Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1203-L/07
Keramikerausbildung in Irland, vorbereitender Kurs keine Berufsausbildung iSd. FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1203-L/07vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 30. Juli 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. September 2005 bis 30. September 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, U, geboren am xx,
besuchte im Zeitraum September 2005 bis September 2006 einen einjährigen
Kurs in Art/Ceramics (FETAC level 5 course) am Bray Institute of Further
Education in Irland. Dieser Kurs war laut einer Bestätigung dieser
Ausbildungsstätte zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in einen
ebenfalls am Bray Institute angebotenen zweijährigen Diplomkurs (BTEC
Higher National Diploma Course in Fine Art). Das Finanzamt sah daher diesen Kurs
als Teil der umfassenden künstlerischen Ausbildung an und gewährte
für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe. Nach Abschluss des FETAC-Kurses
begann die Tochter jedoch nicht diese zweijährige Ausbildung am Bray
Institute, sondern absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur Keramikerin
am Crafts Council of Ireland. Laut einer Bestätigung dieser
Ausbildungsstätte war der zuvor absolvierte FETAC-Kurs notwendig, um
Basiskenntnisse in Keramik zu erhalten, die für den Aufnahmetest
erforderlich waren. Eine formelle Voraussetzung für die Aufnahme an diese
Ausbildungsstätte war er nicht bzw. wurde nicht bestätigt. Das
Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die während des
Kursbesuches ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge
zurück.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die
Berufungswerberin sinngemäß ein, dass die Tochter durchgehend seit
September 2005 in Berufsausbildung gestanden sei und diese bis Juli 2008
andauere. Sie hätte ihre Ausbildung am Bray Institute begonnen und nach
zwei Semestern ab September 2006 am Crafts Council of Ireland fortgesetzt. Beide
Bildungseinrichtungen würden die Studenten zu Keramikern ausbilden und die
Auszubildenden seien nach dem Abschluss berechtigt, das Gewerbe der
Töpferei auszuüben. Das Crafts Council of Ireland hätte die
Notwendigkeit des Kursbesuches bestätigt. Es werde daher Aufhebung des
Rückforderungsbescheides beantragt.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin das Berufungsbegehren weiterhin aufrecht und führte im
Vorlageantrag ergänzend aus: Die Tochter hätte im Berufungszeitraum
den einjährigen Kurs in Art/Ceramics absolviert. Das Finanzamt hätte
über ihren Antrag die Familienbeihilfe zuerkannt und damit bestätigt,
dass eine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes
vorliege. Die Tochter hätte nur das Bildungsinstitut gewechselt, um die
Berufsausbildung fortzusetzen. Ausbildung und Ausbildungsziel seien in beiden
Einrichtungen ident, der Unterschied liege nur in der jeweiligen Dauer der
Ausbildung. Das Finanzamt hätte auch nicht in Abrede gestellt, dass die
Ausbildung am Crafts Council of Ireland eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG
sei und auch nicht der Aussage widersprochen, dass der FETAC-Kurs notwendig
gewesen sei, um das entsprechende Basiswissen zu erlangen, um den Eignungstest
zu bestehen, der Voraussetzung für die Aufnahme gewesen sei. Die Aussage,
dieses Wissen könne auf alle möglichen Arten erworben werden, mag
theoretisch möglich sein, ändere jedoch nichts am relevanten
Sachverhalt. Da die Tochter somit seit September 2005 ununterbrochen bis zum
Sommer 2008 in Berufsausbildung stehe, sei der Familienbeihilfenbezug bis zur
Altersgrenze zu Recht erfolgt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin mittels Vorhalt mitgeteilt, dass aus den vorliegenden
Unterlagen geschlossen werden müsse, dass der einjährige Kurs für
sich allein nur Basiskenntnisse vermittle und dadurch keine Berechtigung
für eine bestimmte Berufsausübung erlangt werde. In diesem Fall
könne er tatsächlich nur dann Berufsausbildung sein, wenn er fixer
Bestandteil der nachfolgenden Ausbildung zum Keramiker gewesen wäre. Der
Berufungswerberin wurde mit diesem Vorhalt Gelegenheit gegeben, allfällige
Unterlagen vorzulegen, die eine derartige Beurteilung rechtfertigen
könnten.
In Beantwortung dieses Vorhalts teilte die
Berufungswerberin schließlich mit, dass es ihr trotz intensiver
Bemühungen nicht gelungen sei, eine entsprechende schriftliche
Bestätigung über das Ausbildungssystem, das die Tochter absolviert
habe, zu bekommen. Sie sei daher auf die entsprechenden Aussagen aus dem
Internet angewiesen. Dort gebe es konkrete Aussagen über mögliche
Berufsaussichten, die sich nach Absolvierung der Ausbildung ergeben. Dies
bestärke sie in der Ansicht, dass die besuchten Kurse sehr wohl eine
Berufsausbildung darstellen. Sie ersuche daher nochmals um Aufhebung des
Rückforderungsbescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben
für die Ausbildung einhalten.
Der Begriff der
"Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100)
sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines
angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch
dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden
Ausbildungsverhältnisses erfolgt.
Strittig ist, ob die Tochter der Berufungswerberin im
Zeitraum September 2005 bis September 2006 eine Berufsausbildung im Sinn der
oben zitierten Gesetzesstelle absolvierte. Die Tochter besuchte beginnend mit
September 2005 am Bray Institut in Irland einen einjährigen FETAC Kurs in
Art/Ceramics. Dieser Kurs soll Schülern grundlegende Kenntnisse in
künstlerischen Bereichen vermitteln, die Kursmodule sind: Keramik, Design,
Zeichnen, Art Apprecation, kombinierte Materialien, Fotografie, Kommunikation,
Work Experience. Die Schüler erhalten nach erfolgreichem Abschluss aller
Module ein FETAC-Zertifikat.
Mit diesem Zertifikat wird den Absolventen des Kurses
bescheinigt, die vermittelten Kenntnisse auf dem im Zertifikat genannten Niveau
(im konkreten Fall Level 5) erworben zu haben, eine Berechtigung zur
Ausübung eines bestimmten Berufes ist damit nicht verbunden bzw. ergibt
sich auch nicht aus den Unterlagen im Internet, auf die die Berufungswerberin
verweist. Der Besuch dieses Kurses dient dem Erwerb grundlegender Kenntnissen
und Fähigkeiten in bestimmten künstlerischen Bereichen, nicht jedoch
der Berufsausbildung.
Die Berufungswerberin bestreitet dies lediglich deshalb, da
die Tochter im Anschluss daran am Crafts Council of Ireland eine
zweijährige Ausbildung zur Keramikerin begann. Der zuvor absolvierte
FETAC-Kurs sei erforderlich gewesen, um den Eignungstest zu bestehen, der
für die Aufnahme an dieser Schule erforderlich war.
Die Bestätigung der Ausbildungsstätte
unterstützt zwar diese Feststellung, dass der Kurs Kenntnisse vermittelt
hat, die für den verpflichtenden Aufnahmetest erforderlich waren, dies
ändert jedoch nichts daran, dass er nicht Teil der anschließend von
der Tochter absolvierten Berufsausbildung zur Keramikerin war. Voraussetzung
für die Aufnahme am Crafts Council of Ireland war der Nachweis von
Vorkenntnissen durch einen Eignungstest, weder war es von Bedeutung, auf welche
Weise die Vorkenntnisse erworben wurden, noch liegen Hinweise vor, dass das
FETAC-Zertifikat diesen Eignungstest ersetzen konnte. Bei dieser Sachlage kann
der FETAC-Kurs nicht als Teil der nachfolgenden Berufsausbildung gesehen werden.
Da er auch isoliert betrachtet nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtet ist,
vermittelt er keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung der
ausbezahlten Beträge erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1203-L/07
- Stammnummer
- 40845
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF