verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113).
Diese Beurteilung bedingt bei Strafrückständen
jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere
Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall
ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei
hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten
in Betracht kommen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung
einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige
Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden
wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde. Dass der Bf.
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Geldstrafe
vorliege, weil sie hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihr die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten
Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden
Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat die Bestrafte aus
eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage
darzulegen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Mit der Bescheidbegründung der angefochtenen
Abweisung, die angebotenen Raten von € 100,00 seien im Verhältnis
zur Höhe des Rückstandes zu niedrig bzw. dadurch erscheine die
Einbringlichkeit gefährdet, ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz
im Recht. Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer
Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann,
liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Der Behörde steht
es zwar frei, losgelöst von den Wünschen der Antragstellerin
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren
und die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher Höhe zu gestatten,
mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt als auch die
wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei Anspannung aller ihrer
Kräfte erhalten bleiben würde. Bei Strafrückständen sind
jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere
Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall
ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller
Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen
Möglichkeiten in Betracht kommen. Für die Höhe der Raten ist -
bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung
des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung mit
monatlichen Raten von € 100,00 dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der
Ruin der wirtschaftlichen Existenz.
Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die den
Vollzug der Strafe in angemessener Frist als ausgeschlossen erscheinen
lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Die Behörde ist
nicht gehalten von sich aus zu prüfen, ob höhere als die beantragten
Raten bezahlt werden können, wenn im Hinblick auf das Einkommen im
Vergleich zu den Zahlungsverpflichtungen keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371). Zusammengefasst ist dadurch aufgrund
der Gefährdung der Einbringlichkeit eine der Voraussetzungen für die
Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gegeben, sodass die Berufung
abzuweisen war.
Angesichts der Tatsache, dass die Abstattung der am
14. Dezember 2007 ausgesprochenen Geldstrafe bei den angebotenen Raten
von € 100,00 insgesamt mehr als zehn Jahre in Anspruch nehmen
würde, die Bw. nach eigenen Angaben noch fünf Jahre aufgrund des
Schuldenregulierungsverfahrens keine weiteren Einkünfte zur freien
Verfügung hat und in absehbarer Zeit keine gravierende Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet werden kann, erscheint es im Lichte
der aktenkundigen schlechten wirtschaftlichen Situation nicht vertretbar, Raten
in von der Bw. vorgeschlagenen Höhe von € 100,00 oder selbst
geringfügig höhere Raten bescheidmäßig festzusetzen. Die
Bewilligung von derart geringen Raten würde weder dem Strafzweck
ausreichend Geltung verschaffen noch die Entrichtung der Geldstrafe in einem
angemessenen Zeitraum gewährleisten, sodass auch im Rahmen einer
allfälligen Ermessensentscheidung die Berufung nur abgewiesen werden
könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-W/09
- Stammnummer
- 40895
- Gültig
- 14.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF