Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0068-L/09
Um- bzw. Hochrechnung bei Arbeitslosengeld (ua. Überschneidung) sowie Rückzahlung von Pflichtbeiträgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-L/09vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw. , Beruf, Adresse, vom 07. Oktober 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen -Wels vom 22. September 2008 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben:
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabengutschrift
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2007
|
Einkommen
|
€ 12.326,49
|
Einkommensteuer
|
€ 3.759,18
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- € 2.707,28
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
€ 1.051,90
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
€ 1.361,30
|
Gutschrift
|
€ 309,40
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. abgekürzt)
war im Berufungszeitraum nichtselbständig tätig und bezog daneben
Arbeitslosengeld.
Der Bw. bekämpft die Berechnung des Einkommens
(besonderer
Progressionsvorbehalt
iSd § 3 Abs. 2 EStG 1988) .
Im Einkommensteuerbescheid
2007 v.22.09.2008 wurde folgendes Einkommen zugrunde gelegt:
|
|
€
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1)
(1.3.-31.10.07)
|
6.020,02
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2)
(1.12.-31.12.07)
|
330,0
|
OOE GKK Rückerstattung Arbeitslosenversicherung
(3)
|
2.325,61
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (4)
(1.1.07- 31.1.07)
|
4.947,58
|
Werbungskosten
|
-466,72
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
13.156,49
|
Sonderausgaben
|
730,00
|
Kirchenbeitrag
|
-100,00
|
Einkommen
|
12.326,49
|
Bemessungsgrundlage für den besonderen
Progressionsvorbehalt
|
13.156,49
|
Nicht in die Umrechnung einzubeziehende
Einkünfte
|
-2.325,61
|
Umrechnungsbasis
|
10.830,88
|
Umrechnungszuschlag (10.833,88 x 365/(365-273)
-10.830,88
|
32.139,45
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz
|
44.465,94
|
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge(aus
§ 33 EStG 1988)
|
14.236,40
|
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
|
13.891,40
|
Durchschnittssteuersatz in %
|
31,24
|
Einkommensteuer (31,24 % v. 12.326,49)
|
3.850,80
|
zuzüglich Steuer sonstige Bezüge
|
217,78
|
Einkommensteuer
|
4.068,58
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-2.707,28
|
festgesetzte Einkommensteuer
|
1.361,30
|
|
|
Berechnung der
Abgabennachforderung
|
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
1.361,30
|
Abgabennachforderung
|
1.361,30
Im Rahmen der Bescheidbegründung wurde die
Berechnungsmethodik noch näher umschrieben. Folgende Bezugszeiträume
von Arbeitslosengeld wurden dabei zugrunde gelegt:
|
Bezugsauszahlende
Stelle: AMS ÖSTERREICH
|
€
|
Arbeitslosengeld
für Tage (01.02. -
29.07.2007)
|
7.185,06
|
Arbeitslosengeld
für Tage (01.11. -
31.12.2007)
|
2.448,54
|
Arbeitslosengeld
für Tage (30.07. -
29.08.2007)
|
1.244,34
|
Arbeitslosengeld
für Tage (30.08. -
31.08.2007)
|
80,28
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2007 v. 22.09.2008
wurde innerhalb offener Frist Berufung
erhoben:
Der Bw. habe mit
Schreiben vom 22.9.2008 den Einkommensteuerbescheid 2007 mit einer
Steuernachforderung von € l 361,30 erhalten. Er berufe gegen diesen
Bescheid wie folgt:
Bei der
Arbeitnehmerveranlagung wurde das Einkommen von der Fa.
xy, in Höhe von € 6.020,02
zur Gänze herangezogen, da dies vom Dienstgeber gemeldet wurde.
Tatsächlich habe er von 1.3. bis 31.8.2007 nur ein geringfügiges
Einkommen von € 341,16 monatlich erzielt, da er in diesem Zeitraum
Arbeitslosengeld bezogen habe. Während des Arbeitslosengeldbezuges
dürfe man nur geringfügig dazuverdienen. Somit wäre ein Betrag
von € 2.388,12 brutto (341,16 x 6 Monate sowie € 341,16 an
Sonderzahlungen) abzuziehen. Dies würde dann folgende Beträge ergeben:
Brutto: (KZ 210) € 5
467,--(7.855,12 - 2.388,12)
Sonstige Bezüge vor
Abzug der SV-Beiträge (KZ 220) € 781,04 (1. 122,16 -
341,16)
(2.388,12 : 7 = 341,16
SZ-Anteil).
SV-Beiträge für
laufende Bezüge wären dann € 702,89 (5.467 - 781,04 = 4 685,96 x
15% = 702,89).
Dies ergäbe dann ein
steuerpflichtiges Einkommen (KZ 245) von nunmehr € 3.983,07
(5. 467 -781,04 - 702,89
= 3 983,07).
Dieser Betrag würde
anstatt € 6 .020,02 für die Hochrechnung heranzuziehen sein.
Folglich würde dies
würde dann zu einer geringeren Steuernachforderung führen. Da sich
dann eine geringere Steuernachforderung ergeben würde, stelle er den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Betrages bis zur neuen
Bescheiderstellung. Er bedanke sich für die Korrektur und verbleibe mit
freundlichen Grüßen.
Beilage
Berufung:
|
|
€
|
Berechnung der
Einkommensteuer
|
|
|
6.020,02
|
|
330
|
|
2.325,61
|
|
4.947,58
|
|
13.623,21
|
- abzügl.
Werbungskosten
|
-
830
|
|
12.793,21
|
Steuerfrei
|
10.000
|
|
|
Einkommen
|
12.793,21
|
Steuerpflichtig
|
2.793,21
|
Durchschnittssteuersatz
lt. Berechnung FA 28,78% v. 2.793,21
|
|
Einkommensteuer
|
803,88
|
Anrechenbare
Vorsteuer(gemeint wohl Lohnsteuer)
|
-
2.707,28
|
Abgabengutschrift
|
1.903,40
|
Bisher
gutgeschrieben
|
309,40
|
Beantragte
Gutschrift
|
1.594
In der Folge wurde die
Berufungsvorentscheidung vom 13.10.2008
erlassen, mit der der Einkommensteuerbescheid v. 22.09.2008 wie folgt
geändert wurde.
|
|
€
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (1)
|
6.020,02
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2)
|
330,0
|
OOE GKK Rückerstattung
Arbeitslosenversicherung(3)
|
2.325,61
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (4)
|
4.947,58
|
Werbungskosten
|
-466,72
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
13.156,49
|
Sonderausgaben
|
730,00
|
Kirchenbeitrag
|
-100,00
|
Einkommen
|
12.326,49
|
Bemessungsgrundlage für den besonderen
Progressionsvorbehalt
|
13.156,49
|
Nicht in die Umrechnung
einzubeziehende Einkünfte
|
-
4.855,61
|
(bisher: € 2.325,61)
|
|
Umrechnungsbasis
|
8.300,88
|
Umrechnungszuschlag (8.300,88 x 365/(365-273)
-8.300,88
|
24.631,95
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz
|
36.958,44
|
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (aus
§ 33 EStG 1988)
|
10.963,42
|
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
|
10.618,42
|
Durchschnittssteuersatz in %
|
28,73
|
Einkommensteuer (28,73 % v. 12.326,49)
|
3.541,40
|
zuzüglich Steuer sonstige Bezüge
|
217,78
|
Einkommensteuer
|
3.759,18
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-2.707,28
|
festgesetzte Einkommensteuer
|
1.051,90
|
Berechnung der
Abgabennachforderung
|
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
1.051,90
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
1.361,30
|
Abgabengutschrift
|
309,40
Im Rahmen der gesonderten Bescheidbegründung vom
13.10.2008 wurde die Berechnungsmethodik abermals erläutert.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 13.10.2008
wurde innerhalb offener Frist der
Vorlageantrag vom 7.11.2008 an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gerichtet:
Der Bw. legte seine Sicht
der Berechnung dar: Das zuständige Finanzamt vermeine, der Bw. hätte
2007 steuerfreie Einkommensersätze (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)
erhalten. Diese Annahme sei unrichtig,der Betrag v. € 2.325,61 sei weder
eine Arbeitslosenunterstützung noch eine Notstandshilfe,sondern eine
Rückzahlung von vom Dienstgeber unrichtig abgeführter
Dienstnehmerbeiträge,welche durch die OOE GKK zurückbezahlt worden
sei. Da dieser Betrag als Dienstnehmerabgabe vom Lohn vor Steuer in Abzug
gebracht worden sei, sei er daher wie üblich zu versteuern.
|
|
€
|
Einkommen abzüglich
Werbungskosten wie Bescheid
|
13.156,49
|
abzüglich
Sonderausgaben § 18 EStG
|
830
|
Einkommen
daher
|
12.326,49
|
Steuerfrei
|
10.000
|
Steuerpflichtig
|
2.326,49
|
38,33% v. 2.326,49
|
891,7436
|
Einkommensteuer
|
891
|
abzüglich
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
291
|
Einkommensteuer
|
546
|
Anrechenbare Vorsteuer
(gemeint wohl Lohnsteuer)
|
- 2.707,28
|
Gutschrift
|
2.161,28
|
Bisher
gutgeschrieben
|
309,40
|
Beantragte restliche
Gutschrift
|
1.851,88
Am 16.01. 2009 wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 12.02.2009 wurde ein Erörterungstermin mit dem
Abgabepflichtigen abgehalten, um die einzelnen Detailberechnungen - in
Ergänzung zu den Bescheidbegründungen - noch näher zu
erläutern (vgl. Niederschrift v. 12.02.2009 samt Anlagen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Besonderer
Progressionsvorbehalt iSd § 3 Abs. 2 EStG
1988:
Um-
bzw. Hochrechnung
:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG oder c, ... ...nur für
einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4
EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Der Arbeitslosengeldbezug stellt das
auslösendes Moment für die Um- bzw.
Hochrechnung iSd § 3 Abs. 2 EStG 1988 dar.
|
|
€
|
Arbeitslosengeld
für Tage (01.02. -
29.07.2007)
|
7.185,06
|
Arbeitslosengeld
für Tage (01.11. -
31.12.2007)
|
2.448,54
|
Arbeitslosengeld
für Tage (30.07.-29.08.2007)
|
1.244,34
|
Arbeitslosengeld
für Tage (30.08. -
31.08.2007)
|
80,28
Damit ist aber der Tatbestand des § 3
Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 (die vom Gesetz
geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des
Kalenderjahres (Summe: Arbeitslosengeldzeitraum 273 Tage) im § 3
Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 angeführte
steuerfreie Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993
angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das
restliche Kalenderjahr (hier :92 Tage
aktiv) bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (das sind die Bezüge der Fa. xy sowie xx
(soweit keine Überschneidungen vorliegen) für die Ermittlung des
Steuersatzes auf das ganze Jahr
hochzurechnen sind (vgl. VwGH vom 26.03.2003, 97/13/0118).
Folgende Einkünfte waren nicht in die Umrechnung
(wegen Ganzjährigkeit bzw. Überschneidung) einzubeziehen:
|
Rückgezahlte OOE GKK
Arbeitslosenversicherungsbeiträge (ganzjährig)
|
€ 2.325,61
|
1.3.- 31.08 (€ 330 x 6 Monate) zuzüglich
Sonderzahlung € 220 sowie
1.12.-31.12.07 (€ 330 für 1 Monat) nach
Erhebungen beim ehem .Dienstgeber (Aktenvermerk der Abgabenbehörde
I.Instanz v. 10.10.2008)
|
€ 2.530,00
|
Summe:
|
€ 4.855,61 (siehe BVE v. 13.10.2008)
Durchnittssteuersatzberechnung:
§ 33
Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 33
Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln
ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen.
Rückzahlung der
Arbeitslosenversicherungsbeiträge:
Erstattete (rückgezahlte) Pflichtbeiträge stellen
(als rückgängig gemachte Werbungskosten) zur Gänze Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit dar, sofern diese Pflichtbeiträge - auch
nur teilweise - auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren (vgl.
Fellner, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Rz 4
unter "Rückzahlung von Pflichtbeiträgen" und Rz 9 zu § 25 EStG
1988 und die dort zitierte RV zum AbgÄG 1998, 1471 BlgNR 20. GP).
Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge haben in den
jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen Werbungskosten dargestellt und haben, da
sie damals nicht in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen
wurden, die Lohnsteuer vermindert. Bei Rückzahlung dieser
Arbeitslosenversicherungsbeiträge an den Berufungswerber wird dieser
Vorgang wieder rückgängig gemacht. Die rückgezahlten
Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind als Lohnbestandteile zu behandeln
und in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer (Einkommensteuer)
miteinzubeziehen.
Gemäß
§ 19 EStG 1988 sind Einnahmen in
jenem Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Die offensichtlich zu Unrecht abgeführten
Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind dem Bw. im Jahre 2007 zugeflossen
und sind gemäß
§ 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt des Zuflusses, also
im Jahr 2007, der Besteuerung zu unterziehen.
Die Einkommensermittlung für das Jahr 2007 wurde daher
in der Berufungsvorentscheidung v.13.10.2008 nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates richtig dargestellt. Die im Spruch dieser Berufungsentscheidung
angeführten Bemessungsgrundlagen bzw. die Ermittlung der Abgabengutschrift
entsprechen jenen in der Berufungsvorentscheidung v.13.10.2008.
Die Steuerbelastung aufgrund der Umrechnungsvariante ist
niedriger als jene nach der Kontrollrechnung
(vgl. Niederschrift zur Erörterung v. 12.02.2009).
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung teilweise Folge zu geben.
Linz, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-L/09
- Stammnummer
- 40838
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF