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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0133-I/09

Unbeschränkte Steuerpflicht, gewöhnlicher Aufenthalt, Chile, kein Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnung der chilenischen Einkommensteuer strittig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-I/09vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 8. Juli 2008 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2008 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 werden mit € 15.300 festgesetzt. Entscheidungsgründe Im berufungsgegenständlichen Fall ist die Höhe der an den Berufungswerber (Bw.) vorzuschreibenden Einkommensteuervorauszahlung 2008 strittig. Der Berufungswerber begehrt die Anrechnung der in Chile zu entrichtenden Einkommensteuer und beruft sich hiebei auf die DBA - Entlastungsverordnung. Das Finanzamt bestreitet die Anwendbarkeit dieser Verordnung. Über die Berufung wurde erwogen: Nach der Aktenlage (Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag vom 22.10.2008, Außerstreitstellung durch das Finanzamt vom 13.5.2009) hatte der Bw. im Jahr 2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO in Österreich. Daraus ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2008 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 1 Abs. 2 EStG 1988). Die vom Bw. im Jahr 2008 bezogenen Einkünfte unterliegen daher nach den allgemeinen Tarifregeln des § 33 EStG 1988 in Österreich der Einkommensteuer. Hinsichtlich der Einkommensermittlung und der Berechnung der ESt wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen, wobei ergänzend bemerkt wird, dass für Zwecke der Berechnung der Vorauszahlung der Steuerbetrag auf volle Hundert abgerundet wurde. Hinsichtlich der Frage der Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung aufgrund einer allenfalls auch in Chile anfallenden Einkommensteuer ist zu bemerken, dass mit Chlle ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht besteht. Die vom Bw. ins Treffen geführte DBA- EntlastungsVO (BGBl. II 92/2005 i. d. F. BGBl. II 44/2006) setzt neben weiteren Voraussetzungen ein Doppelbesteuerungsabkommen voraus (siehe § 1 der VO), welches im berufungsgegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegt. Die vom Bw. begehrte Steueranrechnung kann daher nicht stattfinden. Der Berufung konnte daher nur teilweise stattgegeben werden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 13. Mai 2009

Normen und Schlagworte

unbeschränkte Steuerpflichtgewöhnlicher AufenthaltChilekein DoppelbesteuerungsabkommenAnrechnung der chilenischen Einkommensteuer strittig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0133-I/09
Stammnummer
40862
Gültig
13.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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