Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0182-F/09
Kleine oder große Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-F/09vom 15.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Bw., Gde W,
R-Straße 30, vom 13. Februar 2009 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 30. Jänner 2009 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war dort ganzjährig bei der Gemeinde ig, S ig-L, Oberstufe
L, SH R, in Gd L, S-Straße 75, als yy und (seit
1. August 2007) auch als SL beschäftigt. Sein Wohnsitz befand
sich im Berufungsjahr in G H, F-Weg 8.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2007 vom 6. August 2008 samt Beilagen begehrte der Bw. ua.
unter dem Titel "Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von
2.797,50 € [jährlicher Pauschbetrag (sog. großes
Pendlerpauschale) gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke ab 60 km] als Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30. Jänner 2009. Dabei
berücksichtigte es das sog. kleine Pendlerpauschale für eine
einfache Fahrtstrecke ab 60 km mit einem jährlichen Pauschbetrag von
1.540,50 € als Werbungskosten und begründete dies damit, dass dem
Bw. an der überwiegenden Zahl der Arbeitstage bei bestmöglicher
Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park an
Ride") die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet
werden könne.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 erhob der
Bw. dagegen Berufung und führte begründend aus, dass er mit seinem
Auto in der Regel 37 bis 40 Minuten für seinen Arbeitsweg
benötige. Auch wenn das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zwar
den Fahrstress reduzieren würde, sei der enorme zusätzliche
Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten pro Tag bei seinem Arbeitspensum als
Sd (67%) und yy (33%) von durchwegs 50 Stunden keineswegs zumutbar. Zudem
habe er als Sd einer Schule mit 30 Ln (Verweis auf
http://www.schule-ig.ch/, Rubrik: OS) und zusätzlichem Unterrichtspensum
auch abends viele Veranstaltungen zu besuchen, zum Teil auch in anderen
Gemeinden. Diese würden oft bis nach 22.00 Uhr dauern. Er käme so
erst nach Mitternacht nach Hause. Bei Verwendung (nur) öffentlicher
Verkehrsmittel müsse er bereits morgens um 5.01 Uhr (Verweis auf
Fahrplan unter Google) an der Bushaltestelle stehen, um rechtzeitig in die erste
Stunde (Beginn: 7.30 Uhr) zu kommen. Zur Nettoreisezeit von 1 h
42 min komme ein Fußmarsch zur Haltestelle und vom Bahnhof zur Schule
hinzu (Reisezeit jenseits von zwei
Stunden für 67 km). Bei Park and Ride seien es bis Bahnhof A
17 Minuten (14 km), mindestens fünf Minuten "Polster" bis zur
Zugabfahrt, eine 44 Minuten lange Zugfahrt bis L und 10 Minuten bis
zur Schule. Der gesamte zeitliche Aufwand bei optimaler Verbindung inklusive
Autofahrt zur Arbeit betrage 76 Minuten bei direktem Anschluss.
Abschließend weist der Bw. noch darauf hin, dass für ihn das
Benützen öffentlicher Verkehrsmittel in Anbetracht des enormen
zusätzlichen Zeitaufwandes nicht sinnvoll und nicht zu bewältigen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2007 vom 27. Februar 2009 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab; begründend führte es dabei Folgendes
aus: "In Ihrer Berufung
führen Sie an, dass der Zeitaufwand bei Benützung der
öffentlicher Verkehrsmittel keineswegs zumutbar sei. Laut Gesetzgeber ist
bei einer einfachen Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte ab 40 km eine
Wegzeit von 2,5 Stunden zumutbar. Da diese Wegzeit nie überschritten
wird und der Besuch von Veranstaltungen in anderen Gemeinden für die
Gewährung des großen Pendlerpauschales nicht maßgebend ist, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom 10. März 2009 beantragte
der Bw., die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen; dadurch galt die Berufung wiederum als
unerledigt. Im Vorlageantrag brachte der Bw. unter Vorlage einer
SBB-Fahrplanauskunft noch ergänzend Folgendes aus:
"Wie mit Ihnen (Herr
Z) Freitagvormittag
besprochen, liste ich Ihnen die beruflichen Tätigkeiten des
Jahres 2007 auf. Dies soll verdeutlichen, dass ich bei Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel öfters als zehn Mal pro Monat eine
Reisezeit von mehr als 2,5h auf mich nehmen
müsste.
Jeder
berufliche Einsatz bis nach 18.00 bedingt eine Nettofahrzeit von 2:12 bis 2:41,
was incl. Fussmarsch, Sicherheitsfenster (um nicht eine zusätzliche Stunde
zu warten) und Nachhauseweg von der Bushaltestelle selbst bei penibel
eingehaltenem Fahrplan 2:30h übersteigt (siehe beigelegter
Fahrplanausdruck).
Meine
Arbeitszeit endet in der Regel
(
3
bis 4 Mal pro Woche = 12 bis 16 Mal pro
Monat!
) nicht vor
19.00.
→
In meiner Funktion als
Kyy habe ich
individuell - anders als in Österreich an einem Elternsprechtag -
Elterngespräche zu führen. Bei 24 Schülern betrifft dies
etwa 10 bis
12 Abende.
→
In der Funktion als SL
habe ich aufgrund disziplinarischer Vorfälle zahlreiche
Elterngespräche der
Kyy zu begleiten bzw.
zu führen (etwa
15 Abende).
→
Mitarbeitergespräche führe ich ausschließlich nach
Unterrichtsschluss - open end. Sie dauern zwischen 45min und 3h. Gemäss
Pflichtenheft habe ich jährlich Mitarbeitergespräche zu führen =
27 pro Jahr. Betroffen sind etwa
20 Abende.
→
Die Verantwortung der Stundenplanung liegt bei mir, bis Mitte Juni muss der
Stundenplan gesetzt sein - alleine dafür sind unzählige Abende [incl.
Samstage] vor allem im März, April und Mai nötig. (etwa 12 bis
15 Abende)
→
Im Januar und Juni werden viele zusätzliche Sitzungen und Besprechungen
hinsichtlich Zeugnisvergabe benötigt. Zeugnisse in Graubünden werden
Ende Januar und Ende Juni verteilt
(ca. 10 Abende).
→
Durch den Wegfall eines eigenen Schulsekretariats sind durchwegs aufwendige
administrative Aufgaben vom
SL zu erledigen. Diese
ziehen sich oft bis in die Abendstunden. Diese konnte ich allerdings - da nicht
in outlook aufgeführt - nur unvollständig rekonstruieren
(ca. 30 Abende).
→
Ich führe mit meinem
Yyt während der
Schulzeit in der Regel alle 14 Tage Teamsitzungen incl. Eröffnungs-,
Noten- und Abschlusskonferenz durch. Zwei Drittel finden am Abend statt
(15-16 Abende).
→
Alle 14 Tage am Mittwochabend findet während der Schulzeit eine
verpflichtende Schulratssitzung mit den Schulleitungen aus den Gemeinden statt.
Diese dauert in der Regel bis nach 22:00 (etwa
20 Abende).
→
Pro Schuljahr sind ungefähr an 3 bis 5 Abende mit
Bewegungsgesprächen
belegt.
→
Hinzu kommen zahlreiche Veranstaltungen wie von der Gemeinde einberufene
Wirtschaftsapero, von mir zu haltender Elternabend aller ersten Klassen, von mir
gehaltener Informationsabend für die Eltern der Primarschule, 2
obligatorische schulinterne Weiterbildungstage, Sitzungen hinsichtlich
Schulentwicklung, Schulsicherheit (alle 6 Wochen), Treffen mit Inspektorat und
weitere zusätzliche Anlässe, denen ich als
SL beiwohnen muss
(etwa
20 Abende).
Es
ergeben sich gesamthaft also deutlich
mehr
als 10 Tage pro Monat
,
in denen ich aufgrund fortgeschrittener Zeit eine Reisezeit von mehr als
2,5 Stunden auf mich nehmen müsste. Aufgeweicht wird dieser Schritt
auch nicht durch Schulferien. Sie sind in der Schweiz zum einen kürzer als
in Österreich, zum anderen bin ich großteils
anwesend.
Abgesehen
von der Reisezeit, die die gesetzliche Zumutbarkeit von 2,5h (ab 40km
Arbeitsweg) übertrifft, bezweifle ich auch die Zumutbarkeit von 3 bis
4 Mal umsteigen pro Arbeitsweg - auch wenn dies gesetzlich nicht verankert
ist. Das oftmals unumgängliche Mitführen von Gegenständen und
Materialien wird so zu Schwerstarbeit".
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.1.2006
bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988;
vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die Wegstrecke bemisst sich im
Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and
Ride) zu unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit
berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von
Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des
Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der
Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 153 und 202 f;
Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob - wie das Finanzamt meint - das sog. kleine
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder - wie vom Bw. beantragt - das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke ab 60 km zu berücksichtigen
ist.
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Benützung
des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn man einen
Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur
wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der
Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar. Einer derartigen Aufteilung der einfachen
Fahrtstrecke in Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und privater
Verkehrsmittel ist daher vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes
"der halben Fahrtstrecke" nicht
entgegen zu treten; die Unterstellung einer optimalen Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel entspricht durchaus der
Anordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 (vgl. Doralt,
EStG9,
§ 16 Tz 108 ff; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257; zur Kombination eines privaten
Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln siehe auch
VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319).
Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist im
gegenständlichen Fall für die Zurücklegung der Wegstrecke
zwischen der Wohnung des Bw. in H (F-Weg 8) und dem Bahnhof A SG eine
Fahrt mit dem Privat-Pkw (vom Routenplaner "ViaMichelin" empfohlene Strecke:
Entfernung: 13 km, Zeit: 15 Minuten), eine Zugfahrt vom Bahnhof
A SG über Sa (zum Teil mit Umsteigen) nach L Bahnhof
(54 Tarif km; bei Umsteigen in Sa max. 1 Stunde
5 Minuten) und ein Fußweg vom Bahnhof L zur Arbeitsstätte
(1,2 km bzw. 17 Minuten nach Routenplaner "ViaMichelin";
vgl. auch Ortsplan L unter http://map.search.ch/) zu unterstellen.
Alternativ kann auch vom Bahnhof L nach L, SH R, die Nutzung des Busses
(ca. 1,2 km nach Routenplaner "ViaMichelin"; zwischen 3 und
6 Minuten) samt einem Fußweg zur Arbeitsstätte
(ca. 50 m; 2 Minuten) oder die Nutzung der Bahn
(ca. 900 m, 2 Minuten) nach L, R, samt einem Gehweg zur
Arbeitsstätte (ca. 350 m, 5 Minuten) angenommen
werden. Bezogen auf die vom Bw. angegebenen Dienstzeiten [lt. oben
dargestelltem Berufungsvorbringen vom 13. Februar 2009 bzw. vom 10.
März 2009 beginnt die erste Schulstunde um 7.30 Uhr und endet die
Arbeitszeit 3-4 Mal pro Woche nicht vor 19.00 Uhr; in Anbetracht der
Tätigkeit des Bw. war gegenständlich von einer
gleitendzeitähnlichen Arbeitszeit auszugehen, zumal yy
erfahrungsgemäß ihre Arbeitszeiten vor und nach dem Unterricht
(zB Korrekturen, Vorbereitungstätigkeiten) flexibel gestalten
können] war im Berufungsjahr daher von folgendem Arbeitsweg des Bw.
(Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. von folgenden Abfahrts- und
Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt)
auszugehen [vgl. HaCon Fahrplanauskunft, Fahrpläne: ÖBB 2007
sowie ÖBB 2007/2008]:
Hinfahrt:
Privat-Pkw
Wohnung in H ab
ca. 5.18 Uhr/Bahnhof
A SG an
ca. 5.33 Uhr, Park-, Umsteige- bzw. Wartezeit ca. 5 Minuten,
S-Bahn A SG ab
5.38 Uhr/Bahnhof
Sa an 6.22 Uhr,
Umsteigen und Weiterfahrt mit dem Regionalzug Bahnhof
Sa ab
6.33 Uhr/L
Bahnhof an 6.43 Uhr, Fußweg (ca. 17 Minuten) ab
L Bahnhof zur
Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 7.00 Uhr [alternativ: 1.
Weiterfahrt mit dem Bus
(abc)
L Bahnhof ab
6.47 Uhr/L,
SHR, an 6.50 Uhr,
Fußweg (ca. 2 Minuten) ab
L,
SHR, zur
Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 6.52 Uhr; 2. Weiterfahrt mit dem
Regionalzug L Bahnhof
ab 6.47 Uhr/L,
R, an 6.49 Uhr,
Fußweg (ca. 5 Minuten) ab
L,
R, zur
Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 6.54 Uhr].
Rückfahrt:
beispielhafte
Verbindungen zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr:
-
Fußweg (ca. 17 Minuten) von der Arbeitsstätte ab
ca. 15.10 Uhr zum Bahnhof
L,
L Bahnhof an
15.27 Uhr [alternativ: Fußweg (ca. 2 Minuten) von der
Arbeitsstätte ab ca. 15.10 Uhr zur Bushaltestelle
L,
SHR, Wartezeit bis
15.14 Uhr, Bus
(acb)
L,
SHR, ab
15.14 Uhr/L
Bahnhof an 15.20 Uhr], Umsteige- bzw. Wartezeit und Weiterfahrt mit dem
Regionalzug L Bahnhof
ab
15.33 Uhr/A SG
an 16.16 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw
Bahnhof A SG ab
16.21 Uhr/Wohnung des Bw. in
H an
16.36 Uhr;
-
Fußweg (ca. 17 Minuten) von der Arbeitsstätte ab
ca. 16.10 Uhr zum Bahnhof
L,
L Bahnhof an
16.27 Uhr [alternativ: Fußweg (ca. 2 Minuten) von der
Arbeitsstätte ab ca. 16.10 Uhr zur Bushaltestelle
L,
SHR, Wartezeit bis
16.14 Uhr, Bus
(bcd)
L,
SHR, ab
16.14 Uhr/L
Bahnhof an 16.20 Uhr], Umsteige- bzw. Wartezeit und Weiterfahrt mit dem
Regionalzug L Bahnhof
ab
16.33 Uhr/A SG
an 17.16 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw
Bahnhof A SG ab
17.21 Uhr/Wohnung des Bw. in
H an
17.36 Uhr;
-
Fußweg (ca. 17 Minuten) von der Arbeitsstätte ab
ca. 17.10 Uhr zum Bahnhof
L,
L Bahnhof an
17.27 Uhr [alternativ: Fußweg (ca. 2 Minuten) von der
Arbeitsstätte ab ca. 17.10 Uhr zur Bushaltestelle
L,
SHR, Wartezeit bis
17.14 Uhr, Bus
(Linie cab)
L,
SHR, ab
17.14 Uhr/L
Bahnhof an 17.20 Uhr], Umsteige- bzw. Wartezeit und Weiterfahrt mit dem
Regionalzug L Bahnhof
ab
17.33 Uhr/A SG
an 18.16 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw
Bahnhof A SG ab
18.21 Uhr/Wohnung des Bw. in
H an
18.36 Uhr;
-
Fußweg (ca. 17 Minuten) von der Arbeitsstätte ab
ca. 18.10 Uhr zum Bahnhof
L,
L Bahnhof an
18.27 Uhr [alternativ: Fußweg (ca. 2 Minuten) von der
Arbeitsstätte ab ca. 18.10 Uhr zur Bushaltestelle
L,
SHR, Wartezeit bis
18.14 Uhr, Bus
(Linie bac)
L,
SHR, ab
18.14 Uhr/L
Bahnhof an 18.20 Uhr], Umsteige- bzw. Wartezeit und Weiterfahrt mit dem
Regionalzug L Bahnhof
ab
18.33 Uhr/A SG
an 19.16 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw
Bahnhof A SG ab
19.21 Uhr/Wohnung des Bw. in
H an
19.36 Uhr.
Mit dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag, wonach seine
Arbeitszeit (verdeutlicht durch entsprechende berufliche Tätigkeiten bzw.
Abendveranstaltungen) in der Regel (3 bis 4 Mal pro Woche = 12 bis
16 Mal pro Monat) nicht vor 19.00 Uhr ende, ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nichts gewonnen, zumal vom Bw. damit nicht
entsprechend nachgewiesen werden konnte, dass ihm
überwiegend die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels bei der Heimfahrt
unmöglich
gewesen wäre. Notwendig wäre die Feststellung gewesen, dass
an mehr als der Hälfte seiner
Arbeitstage tatsächlich die Arbeitszeit so geartet war, dass die
Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar war. In diesem
Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass dem Bw. im Berufungsjahr sehr
wohl täglich auch nach 19.00 Uhr folgende stündliche Verbindungen
mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab L (Bahnhof) nach A SG zur
Verfügung standen:
|
Abfahrt
|
Umsteigen
|
Ankunft
|
L
ab
|
Sa
an
|
Sa
ab
|
A SG
an
|
19.33 Uhr
|
|
|
20.16 Uhr
|
20.23 Uhr
|
20.37 Uhr
|
20.48 Uhr
|
21.16 Uhr
|
21.23 Uhr
|
21.37 Uhr
|
21.44 Uhr
|
22.14 Uhr
|
22.23 Uhr
|
22.37 Uhr
|
22.44 Uhr
|
23.13 Uhr
|
23.23 Uhr
|
23.33 Uhr
|
23.44 Uhr
|
0.13 Uhr
Angesichts dieser
Verkehrsverbindungen [zwischen A SG-L (Bahnhof)-A SG bestand im
Berufungsjahr ein stündlicher Taktverkehr] gelangte der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) zur Überzeugung, dass dem Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum
überwiegend (an mehr als der
Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur
erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt. Abschließend sei noch erwähnt, dass die Gewährung des
sog. großen Pendlerpauschales
ausschließlich nach
objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen
Verkehrsmittels zu beurteilen ist.
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben
dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln bzw. bei kombinierter Benutzung öffentlicher und privater
Verkehrsmittel) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16
EStG 1988) - ca. 69 Kilometer beträgt, dann stünde dem
Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung
dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zweieinhalb Stunden
zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann entsprechend der
obigen Darstellung des Arbeitsweges des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung)
bzw. der Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten
während der Fahrt), wonach sich für die Hinfahrt eine einfache
Fahrtzeit von 102 Minuten [bei alternativer Berücksichtigung des
Busses zwischen dem Bahnhof L und der Bushaltestelle L, SH R, von
96 Minuten bzw. der Bahn zwischen Bahnhof L und L, R, von 94 Minuten]
und für die Rückfahrt von 86 Minuten ergibt, und unter
Berücksichtigung der gleitendzeitähnlichen Arbeitszeit des Bw. nicht
davon gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt
gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Angesichts dieser Ausführungen kann im Berufungsfall
von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber
für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-F/09
- Stammnummer
- 40892
- Gültig
- 15.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF