Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0569-G/08
Gesetzliche Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-G/08vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arzt, G., vertreten durch
Mag. Heidrun Mischitz, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin,
8010 Graz, Naglergasse 78, vom 10. Juni 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die unter
Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 in der Steuererklärung
mit 12 % beantragten pauschalen Betriebsausgaben auf 6 % der
Umsätze gekürzt und den gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemachten Freibetrag
für investierte Gewinne nicht anerkannt.
Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit nachstehender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Da er selbständige Einkünfte aus ärztlicher
Tätigkeit (Sondergebühren) erziele, gelange das
Betriebsausgabenpauschale in der Höhe von 12 % gemäß
§ 17 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 zur Anwendung.
Denn bei seiner Tätigkeit handle es sich nicht um Beratungsleistungen,
Vortragstätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten, die das niedrigere
Pauschale in der Höhe von 6 % zur Folge hätten.
Weiters biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür,
dass bei Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales die gleichzeitige
Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne nicht möglich
sein sollte, da § 10 Abs. 1 EStG 1988 die
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 voraussetze und bei der
Basispauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 die Betriebsausgaben nach
einem Durchschnittssatz im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werden
würden.
Im Übrigen könne es sich beim Freibetrag für
investierte Gewinne nicht um eine Betriebsausgabe handeln, die durch das
Betriebsausgabenpauschale abpauschaliert sei, da dieser vom ermittelten Gewinn
zu berechnen sei und auch ausdrücklich Betriebsausgaben, wie die Absetzung
für Abnutzung, dadurch nicht berührt werden würden. In diesem
Zusammenhang sei auf die Abhandlung von Hödl in SWK 9/2008,
S 350, zu verweisen.
Für den Fall der Nichtanerkennung der gleichzeitigen
Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales und des Freibetrages für
investierte Gewinne verzichte er auf die Möglichkeit der
Basispauschalierung und ersuche um Berücksichtigung der tatsächlichen
Betriebsausgaben lt. beigeschlossener Aufgliederung in der Höhe von
€ 1.359,72 und um gleichzeitige Berücksichtigung des Freibetrages
für investierte Gewinne in der Höhe von 10 %
(= € 2.001,80).
Das Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung dem
Eventualantrag mit folgender Begründung vollinhaltlich gefolgt:
"Dem Berufungsbegehren vom 10.06.2008 konnte nur teilweise
stattgegeben werden, als in den EStR Rz 3701 festgelegt ist, dass die
gemeinsame Anwendung einer gesetzlichen Basispauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 und die Inanspruchnahme
eines Freibetrages für investierte Gewinne einander ausschließen. Es
wurden daher, wie in Ihrem Berufungsbegehren ersucht wurde, die
tatsächlichen Betriebsausgaben und der Freibetrag für investierte
Gewinne in der Höhe von 10 % des Gewinnes angesetzt."
Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat der Bw. im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Ergänzend zu den Berufungsausführungen sei
festzuhalten, dass die vom Finanzamt angeführte Begründung, nach den
Einkommensteuerrichtlinien sei eine gemeinsame Anwendung der Basispauschalierung
und des Freibetrages für investierte Gewinne nicht möglich, insofern
nicht relevant sein könne, als die Einkommensteuerrichtlinien keine
über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Festlegungen treffen
könnten. Er ersuche daher um eine Beurteilung anhand der zugrunde liegenden
gesetzlichen Bestimmungen.
In der beim Finanzamt eingereichten Ergänzung des
Vorlageantrages vom 20. April 2009 - beim Unabhängigen
Finanzsenat ohne jegliche Stellungnahme seitens des Finanzamtes am 5. Mai
2009 eingelangt - hat der Bw. im Hinblick auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2009, 2008/15/0333, den
Vorlageantrag vom 16. Juli 2008 auf "Berücksichtigung sowohl der
Basispauschalierung als auch des Freibetrages für investierte Gewinne bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2007 zurückgezogen
und statt dessen nur die Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales
von 12 % beantragt." Da es sich bei den Einkünften um
Sonderklassegebühren aus der ärztlichen Tätigkeit handle und
somit nicht um eine Tätigkeit, bei der das 6%-ige Betriebsausgabenpauschale
zur Anwendung komme, betrage der Gewinn € 18.812,38.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
unter Bedachtnahme auf die Einschränkung des Vorlageantrages in der Eingabe
vom 20. April 2009 maßgeblichen Berufungsantrag, wonach die
Berücksichtigung des im § 17 Abs. 1 EStG 1988
zweiter Teilstrich normierten Betriebsausgabenpauschales von 12 % begehrt
werde, war aus nachstehenden Erwägungen zu entsprechen:
Da die gegenständlichen Sondergebühren unstrittig
als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988 - Entgelte der
Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse
(einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht
von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden - zu qualifizieren
sind, steht dem Bw. das Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe von
12 % der Umsätze grundsätzlich zu (vgl. UFS 12.8.2004,
RV/0080-G/04). Die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 EStG 1988 sind beim Bw. hinsichtlich
der Sondergebühren ebenfalls erfüllt.
Ausgehend von den unbestrittenen Sondergebühren in der
Höhe von € 21.377,71 beträgt somit das zu
berücksichtigende 12 %-ige Betriebsausgabenpauschale
€ 2.565,33. Demnach ergibt sich antragsgemäß ein
steuerpflichtiger Gewinn aus selbständiger Arbeit in der Höhe von
€ 18.812,38.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 13.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-G/08
- Stammnummer
- 40869
- Gültig
- 13.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF