Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0209-F/09
Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages - Anwendung der Regelbedarfsätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-F/09vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde N,
B-Straße 8, vom 9. Februar 2009 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 21. Jänner 2009 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Die
Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2006
beträgt:
|
|
-
575,63 €
21.463,20 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit HJH
Ges.b.R.
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
22.425,20 €
-
132,00 €
|
22.293,20 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
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22.293,20 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
730,00 €
|
Kirchenbeitrag
|
-
100,00 €
|
Einkommen
|
21.463,20 €
|
Die
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
(21.463,20 -
10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
4.394,23 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
4.394,23 €
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-
280,50 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
3.768,73 €
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
189,89 €
|
Einkommensteuer
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3.958,62 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
4.534,25 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
575,63 €
Entscheidungsgründe
Der geschiedene Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.)
bezog im Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte aus seiner
Tätigkeit bei der JH Ges.b.R. Mit seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 vom 16. Jänner 2008 beanspruchte der
Bw. ua. für sein nicht haushaltszugehöriges Kind Ns (geboren am 30.
September 1990), für den er im Jahr 2006 den gesetzlichen
Unterhalt (Alimente) geleistet habe, den Unterhaltsabsetzbetrag.
Nach erklärungsgemäßer
Arbeitnehmerveranlagung (vgl. den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21. Jänner 2009) erhob der Bw.
mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 Berufung und ersuchte, den (bisher
vergessenen) Kirchenbeitrag über 100,00 € als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Im Rahmen eines entsprechenden Ergänzungsverfahrens
[vgl. Vorhalt des Finanzamtes vom 16. Februar 2009, wonach der Bw.
einerseits ersucht wurde, eine behördliche Bestätigung
(zB BH-Beschluss, Gerichtsurteil, etc) nachzureichen, aus welcher
ersichtlich sei, zu wie viel er an Unterhalt für das nicht
haushaltzugehörige Kind zu zahlen verpflichtet sei und für den Fall,
dass die Alimente auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung mit der Kindesmutter
bezahlt würden, bekannt zu geben, wie viel an Unterhalt pro Monat
vereinbart worden sei. Andererseits wurde der Bw. um belegmäßigen
Nachweis der tatsächlich im Jahr 2006 bezahlten Alimente ersucht]
legte der Bw. die Bestätigung der Kindesmutter vom 21. Februar 2009
vor, wonach sie vom Bw. im Jahre 2006 über 12 Monate hinweg
monatlich einen Betrag über 225,00 € erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2006 vom 16. März 2009 berücksichtigte
das Finanzamt den geltend gemachten Kirchenbeitrag als Sonderausgaben,
gewährte jedoch (nur) noch einen Unterhaltsabsetzbetrag von
204,00 € (statt bisher 306,00 €); begründend
führte es dabei Folgendes
aus: "Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wird stattgegeben.
Ergänzend
wird
ausgeführt:
Wird
das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen
Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu
gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt
werden kann. Liegt keine behördl. festgelegte Unterhaltsverpflichtung vor
(davon ist auszugehen, da Sie trotz Aufforderung keine diesbezüglichen
Unterlagen vorgelegt haben), steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für
jeden Kalendermonat zu, wenn die von den Gerichten angewendeten
Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden. Im Jahr 2006 betrug der
Regelbedarfssatz für ein 15-jähriges Kind € 309,- pro Monat
bzw. für ein l6-jähriges Kind € 363,- pro Monat. Ihre
Alimente beliefen sich auf € 225,- pro Monat. Da der
Unterhaltsabsetzbetrag für
Ns daher nur für
acht Monate zusteht, im Erstbescheid vom 21.1.09 aber ein Unterhaltsabsetzbetrag
für 12 Monate berücksichtigt wurde, erfolgte im Zuge der
Berufungsvorentscheidung eine Korrektur."
Mit dem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom
14. April 2009 gab der Bw. in Erwiderung auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung ua. Folgendes
an: "Ich bin mit Ihrer
Interpretation in Bezug auf den Regelbedarfssatz nicht ganz einverstanden. Wenn
ich mit der Kindesmutter eine einvernehmliche Vereinbarung über
Alimentenzahlungen habe so wundert es mich, daß das FZ den gerichtlichen
Regelbedarfssatz
anwendet.
Begründung:
Die 225.- Euro bekommt die Kindesmutter. Ich komme für Kosten auf, die
meinem Sohn direkt zugute kommen, wie z.B.:
Sportschulwoche,
Sommerferien, Moped an-bzw. ummelden, Mopedversicherung,
Rechtschutzversicherung, prv. Unfallversicherung, Events, Disco-Kinobesuche,
Impfungen, wöchentliches Taschengeld,
etc...
Weiters
wäre noch zu erwähnen daß mein Sohn
Ns im
September 2006 eine Lehre angefangen hat
(
wurde
von mir von Kopf bis Fuß
eingekleidet
) und er
somit über ein eigenes Einkommen verfügt. In diesem Fall
müßte sich der Regelbedarfssatz
ermäßigen
und nicht steigen
. Auf
jeden Fall stehen meine Ausgaben für
Ns
über den
gerichtlichen Regelbedarfssatz."
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des
gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
abgegolten. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des
Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des
Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist. Zur Abgeltung dieser gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung steht einem Steuerpflichtigen nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988,
der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört
(§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
(§ 140 ABGB) leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich
25,50 Euro zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere
Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen
mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein
Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle (gesetzliche)
Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Höhe der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder
eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin
festgesetzten Unterhaltsbetrag und im Falle einer außerbehördlichen
Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen
Unterhaltsbetrag. Wurde der Unterhalt von einer Behörde oder im Rahmen
eines schriftlichen Vertrages festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der
Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der
Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher
Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (keine Anwendung der
Regelbedarfsätze). Liegt aber weder eine derartige behördlich
festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dh. im
Falle einer freien Vereinbarung der Unterhaltsverpflichtung, steht nach der
Verwaltungspraxis der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jeden Kalendermonat
zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung nachweislich (dabei bedarf
es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der
das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des
tatsächlich gezahlten Unterhalts hervorgeht; vgl. dazu
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Seiten 491 f) in vollem Ausmaß nachgekommen
wurde und die von
den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden
(zur Sicherstellung der Grundversorgung des Kindes). Werden daher
unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen
geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu
gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann
(vgl. Doralt,
EStG6,
§ 33 Tz 44;
Jakom/Kanduth-Kristen EStG
§ 33 Rz 50, mit Hinweis auf die diesbezüglichen
Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 801).
Unter Regelbedarf ist im Übrigen jener Bedarf zu verstehen, den ein
Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die
konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung
und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. Für das
Jahr 2006 galten folgende monatliche Regelbedarfsätze:
|
Bei
einem Alter von
|
0
bis 3 Jahren
|
164,00 €
|
|
bis
6 Jahre
|
209,00 €
|
|
bis
10 Jahre
|
270,00 €
|
|
bis
15 Jahre
|
309,00 €
|
|
bis
19 Jahre
|
363,00 €
|
|
bis
28 Jahre
|
457,00 €
Unbestritten ist, dass der Sohn
des Bw. (Ns H) im Berufungsjahr nicht dem Haushalt des Bw. zugehörte und
dass der Bw. keine Familienbeihilfe für dieses Kind bezog. Trotz
entsprechender Vorhaltung (vgl. Ergänzungsersuchen vom 16.
Februar 2009) hat der Bw. im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung
seinem Sohn Ns gegenüber zunächst weder eine behördliche
Bestätigung vorgelegt noch - bei Vorliegen einer freiwilligen Vereinbarung
mit der Kindesmutter - bekannt gegeben, wie viel an Unterhalt pro Monat
vereinbart wurde. Aus dem Schreiben vom 14. April 2009 (Vorlageantrag)
geht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nunmehr eindeutig hervor,
dass der Bw. mit der Kindesmutter eine einvernehmliche Vereinbarung über
Alimentenzahlungen in Höhe von monatlich 225,00 € hatte und war
daher davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall weder eine behördliche
Festsetzung noch einen schriftlichen Vertrag betreffend die
Unterhaltsverpflichtung des Bw. gibt. Entsprechend der vorgelegten
Bestätigung der Kindesmutter vom 21. Februar 2009 ist der Bw. im
Übrigen dieser einvernehmlichen Vereinbarung (Bezahlung von
mtl. 225,00 €) im Berufungsjahr auch tatsächlich
nachgekommen.
Auf Grund der Regelbedarfsätze beträgt das
Ausmaß der (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung des Bw. für seinen
am 30. September 1990 geborenen Sohn Ns im Jahr 2006
3.924,00 € [ds. 8 Monate x 309,00 € + 4 Monate x
363,00 €; in dem Monat, in dem das Kind die neue (höhere)
Altersstufe erreicht, ist bereits der für diese geltende Regelbedarfsatz
heranzuziehen, vgl. dazu Barth/Neumayer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,
Klang3
§ 140 Rz 78].
Auch wenn der Bw. mit Schreiben vom
14. April 2009 durchaus glaubhaft vorbrachte, dass er im Berufungsjahr
auch Ausgaben für Kleidung, Sportschulwoche, Sommerferien, Moped an- bzw.
ummelden, Mopedversicherung, Rechtschutzversicherung, private
Unfallversicherung, Events, Disco-Kinobesuche, Impfungen, wöchentliches
Taschengeld getätigt hat und diese auch direkt seinem Sohn zugekommen sind,
waren diese zusätzlich über die festgelegte Unterhaltsverpflichtung
(mtl. 225,00 €) hinaus erbrachten Ausgaben als
freiwillige (nicht in der
Unterhaltsvereinbarung mit der Kindesmutter umfasste) und damit nicht als
verpflichtende Leistungen für den
gesetzlichen Unterhalt zu beurteilen. Eine Berücksichtigung dieser
freiwilligen Leistungen für die Bemessung der Höhe des
Unterhaltsabsetzbetrages kommt daher nicht in Betracht; die von den Gerichten
angewendeten Regelbedarfssätze werden durch diese (zusätzlichen)
freiwilligen Ausgaben im Berufungsjahr nicht überschritten (vgl. dazu
auch UFS 26.3.2004, RV/0752-L/03; UFS 11.10.2005,
RV/0733-L/04).
Zum Einwand des Bw., dass sein Sohn Ns im
September 2006 eine Lehre angefangen, somit über ein eigenes Einkommen
verfügt habe und sich damit der Regelbedarfssatz ermäßigen
müsse, ist Folgendes zu sagen: Unter Anwendung der von den
Gerichten erarbeiteten und für Zwecke der Bemessung des
Unterhaltsabsetzbetrages in der Verwaltungspraxis (unstrittig) angewendeten
Regelbedarfsmethode (altersmäßiger Bedarf eines durchschnittlichen
Kindes; die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern sowie ein allenfalls
gegebener Sonderbedarf des Kindes bleiben dabei allerdings
unberücksichtigt) ergibt sich entsprechend den oben aufgelisteten
Richtwerten - wie bereits erwähnt - ein angemessener Unterhaltsbedarf und
damit eine (gesetzliche) Unterhaltsverpflichtung des Bw. in Höhe von
3.924,00 €. Es ist dem Bw. zuzustimmen, dass eigene Einkünfte des
Kindes den konkreten Unterhaltsbedarf des Kindes verringern. Der Bezug einer
Lehrlingsentschädigung (hier: netto 2.003,54 € für
4 Monate; laufende und sonstige Bezüge abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge) ist als eigenes Einkommen zu werten
(vgl. dazu Barth/Neumayer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,
Klang3
§ 140 Rz 92) und reduziert daher die Unterhaltshöhe.
Das anzurechnende Einkommen mindert allerdings die Unterhaltslast beider
Elternteile, zumal ja auch gemäß
§ 140 Abs. 1 ABGB beide Elternteile entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit ("nach ihren Kräften") anteilig Unterhalt (Bar-
bzw. Betreuungsunterhalt) leisten. Ausgehend von einer gleichwertigen
Unterhaltserbringung beider Elternteile im konkreten Fall wird folgedessen die
Unterhaltspflicht des Bw. um die Hälfte von 2.003,54 €, also um
1.001,77 €, gekürzt.
Kommt nun der Bw. zwar seiner einvernehmlich vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung für seinen minderjährigen Sohn von
2.700,00 € (ds. 12 Monate x 225,00 €) nachweislich
in vollem Ausmaß nach, werden aber die von den Gerichten angewendeten
Regelbedarfsätze auch unter Anrechung der eigenen Einkünfte des Kindes
[3.924,00 € (angemessener Regel- bzw. Durchschnittsbedarf)
abzüglich 1.001,77 € (Hälfte der eigenen Einkünfte des
Kindes) = 2.922,23 € (konkrete, korrigierte Unterhaltsverpflichtung
des Bw.)] unterschritten, so steht der Unterhaltsabsetzbetrag im Berufungsjahr
(nur) in gekürztem Ausmaß zu bzw. ist der Absetzbetrag nur für
Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung
ermittelt werden kann. Gegenständlich entsprachen den tatsächlichen
Unterhaltszahlungen im Jahr 2006 11 Monate an Unterhaltszahlungen nach
Regelbedarfsätzen (abzüglich eigenen Einkommens des Kindes). Für
das Berufungsjahr ergibt sich daher ein zu berücksichtigender
Unterhaltsabsetzbetrag von
280,50 € (11 Monate x
25,50 €).
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-F/09
- Stammnummer
- 40851
- Gültig
- 13.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF