Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0084-Z2L/08
Keine Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung, wenn lediglich eine unzutreffende Warennummer erklärt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0084-Z2L/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch D-GmbH,
Adr1, vom 28. November 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes X. vom 23. November 2007, Zahl xxxxxx/xxxxx/2007, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben. Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 23. November 2007
wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet: Der
Bescheid des Zollamtes X. vom 27. September 2007, Zahl xxxxxx/zzzzz/2007, wird
aufgehoben
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. September 2007, Zahl
xxxxxx/zzzzz/2007, teilte das Zollamt X. der Beschwerdeführerin (im
Folgenden kurz: Bfin) die buchmäßige Erfassung einer gemäß
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich Zollkodex (ZK) iVm
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in
Höhe von insgesamt € 173,08 (Zoll € 9,57 und
Einfuhrumsatzsteuer € 163,51) mit und schreib gleichzeitig eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe
von € 5,12 vor.
Es sei ein Gasbrenner der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden, indem dieser unter der Warennummer 8516 9000 99 anstatt unter
der Warennummer 8416 2090 00 angemeldet worden sei.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 wurde dagegen Berufung
erhoben und die Erstattung der Eingangsabgaben samt Nebengebühren
beantragt.
Begründend brachte die Bfin vor, dass für sie der
Vorwurf der "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" nicht
nachvollziehbar sei. Die Ware sei vollständig und ordnungsgemäß
gestellt, abgefertigt und seitens der Zollbehörde freigegeben worden. Die
nachträgliche Umtarifierung durch die Zollbehörde sei kein Grund
für die Anwendung des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3, erster
Gedankenstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG.
Der Tatbestand der "Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung" könne auch nicht mit Art. 1 Z 5 ZK-DVO
begründet werden. Aufgrund von e-Zoll lasse es die österreichische
Zollverwaltung nicht mehr zu, diese Bestimmung anzuwenden. Es sei nicht mehr
möglich die genaue Warenbezeichnung laut Rechnung in der Anmeldung
anzuführen.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. November 2007 als unbegründet ab. Im gegenständlichen Fall sei
der Gasbrenner aufgrund der "unrichtigen" Warenanmeldung nicht von der Anmeldung
erfasst und somit ohne Zustimmung der Zollbehörde vom zugelassenen Warenort
entfernt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
In der dagegen als Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertenden
Berufung wiederholte die Bfin im Wesentlichen ihre Berufungsausführungen
und brachte ergänzend vor, dass in der Anmeldung die Rechnung codiert und
zitiert worden sei. Die Zollbehörde hätte die Möglichkeit gehabt
die Papiere anzufordern oder die Warensendung physisch zu beschauen und damit
die Angaben des Anmelders zu prüfen und die zollamtliche Überwachung
sicherzustellen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu
Grunde gelegt.
Mit der Zollanmeldung vom 13. April 2007, CNR
07ATxxxxxxIV2451T7, meldete die Bfin, direkt vertreten durch die D-GmbH beim
Zollamt X. zwei Packstücke zur Überführung in den freien Verkehr
an. Als Warennummer wurde 8516 9000 99 erklärt und im Feld 31 der
Zollanmeldung der entsprechende Text der HS-Position 8516
automationsunterstützt eingefügt.
Im Feld 44 wurde unter der Dokumentenreferenz N325 die
bezughabende Proformarechnung Nr. 20070411-03 angeführt. Bei der darin
enthaltenen Ware handelt es sich um einen Gasbrenner inkl. Zubehör der
Warennummer 8416 2090 00.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und
schlüssig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten
Eingangsabgabenakt, insbesondere aus der Zollanmeldung und der Beilagen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Dies setzt voraus, dass es sich um eine
ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende
Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten
Ware entsprechen (vgl. Witte,
Zollkodex4, Art. 201
Rz 1 und 2a).
Wird hingegen eine Ware nach der Gestellung ohne
Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw.
vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht die Zollschuld nach Art. 203
Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung.
Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer
Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form
und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in
ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Bei der Zollanmeldung handelt es sich danach um eine
Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche
wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 863
Abs. 2 und 914 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist.
Welche der gestellten Waren von der Zollanmeldung erfasst werden, richtet sich
somit danach, wie der Erklärungsempfänger, die Zollstelle, die
Zollanmeldung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände im
Einzelfall verstehen durfte.
Bei dieser Auslegung kann somit nicht aus jeder
Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich
diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht. Ob dies der Fall ist, ist
eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung
und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung auf Grund einer auf die
§§ 863 Abs. 2 und 914 ABGB gestützten Tatsachenwürdigung zu
erfolgen hat (vgl. hierzu auch BFH 8. 5. 1990, VII R 130 - 131/87 und BFH 27.
10. 2004, VII R 70/03)
So hat der BFH in seinem Urteil vom 8. Mai 1990, VII R 130,
in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter
als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die
betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter
habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe
können.
Im gegenständlichen Fall liegt aber kein Fall einer
derartigen krassen Fehlbezeichnung vor.
Es entspricht offensichtlich der Verwaltungspraxis, dass im
Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" - soweit es die Größe
des Felde zulässt - abweichend zu den Bestimmungen des Anhanges 37 zur
ZK-DVO bzw. des Anhanges 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2005
automationsunterstützt der Text jener HS-Tarifposition eingefügt wird,
zu der die erklärte Warennummer gehört.
Damit kommt diesem Feld aber in Bezug auf die Frage, welche
Ware tatsächlich von der Zollanmeldung erfasst ist, keine
eigenständige Bedeutung zu. Für die Auslegung der
Willenserklärung verbleibt daher nur mehr der Inhalt der im Feld 44 der
Zollanmeldung angeführten Rechnung. Diese bezieht sich auf einen
Gasbrenner, der nach dem Sachverhalt auch tatsächlich Inhalt der Sendung
war und schließlich auch überlassen worden ist. Nur allein aufgrund
der Tatsache, dass eine unrichtige Warennummer erklärt wurde, lässt
sich ein Entzug der Ware aus der zollamtlichen Überwachung unter Hinweis
darauf, dass sich die Zollanmeldung auf eine andere nicht vorhandene Ware
bezogen hätte, nicht begründen.
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die
Eingangsabgabenschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK iVm
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG durch Überführung in den
zoll-rechtlich freien Verkehr entstanden ist.
Im Übrigen erweist sich der Bescheid auch deshalb als
rechtswidrig, weil keine Ermittlungsergebnisse bzw. keine sonstigen Hinweise
vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Bfin Handelnde und somit
Zollschuldnerin nach dem ersten Gedankenstrich des Art. 203 Abs. 3 ZK
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 12. Mai
2009
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0084-Z2L/08
- Stammnummer
- 40831
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF