Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0133-I/09
Unbeschränkte Steuerpflicht, gewöhnlicher Aufenthalt, Chile, kein Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnung der chilenischen Einkommensteuer strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-I/09vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 8. Juli 2008 betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen 2008 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 werden mit
€ 15.300 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die Höhe
der an den Berufungswerber (Bw.) vorzuschreibenden Einkommensteuervorauszahlung
2008 strittig. Der Berufungswerber begehrt die Anrechnung der in Chile
zu entrichtenden Einkommensteuer und beruft sich hiebei auf die DBA -
Entlastungsverordnung. Das Finanzamt bestreitet die Anwendbarkeit dieser
Verordnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage (Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag vom
22.10.2008, Außerstreitstellung durch das Finanzamt vom 13.5.2009) hatte
der Bw. im Jahr 2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26
Abs. 2 BAO in Österreich. Daraus ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2008 in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 1 Abs. 2 EStG
1988). Die vom Bw. im Jahr 2008 bezogenen Einkünfte unterliegen
daher nach den allgemeinen Tarifregeln des § 33 EStG 1988 in
Österreich der Einkommensteuer. Hinsichtlich der
Einkommensermittlung und der Berechnung der ESt wird auf das beigeschlossene
Berechnungsblatt verwiesen, wobei ergänzend bemerkt wird, dass für
Zwecke der Berechnung der Vorauszahlung der Steuerbetrag auf volle Hundert
abgerundet wurde. Hinsichtlich der Frage der Vermeidung einer
allfälligen Doppelbesteuerung aufgrund einer allenfalls auch in Chile
anfallenden Einkommensteuer ist zu bemerken, dass mit Chlle ein
Doppelbesteuerungsabkommen nicht besteht. Die vom Bw. ins Treffen
geführte DBA- EntlastungsVO (BGBl. II 92/2005 i. d. F. BGBl. II 44/2006)
setzt neben weiteren Voraussetzungen ein Doppelbesteuerungsabkommen voraus
(siehe § 1 der VO), welches im berufungsgegenständlichen Fall jedoch
nicht vorliegt. Die vom Bw. begehrte Steueranrechnung kann daher nicht
stattfinden.
Der Berufung konnte daher nur teilweise stattgegeben
werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
unbeschränkte Steuerpflichtgewöhnlicher AufenthaltChilekein DoppelbesteuerungsabkommenAnrechnung der chilenischen Einkommensteuer strittig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-I/09
- Stammnummer
- 40862
- Gültig
- 13.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF