Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1349-W/09
Keine erhöhte Familienbeihilfe bei GdB von 40%, Zurückweisung des Antrages mangels Änderung der Sachlage seit letztem Abweisungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1349-W/09vom 14.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, geb. 00.00.0000, in W, vertreten
durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tuchlauben 11, vom
26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes 4/5/10 vom
9. März 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Dezember 2008
wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) stellte am 15. Dezember 2008
einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung für die mj. Tochter A, geboren am
xx.xx.xxxx.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom
9. März 2009 ab Dezember 2008 abgewiesen.
Im Sinne des
Familienlastenausgleichs gelte ein Kind dann als erheblich behindert, wenn eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung bestehe und der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent
betrage. Da bei der mj. A der Grad der Behinderung nur 40 Prozent betrage, sei
der Antrag abzuweisen gewesen. Dem Abweisungsbescheid beigeheftet war ein neues
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.2.2009,
das einen Gesamtgrad an Behinderung von 40 Prozent auswies.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw vor, dass
das Sachverständigengutachten nicht berücksichtige, dass die mj. A
seit der Scheidung der Eltern im Jahr 2002 eine irreparable emotionale und
psychische Störung habe und seither regelmäßig einmal in der
Woche zur Psychotherapie gehe, wobei die Integration in die Schulklasse noch
immer nicht erfolgreich gewesen sei und der Zugang zum Lernstoff zu
wünschen übrig lasse. Aus diesem Grund empfehle die Psychologin trotz
bisheriger 6-jähriger Therapie, dass diese weiter fortgesetzt werde. Somit
könne bereits auf Grund der Dauer der Therapie von einer Heilung der
emotionalen und psychischen Störungen nicht mehr ausgegangen werden.
Weiters sei die Bestätigung über die wöchentliche Therapie
(Bestätigung SP), vorgelegt am 11.3.2009, nicht berücksichtigt
worden.
Der Berufung beigelegt waren
Ansuchen der Therapeutin P (SP )
an die Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.2.2008 um weitere 45 Stunden
Behandlung. Darin führte die Therapeutin aus, dass Nathalie etwas
aufgeschlossener sei. Es liege keine strukturelle Störung vor. Es gebe aber
immer noch emotionale Störungen im privaten wie im Schulbereich. Sie habe
große Schwierigkeiten, auf die Anforderungen der Schule adäquat zu
reagieren, obwohl sie von der Auffassungsgabe her durchaus dazu in der Lage
wäre.
Bestätigung von K (SP ),
dass die mj. A einmal pro Woche für 1,5 Stunden in
gruppenpsychotherapeutischer Behandlung sei (Bestätigung undatiert, samt
Gruppenflyer).
Zusammenfassend überstiegen die einzelnen Leiden mit
den zusätzlichen Leiden ein gewisses Ausmaß und führten zu einer
ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, sodass diese letztendlich
zur Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50 Prozent
führten.
Es werde daher beantragt, dass der Unabhängige
Finanzsenat ein neuerliches ergänzendes Sachverständigengutachten beim
Bundessozialamt einholen möge. Weiters werde beantragt, den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes vollinhaltlich aufzuheben und die
erhöhte Familienbeihilfe ab Antragstellung zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Die mj. A , geboren am xx.xx.xxxx , leidet an Dyskalkulie
und Legasthenie, somit an einer kombinierten Störung der schulischen
Fertigkeiten. Sie besucht die 2. Klasse Hauptschule nach Regellehrplan. Daneben
litt die mj. A bis zum Jahr 2000 an rezidivierenden Harnwegsinfekten und bis
1999 an einem Reflux links Grad 2 bis 3. Gegenwärtig besteht keine
diesbezügliche Therapie und keine weiteren Infekte. Der Schweregrad der
Legasthenie und Dyskalkulie entspricht einer Behinderung von 40 Prozent, der
Schweregrad der Behinderung auf Grund der rezidivierenden Harnwegsinfekte und
des Refluxes beträgt 20 Prozent. Es liegt keine gegenseitige
Leidensbeeinflussung vor, der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40
Prozent.
Ein Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Juli 2003 wurde mit Bescheid vom 29. Jänner 2007
abgewiesen, weil der Gesamtgrad der Behinderung nur 40 Prozent betrug. Dieser
Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 9. April 2008
bestätigt.
Beweis:
Fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr.
Häusler Gabriele, Facharzt für Kinderheilkunde des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen, vom 18.6.2003 und fachärztliches
Sachverständigengutachten von Dr. Rainer Seidl, Facharzt für Kinder-
und Jugendheilkunde des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, vom
19.1.2007 samt ergänzender Stellungnahme von Dr. Rainer Seidl vom 30.7.2007
und ergänzender Stellungnahme von Dr. Rainer Seidl vom 13.1.2008.
Fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr.
Renner Sabine, Ärztin des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen, vom 25.2.2009.
Beweiswürdigung:
Der Unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 BAO). Von mehreren Möglichkeiten ist
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 24.3.1994, 92/16/0142).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen. Den Bekundungen des
anspruchwerbenden Elternteiles kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer
Behinderung im Sinne des FLAG hat nach der Rechtsprechung des VwGH
Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie der konkreten
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Für den vorliegenden Fall liegen drei
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen und zwei ergänzende Stellungnahmen des Facharztes für
Kinder und Jugendheilkunde des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vor.
Bei der Untersuchung im Juni 2003 wurde ein Gesamtgrad an
Behinderung wegen vesikoureteralem Reflux Grad 2-3 im Ausmaß von 20
Prozent bescheinigt. Das Gutachten führt aus, dass der untere Richtsatz
gewählt worden sei, weil der Reflux nur einseitig sei und weil nach
Absetzen der Dauerprophylaxe im Jahr 2000 betreffend die rezidivierenden
Harnwegsinfekte Beschwerdefreiheit gegeben gewesen sei. Weiters gab das
Gutachten neben der Anamnese und dem Untersuchungsbefund an, dass der Grad der
Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend sei und dass die
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Bei der Untersuchung im Jänner 2007 wurde für den
vesikoureteralen Reflux links wieder ein Grad der Behinderung im Ausmaß
von 20 Prozent attestiert, da unter Prophylaxe keine Harnwegsinfekte mehr
aufgetreten seien. Mit der Einschulung im September 2003 trat zusätzlich
eine Teilleistungsproblematik in Rechtschreibung und Mathematik auf. Eine
psychische Belastungsreaktion auf Grund der Scheidung der Eltern im Februar 2004
wurde bei der Untersuchung angegeben. Diesbezüglich wurden relevante
Befunde der Pädagogin und der Therapeutin vorgelegt und von dem
fachärztlichen Gutachter in Betracht gezogen. Der Gutachter attestierte in
der Folge für die kombinierte Störung der schulischen Fertigkeiten
eine Behinderung von 40 Prozent. Das Gutachten enthielt diesbezüglich keine
Begründung des Rahmensatzes. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40
Prozent bestimmt, da der Grad der Behinderung auf Grund der Störung der
schulischen Fertigkeiten durch den vesikoureteralen Reflux nicht erhöht
werde.
In der ergänzenden Stellungnahme führte der
Gutachter aus, dass die Einschätzung der Teilleistungsproblematik mit 40
Prozent erfolgt sei, weil die intellektuelle Leistungsfähigkeit im
Normbereich liege. Im Schulbericht seien die Probleme in Mathematik in Form
einer Dyskalkulie bestätigt worden, eine Klassenwiederholung sei aber nicht
nötig gewesen. Es sei auch ein Übertritt in die Kooperative
Mittelschule mit Regellehrplan erfolgt. Eine zusätzliche emotionale
Störung im Kindesalter sei nicht diagnostiziert. In der Bestätigung
der Therapeutin werde nur eine Störung des Sozialverhaltens beschränkt
auf den familiären Rahmen attestiert, wobei aber eine deutliche Besserung
attestiert worden sei. Somit ließe sich nicht von einer zusätzlichen
Störung ausgehen. Die Festlegung eines Gesamtgrades der Behinderung erfolge
nicht additiv, sondern als gesonderte Einschätzung zusammen, wobei
zusätzliche Leiden, welche ein gewisses Ausmaß
überstiegen und
zu einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung oder zu einer
Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung führten, zu einer Erhöhung des
Gesamtgrades der Behinderung des führenden Leidens führen
könnten.
Im Falle der mj. A führte der vesikoureterale Reflux
nicht zu einer Erhöhung der Gesamtbeeinträchtigung, da keine Therapie
notwendig ist, keine Kontrollen erfolgen und keine möglichen Komplikationen
im Sinne aufsteigender Harnwegsinfekte vorliegen und keine dokumentierte
Einschränkung der Nierenfunktion vorliegt. Es lässt sich auch keine
wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden der
Teilleistungsstörung feststellen. Somit wurde die Einschätzung des
Vorgutachtens bestätigt. Die vorgelegten Befunde und Berichte und erhobenen
Einwendungen führten nicht zu einer anderen Beurteilung des
prozentmäßigen Grades der Behinderung.
In der neuerlichen Stellungnahme ergänzte der
Gutachter, dass nur eine Störung des Sozialverhaltens beschränkt auf
den familiären Rahmen und nicht eine emotionale Störung von der
Therapeutin attestiert worden sei, wobei aber auch eine deutliche Besserung
attestiert worden sei. Der Zugang zum Lernstoff mit Abwehr bei Anforderungen sei
durch die Teilleistungsproblematik erklärt und weise nicht auf eine
zusätzliche emotionale Störung hin. Somit musste die Einschätzung
des Vorgutachtens neuerlich bestätigt werden.
Im Sachverständigengutachten vom 25.2.2009 wird der
Zustand der mj. A im Wesentlichen unverändert gegenüber den
Vorgutachten beschrieben. Als Behandlung wurde die Psychotherapie ein Mal pro
Woche angeführt. Auch in diesem Gutachten kommt die Ärztin zu dem
Ergebnis eines Gesamtgrades an Behinderung von 40 Prozent auf Grund der
kombinierten Störung der schulischen Fertigkeiten und weiters, dass eine
wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung nicht gegeben sei.
Hinsichtlich des vesikoureteralen Refluxes wurden im
Streitfall die Feststellungen von drei verschiedenen Gutachtern des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen getroffen. Hinsichtlich der
Teilleistungsstörung hat der Gutachter seine Ausführungen im Gutachten
vom Jänner 2007 zwei Mal im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin
im Vorverfahren ausführlich ergänzt und dargelegt, wie und auf Grund
welcher Anhaltspunkte er zu der gegenständlichen Einschätzung
gelangte. Das jüngste Gutachten vom 25.2.2009 gelangte zu dem gleichen
Ergebnis. Damit sind Art und Ausmaß der Leiden (Gesamtgrad der Behinderung
von 40 Prozent) der mj. A in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
dargestellt. Das Gutachten entspricht damit der höchstgerichtlichen
Judikatur, wonach die ärztlichen Atteste darauf zu prüfen sind, ob Art
und Ausmaß der Leiden als auch die konkreten Auswirkungen der Behinderung
in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise enthalten sind.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht der
Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass die Einstufung des
Gesamtgrades der Behinderung von 40 Prozent mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten der mj. A
entspricht.
Bezüglich der von der Bw vorgebrachten emotionalen
Störung auf Grund der Scheidung der Eltern wurde sowohl im klinisch
psychologischen Befund der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie als
auch in der Bestätigung der Therapeutin P keine emotionale Störung
attestiert. Beide Befunde wurden vom Gutachter in Betracht gezogen. In der
darauf folgenden ergänzenden Stellungnahme wurde dann angeführt, dass
keine emotionale Störung in den Befunden attestiert worden sei, sondern
dass nach den Angaben der Therapeutin eine deutliche Besserung im
Sozialverhalten der mj. A attestiert worden sei. Die Schwierigkeiten in der
Schule seien durch die Teilleistungsproblematik erklärt. Daher erfolgte
kein gesonderter Ansatz eines Grades an Behinderung für eine emotionale
Störung. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte auch das jüngste Gutachten
vom 25.2.2009 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mj. A ein Mal
pro Woche Psychotherapie in Anspruch nimmt. Da diese Ausführungen
schlüssig und nachvollziehbar sind und mit den von der Bw vorgelegten
Befunden übereinstimmen, folgt der Unabhängige Finanzsenat dem
fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen, dass eine strukturelle
Störung, welche einen gesonderten Ansatz an Behinderung rechtfertigt, nicht
vorliegt.
Die Inanspruchnahme von regelmäßiger und
fortdauernder Therapie weist nicht notwendigerweise und zwingend auf eine
emotionale Störung hin, wie die Bw in ihrer Replik vorbringt.
Die Antragstellerin beantragte im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat, ein neuerliches
ergänzendes Sachverständigengutachten beim Bundessozialamt
einzuholen.
Von der Aufnahme dieses Beweises wurde Abstand genommen.
§ 8 Abs. 6 FLAG sieht zwingend vor, dass der Grad der Behinderung durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen ist. Ein derartiges aktuelles Gutachten liegt jedoch mit dem
Gutachten vom 25.2.2009 vor. In diesem Gutachten wurde auch die
regelmäßige Psychotherapie bereits berücksichtigt. Dennoch
gelangte das Gutachten zu keinem anderen Ergebnis als die beiden Vorgutachten.
Aktuelle Befunde, die in diesem Gutachten noch nicht berücksichtigt worden
wären, legte die Bw nicht vor.
Da das fachärztliche Sachverständigengutachten
des Bundesamtes schlüssig und nachvollziehbar ist, die Ergebnisse der
Vorgutachten bestätigt und keine relevanten neuen Befunde vorliegen,
besteht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein Bedarf an einer
weiteren Beweiserhebung.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG in der jeweils
geltenden Fassung erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das
erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 Prozent betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außer Stande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Gemäß
§ 8 Abs. 6 ist der Grad der
Behinderung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundessozialamt auf
Grund eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt, dass bei der mj. A ein
Gesamtgrad an Behinderung durch Legasthenie und Dyskalkulie im Ausmaß von
40 Prozent besteht. Damit ist die gesetzliche Voraussetzung für die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
erfüllt, weil nur ein Kind, dessen Behinderung mindestens 50 Prozent
beträgt, als erheblich behindert gilt.
Das Ergebnis der Beweiswürdigung zeigt, dass der
Zustand der mj. A seit dem letzten Antrag vom Dezember 2006 keine
Veränderung erfahren hat. Auch die Beurteilung durch die
Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
kommen zu einem gleich lautenden Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von
40 Prozent.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich
wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger
Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den
Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine
Änderung erfahren (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067).
Im vorliegenden Fall haben die tatsächlichen
Verhältnisse wie das neue, den Vorbefund bestätigende Gutachten zeigt,
keine Änderung erfahren. Damit gilt der Bescheid vom 29. Jänner
2007 weiter. Mit dem neuerlichen Abspruch über den Antrag vom
15. Dezember 2008 in Form des abweisenden Bescheides hat das Finanzamt
über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zweifach
abschlägig entschieden anstatt den Antrag wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen.
Der Bescheid wird daher abgeändert und der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zurückgewiesen.
Wien, am 14.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1349-W/09
- Stammnummer
- 40890
- Gültig
- 14.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF