Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0662-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Mattersburg - Wien) im Jahr 2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-W/06vom 14.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 7. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2005 unter anderem
den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2006 den
Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich
des Wohnortes erfolge. "Berufsausbildungskosten von Kindern können dann als
außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn sie die
Ausbildungsstätte außerhalb des Einzugsbereichs (= 80 km Entfernung
vom Wohnsitz) befindet. Da dies bei Ihrer Tochter Karin nicht zutrifft, konnte
der Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden."
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bw. Berufung mit dem Antrag, den
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu
berücksichtigen.
Mit Bericht vom 27. März
2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2006
setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ.
2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens
bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen
Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 12. Feber 2009
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des
Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der
Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen
Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für
den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen sei.
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Eine Äußerung zu
diesem Vorhalt erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet
sich der Familienwohnsitz in Mattersburg, wobei Mattersburg eine eigene
Ortsgemeinde ist, und kann der Weg zum und vom weniger als 80 km vom
Wohnort entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im
Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese
Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch
Schüler und Studenten zumutbar ist.
Mattersburg wird in
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist.
So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch
Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von
Massenverkehrsmitteln ändern.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Der Umstand allein, dass
Mattersburg in § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht
nicht aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu
gewähren (vgl. etwa - ebenfalls zu Eisenstadt - UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 17.3.2009, RV/1239-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
19.3.2009, RV/0713-W/06).
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn
des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (VwGH 22.
9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196;
VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch im
Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und
Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens
einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung
betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr.
624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den
zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der
Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist,
wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen
Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz. 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die
Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten
aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend,
sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei
ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw
beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle
sein, in Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof,
Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.) oder -
für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler
Platz (vgl. etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24.3.2009, RV/2023-W/06).
Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht
maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer
Richtung überschritten (zB 45 min. für die Hinfahrt, 75 min. für
die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor,
da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl.
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34
Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um
eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat
1 [Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl
UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer
Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht
mehr vor (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).
Zwischen Mattersburg und Wien
verkehrten im Jahr 2005 laut den HAFAS-ÖBB-Fahrplänen folgende
öffentliche Verkehrsmittel:
Zug
von Bahnhof Mattersburg nach Wien Südbahnhof und zurück, entweder
direkt oder mit Umsteigen in Wr. Neustadt (Fahrzeit teilweise unter einer Stunde
oder eine Stunde, teilweise knapp über einer Stunde),
Bus
von Mattersburg Brunnenplatz bzw. Martinsplatz nach Wien Südtiroler Platz
und zurück (Fahrzeit teilweise unter einer Stunde oder eine Stunde,
teilweise knapp über einer Stunde),
Zug
von Wien Südtiroler Platz nach Wien Matzleinsdorfer Platz
(Triester Straße), von dort Bus nach Mattersburg Martinsplatz (Fahrzeit
über 1 Stunde),
Zug
von Wien Südbahnhof nach Sopron (Ungarn), von dort Zug nach Mattersburg
(Fahrzeit über 1 Stunde),
Zug
von Wien Südbahnhof nach Wr. Neustadt Hauptbahnhof, von dort Bus nach
Mattersburg Bahnhof (Fahrzeit über 1 Stunde).
Aus den maßgeblichen
Fahrplänen für Winter 2004/2005 und für Sommer 2005 ergibt sich,
dass am Morgen vier Verbindungen zwischen Mattersburg und Wien (Südbahnhof
oder Südtiroler Platz; zu Südtiroler Platz siehe etwa UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 17. 3. 2009, RV/1239-W/06 u. a.) mit
einer Ankunftszeit zwischen 6:06 Uhr und 8:06 Uhr eine Fahrzeit von unter einer
Stunde (zwischen 50 und 58 Minuten, Ankunftszeiten 6:06 Uhr, 6:35 Uhr, 7:06 Uhr,
8:06 Uhr) und weitere vier Verbindungen mit einer Ankunftszeit zwischen 7:36 Uhr
und 9:03 Uhr eine Fahrtzeit von knapp über eine Stunde aufweisen (zwischen
1 Stunde 3 Minuten und 1 Stunde 25 Minuten, Ankunftszeiten 7:36 Uhr,
8:35 Uhr, 8:55 Uhr, 9:03 Uhr). Nach dem Winterfahrplan 2005/2006
standen für die Hinfahrt vier Verbindungen mit Fahrzeiten zwischen 50 und
58 Minuten zur Verfügung (Ankunft 6:08 Uhr, 6:35 Uhr, 7:06 Uhr und 8:06
Uhr), ferner vier Verbindungen mit Fahrzeiten von knapp über einer Stunde
(Ankunft 7:36 Uhr, 8:35 Uhr, 8:55 Uhr, 9:03 Uhr).
Für die Rückfahrt
standen nach dem Winterfahrplan 2004/2005 - bei Abfahrtszeiten zwischen 13:27
Uhr und 20:57 Uhr - zehn Verbindungen mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer
Stunde (zwischen 47 Minuten und einer Stunde) sowie - bei Abfahrtszeiten
zwischen 13:25 Uhr und 21:10 Uhr - zwölf Verbindungen mit einer
Fahrzeit von knapp länger als eine Stunde (zwischen 1 Stunde 1 Minute und 1
Stunde 26 Minuten) zur Verfügung. Nach dem Sommerfahrplan 2005 standen
zwischen Abfahrt 13:27 Uhr und Abfahrt 20:57 Uhr ebenfalls - zehn Verbindungen
mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde (zwischen 47 Minuten und einer
Stunde) und - bei Abfahrtszeiten zwischen 13:25 Uhr und 21:10 Uhr -
dreizehn Verbindungen mit einer Fahrzeit von knapp länger als eine Stunde
(zwischen 1 Stunde 1 Minute und 1 Stunde 26 Minuten) zur Verfügung.
Dem Winterfahrplan 2005/2006 zufolge bestanden zwölf Verbindungen mit
Abfahrtszeiten zwischen 13:27 Uhr und 21:57 Uhr mit einer Fahrzeit von nicht
mehr als einer Stunde (zwischen 47 Minuten und einer Stunde) sowie zwölf
Verbindungen mit Abfahrtszeiten zwischen 13:25 Uhr und 20:57 Uhr mit Fahrzeiten
knapp über einer Stunde (zwischen 1 Stunde 1 Minute und 1 Stunde 39
Minuten).
Auch nach dem Vorhalt durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im
Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer
Stunde bestanden haben, vorgelegt.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten
Berufungszeitraumes - auch konkret für Studenten verwendbare -
Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen
Mattersburg und Wien bzw. zwischen Wien und Mattersburg bestanden haben.
Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob - bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen - konkret
eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer
Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare - nicht nur
irgendwann am Tag zur Verfügung stehende - Verbindungen mit
Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit
bestehen (vgl. für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12. 8. 2003,
RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29. 8. 2003, RV/4297-W/02; UFS
[Innsbruck], Senat 2 (Referent], 24. 2. 2004, RV/0001-I/04; UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06 oder UFS [Wien,
Senat 17 [Referent], 12. 5. 2009, RV/0555-W/07).
Der Bw. hat den Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenats unbeantwortet gelassen und daher keine
Umstände vorgetragen, die eine anders lautende Entscheidung nach sich
ziehen könnten.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-W/06
- Stammnummer
- 40885
- Gültig
- 14.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF