Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0846-L/06
GrESt u SchSt im Falle einer gemischten Schenkung bei Tod des Übergebers nach der wirklichen Höhe der Rente.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-L/06vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TS, Adr, vertreten durch
Dkfm. Martin WT u Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei,
4320 Perg, Linzer Straße 36, vom 21. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. Februar 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung
abgeändert:
Schenkungssteuer
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Bemessungsgrundlage
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32.265,73 €
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Abgabe
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7.586,13 €
Entscheidungsgründe
Am 16. Dezember 2004 haben die Ehegatten FM und HM den
ihnen je zur Hälfte gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb, XY, gegen
Sicherung des Lebensunterhaltes an TS (Großneffe) übergeben. Das
Ausgedinge hat das Wohnungsrecht, Kost und Pflege umfasst.
Der einfache Einheitswert (EW) der Landwirtschaft (LuF)
beträgt 13.662,49 €, der übersteigende Wohnungswert
(üWW) 21.583,83 €. Den Verkehrswert der übergebenen
Grundstücke hat das Finanzamt auf insgesamt 489.087,80 € (EW LuF
x 20, EW üWW x 10) geschätzt.
Am 25. Dezember 2004 ist der Übergeber FM
verstorben.
Der Übernehmer hat daher in einer Beilage zur
Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG einerseits ersucht,
von einer Besteuerung der Übergabe von FM abzusehen, weil der Verstorbene
die zu seinen Gunsten vereinbarten Lasten nicht mehr genießen konnte und
andererseits die Gegenleistung für die Übergabe von HM mit
39.762,00 € bewertet, weil die Übergeberin Betriebskosten und
Verpflegung aus eigenem trage.
Demgegenüber hat das Finanzamt für die
Übergabe von HM die Grunderwerbsteuer von einer Gegenleistung in Höhe
von 69.727,16 € vorgeschrieben (Einzelrente, Wohnungsrecht
300,00 €, Pflege 145,00 €).
Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hat das Finanzamt
überdies für die Übergabe von FM Schenkungssteuer vom EW der
Grundstücke (anteilig, dreifach 52.869,45 €) in Höhe von
13.347,40 € festgesetzt.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid hat TS, nunmehriger
Berufungswerber, =Bw, rechtzeitig mit der Begründung berufen, die
Steuerschuld sei am Tag der Unterfertigung des Übergabsvertrages entstanden
und zu diesem Zeitpunkt habe die Gegenleistung den Wert der Grundstücke
überstiegen, sodass sich keine Schenkungssteuer ergeben könne. Der Tod
des Übergebers verwirkliche keinen Nacherhebungstatbestand. Überdies
wäre § 15a ErbStG anwendbar gewesen. Jedenfalls seien auf Grund
des Entstehens der Steuerschuld nach dem ErbStG mit dem Tag der Unterfertigung
des Übergabsvertrages die dortigen Verhältnisse einzementiert und
keiner späteren Änderung mehr zugänglich. Die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Daraufhin hat das Finanzamt den Bw zu einer Stellungnahme
aufgefordert, weil es sich bei dem Vertrag zivilrechtlich zweifellos um eine
gemischte Schenkung gehandelt habe. Wegen des Antrages des Bw sei aufgrund des
Todes des Übergebers gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG die
Grunderwerbsteuer auf die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen
gewesen. Durch die Reduktion der Gegenleistung sei es aber zur Vorschreibung der
Schenkungssteuer gekommen. Die Befreiung nach § 15a ErbStG komme nicht
für den üWW in Betracht.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens hat der Bw
wiederum darauf verwiesen, dass am Tag der Vertragsunterfertigung die
Gegenleistung die EW überstiegen hätte, sodass eine Schenkungssteuer
nicht festzusetzen gewesen wäre. Bedingt durch den Tod des Übergebers
sei gemäß
§ 17 GrEStG um Verminderung der Grunderwerbsteuer
ersucht worden. Eine Schenkungssteuer sei trotz Wegfalls der ursprünglich
vereinbarten Gegenleistung dennoch nicht festzusetzen, weil am Vertragsstichtag
nur Grunderwerbsteuer und keine Schenkungssteuer festzusetzen gewesen sei und
der eventuelle nachträgliche Entfall einer Grunderwerbsteuer daran nichts
ändere.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom
23. Juni 2006 dem Vorbringen des Bw nur teilweise entsprochen und die
Schenkungssteuer unter Berücksichtigung des § 15a ErbStG neu von
einem steuerpflichtigen Erwerb von 32.375,73 € (anteiliger dreifacher
üWW) in Höhe von 7.586,13 € berechnet. Zur
Begründung hat das Finanzamt ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bw
handle es sich zivilrechtlich (bei Gegenüberstellung der Verkehrswerte von
übergebenem Vermögen und Gegenleistung) zweifellos um eine gemischte
Schenkung. Diese unterliege, soweit sie unentgeltlich sei, der Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG bedürfe die Berichtigung
nicht laufend veranlagter Steuern, wie zB der Schenkungssteuer, keines Antrages
wenn eine Last (=Gegenleistung) weggefallen sei. Da sich am ursprünglichen
Charakter des Rechtsgeschäftes einer gemischten Schenkung nichts
geändert habe, sei nunmehr durch den gänzlichen Wegfall der
Gegenleistung Schenkungssteuer vom anteiligen üWW zu erheben.
Am 25. Juli 2006 hat der Bw (trotz Anerkennens einer
zivilrechtlich gemischten Schenkung) mit im Wesentlichen gleichbleibender
Begründung den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Am 3. März und am 11. Mai 2009 wurden sowohl
der Sachverhalt als auch die Rechtslage mit dem Vertreter des Bw eingehend
erörtert, woraufhin letzterer auf die (weitere) Abhaltung der
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(ErbStG) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen überdies
Rechtsvorgänge, welche einen Anspruch auf Übereignung eines
inländischen Grundstückes begründen der Grunderwerbsteuer.
Nach § 3 Abs. 1 Z2 GrEStG sind aber
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des
Grundstückes den Wert der Gegenleistung übersteigt. Bei
Vorliegen einer solchen gemischten Schenkung wird der einheitliche Erwerb
für Zwecke der Steuerberechnung in einen entgeltlichen und in einen
unentgeltlichen Teil zerlegt. In diesem Fall wird für den unentgeltlichen
Teil Schenkungssteuer, für den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer
erhoben.
Stehen einem Geschenknehmer bei der Zuwendung eines
Gegenstandes mehrere Geschenkgeber gegenüber, sind so viele
selbständige Steuervorgänge gegeben, wie Geschenkgeber vorhanden sind.
Demgemäß beinhaltet der zugrunde liegende Übergabsvertrag vom
16. Dezember 2004 zwei Erwerbsvorgänge, welche eigenständig zu
beurteilen und zu besteuern sind. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens
ist ausschließlich die Übergabe von FM.
Wesentlichstes Anzeichen für die Annahme einer
gemischten Schenkung ist ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung, welches aufgrund eines Vergleiches der Verkehrswerte zu
beurteilen ist.
Übersteigt der Verkehrswert des gesamten
übergebenen Vermögens den Verkehrswert der Gesamtgegenleistung, liegt
jedenfalls eine gemischte Schenkung im Sinne des Zivilrechtes vor. Es ist weiter
zu prüfen, ob hiefür auch Schenkungssteuer anfällt. Dies ist nur
dann der Fall, wenn auch der Steuerwert des übergebenen Vermögens
(3-facher EW) größer ist als die Gegenleistung.
Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist,
übersteigen sowohl der Verkehrswert als auch der Steuerwert des von FM
übergebenen Hälfteanteiles am Vermögen die anteilige
Gegenleistung, welche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also im Zeitpunkt
der Ausführung der Zuwendung und damit im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld, vereinbart war.
Daraus folgt, dass nach den Wertverhältnissen dem
Grunde nach schon bei Abschluss des Übergabsvertrages jedenfalls eine
gemischte Schenkung gegeben war (worauf auch das Finanzamt schon mehrfach
hingewiesen hat).
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Verkehrswert Hälfteanteil
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Gegenleistung FM
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Steuerwert Hälfteanteil
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LuF
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55,87 %
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136.624,80
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15.034,61
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20.493,73
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üWW
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44,13 %
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107.919,10
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11.875,37
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32.375,75
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FM
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244.543,90
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26.909,98
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52.869,48
Die Höhe der Gegenleistung ergibt sich aufgrund einer
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung
von Erlebenswahrscheinlichkeiten vorgenommenen Bewertung im Sinne des
§ 16 BewG (Verbindungsrente, Ratenhöhe 445,00 €,
Barwert der Rente 72.813,28 €), wovon auf den Erstbegünstigten FM
(geboren 1934) 26.909,98 €, und auf die Zweitbegünstigte HM
(geboren 1940) 45.903,30 € entfallen. Soweit vom Finanzamt die
Gegenleistung höher als vom Bw zunächst selbst angesetzt wurde, wirkt
sich dies zugunsten des Bw aus. Der vom Finanzamt geschätzte
Verkehrswert entspricht in etwa dem im Zuge der Sachverhaltserörterung
bezifferten Preis für landwirtschaftliche Flächen in dieser Gegend von
3 bis 4 €/m² (für 150.000,00 m²). Im Übrigen
sind geringere Ungenauigkeiten bei der Schätzung für die Berechnung
der Schenkungssteuer unerheblich.
Das Berufungsvorbringen, die Gegenleistung habe am Tag der
Übergabe den Wert der Grundstücke überstiegen, ist somit
eindeutig widerlegt.
Damit kann aber auch die weitere Argumentation des Bw,
wonach für das Rechtsgeschäft dem Grunde nach gar keine
Schenkungssteuer angefallen wäre, sodass später eine solche nicht mehr
vorgeschrieben werden dürfe, nicht zum Erfolg führen. Das
Rechtsgeschäft war eindeutig, sowohl zivilrechtlich als auch
steuerrechtlich, als gemischte Schenkung zu qualifizieren und zwar
schon im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Die zivilrechtliche Schenkung hat der Bw im
Übrigen in seinem Vorlageantrag außer Streit gestellt. Auch ohne den
Tod des Übergebers wäre für das sonstige Grundvermögen,
soweit der 3-fache EW die anteilige Gegenleistung übersteigt (32.375,75 -
11.875,37), eine Schenkungssteuer festzusetzen gewesen.
Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob die dem
Grunde nach zu Recht erhobene Schenkungssteuer auch in der richtigen Höhe
festgesetzt wurde.
Gemäß
§ 16 Abs. 3
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten
Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung
oder Last zu berichtigen, wenn eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung
sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des ermittelten
Wertes betragen hat und der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder
Verpflichteten beruht. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung
keines Antrages.
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist unmissverständlich
und folgt daraus, dass die Berichtigung einer Steuerfestsetzung -
antragsunabhängig und unbefristet - auch zu ungunsten des Steuerpflichtigen
möglich ist (BFH vom 17. September 1975, II R 5/70). Weiters
stellt diese Entscheidung klar, dass als Entgelt gewährte Rechte als Last
im Sinne des § 16 BewG anzusehen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet
sich die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG
(§§ 2 bis 17 BewG). § 16 Abs. 3 BewG ist
daher - bei Wegfall einer Last - auch im Schenkungssteuerverfahren von Amts
wegen anzuwenden.
Im gegebenen Fall sind die Voraussetzungen des vorzeitigen
Wegfalles einer Last zufolge des Todes einer Person, auf deren Leben die Last
abstellte, gegeben, sodass von Amts wegen die Berechnung der nicht laufend
veranlagten Schenkungssteuer nach der wirklichen Dauer der Last erfolgen konnte.
Dabei ist so vorzugehen, als wäre die Last von Vornherein für die Zeit
vereinbart gewesen, für die sie letztlich geleistet wurde.
Im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung hat die
Gegenleistung ausschließlich aus einem Wohnrecht und Pflegeleistungen
bestanden, welche jedoch durch den Tod des Übergebers 9 Tage nach
Vertragsabschluss nicht mehr angefallen sind. Die Gegenleistung ist daher zur
Gänze weggefallen und mit Null anzusetzen.
Gegen die konkrete Berechnung der Schenkungssteuer lt. BVE
hat der Bw keine weiteren Einwände vorgebracht. Nach der dargelegten Sach-
und Rechtslage bestehen auch seitens des UFS keine Bedenken gegen die
Schenkungssteuerhöhe. Das Finanzamt hat somit in seiner
Berufungsvorentscheidung die Schenkungssteuer ausgehend vom Steuerwert
(dreifacher EW 32.375,75 abzüglich Gegenleistung 0,00) richtig bemessen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-L/06
- Stammnummer
- 40853
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF