Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0733-I/08
Anspruchszinsen, Bindung an den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0733-I/08vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT-Ges., vom
28. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
28. Mai 2008 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den
Zeitraum 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 28.5.2008 schrieb das Finanzamt
Innsbruck dem Berufungswerber (Bw.) Anspruchszinsen in folgender Höhe
vor:
2002: € 251,04.- 2003: €
61,15.- 2004: € 88,88.- 2005: € 83,23.-
Mit Schreiben vom 28.6.2008 erhob der Bw. fristgerecht
Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Bescheide betr. die
Festsetzung von Anspruchszinsen. Die Berufungsbegründung richtet
sich ausschließlich gegen die der Vorschreibung der Anspruchszinsen zu
Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide (ebenfalls vom 28.5.2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 leg. cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
Den angefochtenen Zinsenbescheiden liegen die in den
Einkommensteuerbescheiden vom 28.5.2008 jeweils ausgewiesene Nachforderung
zugrunde. Der Bw. tritt den Zinsenvorschreibungen ausschließlich mit
Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der
Stammabgabenbescheide (ESt- Bescheide bzw. zugehörige
Wiederaufnahmsbescheide) entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde einer allfälligen
Rechtswidrigkeit des ESt- Bescheides muss aber der Erfolg versagt bleiben, weil
eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser
Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht
stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die Höhe der im
Bescheidspruch der ESt- Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl.
Ritz, BAO- Kommentar, 3. Auflage, Tz 35 zu § 205 BAO; UFS- Aktuell, Nr.
4/2009, S 102).
Erweisen sich die ESt- Bescheide nachträglich als
rechtswidrig und werden diese (im diesbezüglich noch offenen)
Berufungsverfahren aufgehoben bzw. abgeändert, so sind von Amts wegen neue,
an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen.
Eine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht
vorgesehen.
Da der Bw. keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen
erhoben hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 13. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0733-I/08
- Stammnummer
- 40877
- Gültig
- 13.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF