Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0279-L/08
Bei Zweifel über Bestehen einer (Zustell)Vollmacht ist Mängelbehebungsauftrag erforderlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-L/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Dezember 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 4. Dezember 2007 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) für den Zeitraum 2003
bis 2005 (Umsatz- und Einkommensteuerbescheide) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ mit 4.
September 2007 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005, die laut
bestehender Zustellvollmacht an den Steuerberater (A) des nunmehrigen Bw.
zugestellt wurden.
Mit (Einlangen) 20. September 2007 teilte der nunmehrige Bw
dem Finanzamt die Kündigung der Vollmacht des Steuerberaters (A) und
gleichzeitig als neuen Zustellbevollmächtigten B mit.
Mit 5. Oktober 2007 brachte nun A Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 03 bis 05 ein. Aus dem Akteninhalt ist
ersichtlich, dass A zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der
Vollmachtskündigung wusste: Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte am
8.Oktober 2007 einen Mängelbehebungsauftrag bezüglich
Begründungsfehlern bei der Berufung an A gesandt, anlässlich dessen
Beantwortung erfuhr A von der Zurücknahme der (Zustell)vollmacht durch den
nunmehrigen Bw.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ nun
Zurückweisungsbescheide gem. § 273 Abs. 1 BAO betreffend die
Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 03 bis 05 mit der
Begründung, dass der Einschreiter zur Einbringung der Berufung nicht aktiv
legitimiert sei.
Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im
Wesentlichen unter Verweis auf § 246 Abs. 1 BAO ausgeführt, dass
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 03 bis 05 dem ehemals
bevollmächtigten (A) zugestellt worden waren, weshalb auch er zur
Einbringung der Berufung berechtigt war, obwohl die Vollmacht vor
Berufungseinbringung gekündigt wurde.
Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, in der
Folge wurde rechtzeitig ein Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Gem. § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer
Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht.
Gem. § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und
Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht;
hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende
Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von
Amts wegen zu veranlassen.
Gem. § 83 Abs. 5 BAO schließt die
Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass sich die
Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass
der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Gem. § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen
von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die
Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die
Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurück genommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die
Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Bei Subsumierung des berufungsgegenständlichen
Sachverhalts unter die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ist festzuhalten, dass
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 03 bis 05 an den nunmehrigen Bw. und
nicht an seinen damaligen Zustellbevollmächtigten ergingen: Die Person, an
die der Bescheid ergeht, ist der Bescheidadressat (hier nunmehriger Bw.) - siehe
auch Ritz, BAO, Kommentar § 93 Tz. 6. Der Bescheidadressat hat (als
Steuerpflichtiger) die aus dem Bescheid entspringenden Verpflichtungen zu
tragen; der Zustellbevollmächtigte ist nicht Steuerpflichtiger für die
Fälle, in denen er die Zustellvollmacht innehat, sondern können an ihn
mit rechtlicher Wirksamkeit Bescheide und andere behördliche Erledigungen
zugestellt werden: Das bedeutet nicht, dass die Bescheide an ihn im Sinne des
§ 93 Abs. 2 BAO ergehen.
Zur Einbringung der Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 03 bis 05 war in der Folge nur der nunmehrige Bw.
befugt. Es hätte dies auch geschehen können durch Einbringung einer
Berufung durch einen von ihm Bevollmächtigten. Dazu wäre aber
erforderlich gewesen, dass dieser Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der
Einbringung der Berufung auch über eine Vollmacht verfügt hätte:
Aus dem Schreiben des nunmehrigen Bw.'s vom 20. September 2007 war ersichtlich,
dass ab 20. September 2007 nicht mehr A sondern B sein Bevollmächtigter
(mit Zustellvollmacht) für seine abgabenrechtlichen Angelegenheiten sein
sollte. Da nun die Berufung vom 5. Oktober 2007 jedoch von A eingebracht wurde
und dies auch der Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge einer
Mängelbehebung auffiel, hätte sie aufgrund des so entstandenen
Zweifels, nämlich ob der nunmehrige Bw. nun etwa wieder A als
(Zustell-)Bevollmächtigten wünsche oder ob die Zustellvollmacht B's
aufrecht sei, unter Beachtung des § 83 Abs. 2 BAO den Sachverhalt
klären müssen. Dazu hätte jedenfalls der nunmehrige Bw. unter
Anwendung der §§ 83 Abs. 5 und 85 Abs. 2 BAO im Wege eines
Mängelbehebungsauftrags kontaktiert werden müssen. Da ein
Mängelbehebungsauftrag zur Klärung der Vollmachtsverhältnisse
bezüglich der Einbringung der Berufung nicht erging, erfolgte gem.
§§ 83 Abs. 2 und 85 Abs. 2 BAO die Erlassung der
Zurückweisungsbescheide nicht zu Recht und war in der Folge
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-L/08
- Stammnummer
- 40840
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF