Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0702-W/08
Hinterlegung eines Haftungsbescheides, Pfändungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0702-W/08vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.G., (Bw.) vertreten durch
Rechtsanwaltspartnerschaft KEG, Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold,
2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, vom 28. Dezember 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch
HR. Mag. Reinhard Lackner, vom 10. Dezember 2007 betreffend
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) im Beisein der
Schriftführerin Frau Madlberger nach der am 20. April 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 10. Dezember 2007 ergingen ein Bescheid- Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung des Bw. an die Firma Q in der Höhe
von € 99.252,23, ein Bescheid- Aufforderung zur
Drittschuldnererklärung und ein Bescheid- Verfügungsverbot.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Dezember 2008, in
der ausgeführt wird, dass der Bw. im Ausland gelebt und niemals
steuerrechtlich relevante Bescheide zugestellt erhalten habe. Offensichtlich
gebe es einen Haftungsbescheid, der dem Bw. jedoch niemals rechtswirksam
zugestellt worden sei. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, da es keine
Rechtsgrundlage gebe, wonach der Bw. für die angeblich offene Abgabenschuld
hafte.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3.
Jänner 2008 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Haftungsbescheid
zu Recht erlassen und am 9. November 2007 durch Hinterlegung zugestellt worden
sei. Die Abgabenschuld sei fällig und vollstreckbar.
Am 18. Februar 2008 wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht, in dem ausgeführt wird, dass die Hinterlegung keine
rechtswirksame Zustellung bewirken habe können.
Der Bw. sei im Zeitraum 29. Oktober 2007 bis 20. Dezember
2007 ortsabwesend gewesen und habe sich in geschäftlichen Belangen der Q in
Linz und Deutschland aufgehalten und bei R.Z. in Leonding gewohnt.
Zur Verifizierung des Parteienvorbringens wurden am 13
Oktober 2008 Aufforderungen zur schriftlichen Zeugenaussage an R.Z. und an die Q
erlassen. Das Schreiben an R.Z. wurde laut vorliegendem Rückschein am 15.
Oktober 2008 von einem Arbeitnehmer übernommen, von dem Zeugen jedoch nicht
beantwortet. Das Schreiben an die Q wurde ebenfalls am 15. Oktober 2008
zugestellt und laut Rückschein von Frau H.R. übernommen. Da auch zu
dieser Aufforderung keine Beantwortung erfolgte, wurde telefonisch mit der Firma
Kontakt aufgenommen. Nach dem Telefonat mit Frau H.R. wurde am 4. Dezember 2008
die Aufforderung zur Zeugenaussage mit einer Fristverlängerung der
Gesellschaft erneut mittels Fax zugestellt.
Da auch auf die weitere Aufforderung keine Reaktion
erfolgte, wurde der Bw. mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 darüber
informiert, dass die von ihm genannten Zeugen der Aufforderung zur Zeugenaussage
nicht nachgekommen seien.
Am 26. Jänner 2009 replizierte der Vertreter des Bw.,
dass die Behörde verpflichtet sei nach dem Grundsatz der materiellen
Wahrheit den Sachverhalt entsprechend zu ermitteln. Der Zeuge R.Z. sei demnach
vorzuladen, vorzuführen oder im Rechtshilfeweg ein zu vernehmen. Es
könne auch eine eidesstattliche Aussage des Zeugen eingebracht
werden.
Recherchen über die Firma Q beim zuständigen
Finanzamt ergaben, dass die Gesellschaft mit Nahrungsmitteln handelt und vor
kurzem einer USt- Nachschau unterzogen worden war. Die Firma wird von G.P..
geführt, der jedoch nicht im Firmenbuch als handelsrechtlicher
Geschäftsführer aufscheint. Nach Auskunft des Finanzamtes kommen
Schriftstücke an seine Meldeadresse bei einem Unterkunftgeber seit August
2008 mit "ortsabwesend" zurück.
Am 30. Jänner 2009 wurde an den Bw. ein Vorhalt
versendet und folgende Anfragen gestellt:
"Waren sie im
gegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der Q oder bestand ein Werkauftrag
und welche Produkte wurden beworben? (Vorlage einer Abschrift der Beauftragung
und Reisekostenabrechnung oder eines Vertrages mit der Q über zu
erbringende Leistungen und Honorarvereinbarung sowie Honorarabrechnung)
Wurden die Reisen mit einem
Firmen PKW, einem Privat PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zurückgelegt? (Vorlage einer Abschrift eines Fahrtenbuches, von
Tankrechnungen, Bahnkarten ect.)
Wie erfolgte die Abrechnung der
Übernachtungs- und Verpflegungsspesen? (Vorlage von Restaurantabrechnungen,
Hotelrechnungen)
Handelt es sich bei dem von
ihnen namhaft gemachten Zeugen, R.Z., um einen privaten Bekannten oder einen
Geschäftspartner? (Gibt es schriftliche Unterlagen zu ihrem Aufenthalt im
fraglichen Zeitraum bei ihm)
Ist G.P. Ihr Vater und welche Funktion übt er in der
Firma Q aus? Hat er die Auftragserteilung vorgenommen? Zustellungen des
Finanzamtes Eisenstadt an ihn kommen stets mit dem Vermerk "abwesend"
zurück. Laut Frau H.R. wurde ihm das schriftliche Auskunftsersuchen an die
Q jedoch zur Beantwortung übermittelt."
Der Vorhalt wurde mit Stellungnahme vom 24. Februar 2009
beantwortet und bekannt gegeben, dass der Bw. beruflich für die Firma Q
tätig gewesen sei. Im November 2007 sei er im
Elektroinstallationsunternehmen des Herrn R.Z. für den Vertrieb von Safe T
5 Energiesparlampen geschult worden. Er sei dazu von Herrn R.Z. in Wien abgeholt
worden, in dessen Anwesen er in der Zeit seines Aufenthaltes in Linz
übernachtet habe und von dem er auch verköstigt worden sei.
Herr R.Z. sei ein Geschäftspartner. Es sei richtig,
dass G.P.. der Vater des Bw. sei und die Geschäfte der Q geführt habe.
Er habe auch die Auftragserteilung vorgenommen. Es könne nicht
nachvollzogen werden, wieso Zustellungen an G.P.. mit dem Vermerk "abwesend"
zurückgekommen seien, habe sich doch der Firmensitz an der selben Adresse
befunden wie jener der Steuerberatungskanzlei.
Zum Beweis für das Vorbringen werde weiterhin G.P.,
R.Z. und das Parteienvorbringen des Bw. geführt.
Am 20. März 2009 wurde R.Z. im Rahmen eines
Rechtshilfeersuchens vom Finanzamt Linz als Zeuge befragt.
Er gab an den Bw. und seinen Vater seit August 2005 zu
kennen und mit ihnen eine Geschäftsbeziehung zu unterhalten. Zum Aufenthalt
des Bw. in Linz befragt, führte er aus, dass dieser geschäftlich von
Oktober 2007 bis Dezember 2007 ca. drei bis vier Mal wöchentlich bei ihm
gewesen sei. Der Bw. sei mit dem Privatauto angereist, habe bei ihm gewohnt,
keine Bezahlung erhalten, sei nicht angemeldet gewesen und habe nicht im
Unternehmen gearbeitet. Ein Ausbildungsverhältnis habe nicht bestanden.
Schriftliche Belege zu dem Aufenthalt gebe es keine.
Die beantragte mündliche Verhandlung wurde
zunächst für den 20. April 2009 ausgeschrieben, auf Wunsch des
Vertreters jedoch auf den 27. April 2009 verlegt.
Am 27. April 2009 wurde mittels Fax bekannt gegeben, dass
die Vollmacht zurückgelegt wurde und festgehalten, dass dem Bw. und dem
Zeugen, G.P.., der Termin bekannt sei.
In der am 27. April 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung
nach Bekanntgabe, dass das Vollmachtsverhältnis doch weiterhin aufrecht sei
ergänzend ausgeführt, dass der Bw. ca. 1 ½ Jahre Angestellter
der Fa. Q gewesen sei. Begonnen habe er mit Beginn des Jahres 2007, seit Sommer
2008 sei er arbeitslos. Es habe sich um eine 40 Stunden Tätigkeit als
Angestellter gehandelt. Die Fa. führe sein Vater. Er sei gelernter Koch.
Damit er sich mit der Elektronik auseinandersetze habe ihn sein Vater zu Hrn.
R.Z. nach Linz geschickt. Ich sei mit Hrn. R.Z. in dieser Zeit auch nach
Deutschland mitgefahren um dort Lampen zu verkaufen. Sie seien auch bei dem
Produzenten dieser Lampen in Köln gewesen.
Auf die
Befragung, ob der Bw. in der Zeit weiterhin ein Gehalt von seinem Vater bezogen
habe, gab er bekannt, dass er dazu nichts sagen könne, da es zu lange her
sei. Er habe keinen Führerschein und sei daher immer mitgefahren. Er habe
keine Kostenverrechnung an die Firma vorgenommen, über Fragen einer
Kostentragung könne er nichts sagen, das habe immer alles sein Vater
ausgemacht.
Auf Befragung,
ob dem Bw. der Haftungsbescheid bereits vorliegt, brachte er vor ihn bisher
nicht bekommen zu haben und merkte an, dass man seinen Vater fragen solle, ob
er, vielleicht eine Ausfertigung bekommen habe.
Dem Bw. wurde
daraufhin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Ausfertigung des
Haftungsbescheides vom 29. Oktober 2007 übergeben.
G.P. führte als Zeuge
befragt aus, es sei richtig, dass sein Sohn bei der Q angestellt gewesen sei. Er
könne nicht mehr genau sagen wann, könnte dies aber nachreichen. Die
Tätigkeit sei jedenfalls im Sommer 2008 beendet worden, er glaube, dass er
ungefähr 2 Jahre für die Firma gearbeitet habe. Er habe damals
für die Firma Vertriebsarbeit gemacht. Sein Sohn sei vom handelsrechtlichen
Geschäftsführer (GF) auf seinen Wunsch hin eingestellt worden, er sei
damals nicht handelsrechtlicher GF gewesen. Diese Firma habe zwei Schienen
gehabt, zunächst Lebensmittelhandel, dann sei geplant gewesen auf den
Handel mit Energiesparlampen umzustellen. Herr R.Z. habe dazu ein eigenes
Produkt gehabt, das ein hohes Einsparungspotential durch Einbaumöglichkeit
einer schmalen Lampe in eine vorhandene Fassung ermöglich hätte, womit
keine größeren Bauarbeiten bei Umstellung erforderlich gewesen
wären. Er habe Hrn. R.Z. 2006 oder Anfang 2007 kennen gelernt. Der
Anstoß zum Aufenthalt seines Sohnes bei Hrn. R.Z. sei sicher von ihm
gekommen. Es könne auch sein, dass R.Z. gesagt habe, dass sie wieder einmal
kommen sollten damit sie sich etwas anschauen könnten. Wenn sie bei Hrn.
R.Z. gewesen seien, hätten sie in seinem Haus gewohnt und seien von dort
aus durchaus auch nach Deutschland gefahren. Wenn sie bei ihm gewesen seien,
habe das auch einen Zeitraum von einem Monat umfassen können. Die Firma Q
habe einen Vertriebsvertrag mit Hrn. R.Z., seine Firma heiße glaublich C.
Wir hätten auch Gespräche mit potenziellen Grossauftraggebern wie der
Firma R. gehabt. Aufzeichnungen über diese Aufenthalte gebe es keine. Es
könnte sein, dass es Bahnkarten gebe.
Der Bw. gab bekannt, dass er im
Zeitpunkt der Hinterlegung des Haftungsbescheides seiner Erinnerung nach auch
nicht mehr an der Adresse L. gemeldet gewesen sei. Er könne sich erinnern,
dass er zur Wahl gehen wollte und da drauf gekommen sei, dass er abgemeldet
worden war. Die L. sei die Wohnadresse seiner Mutter. Er habe in diesem Zeitraum
auch zeitweilig bei Freundinnen gewohnt und könne nicht mehr genau sagen,
wann er nicht mehr an der Adresse L. aufhältig gewesen sei. Seine Mutter
heiße B.G., ob sie noch angeben könne, wann er ausgezogen sei, wisse
er nicht. Sie habe nur gewusst, dass er und sein Vater immer unterwegs gewesen
seien.
Auf Vorhalt der Aussage des
Zeugen, R.Z. vom 20. März 2009, dass der Bw. mit dem Privatauto nach Linz
gekommen sein soll und nicht wie in der Vorhaltsbeantwortung von ihm in Wien
abgeholt worden sein soll, gab der Zeuge an, dass er sicher ihn gemeint habe.
Sein Sohn habe kein Auto. Er habe allerdings einmal ein Auto auf seinen Sohn
angemeldet, der sei aber nie gefahren, weil er keinen Führerschein
habe.
Auf Vorhalt der Aussage des
Zeugen, dass der Bw. ca. 3 bis 4 Mal wöchentlich bei ihm gewesen sei und
nicht durchgehend einen Monat im fraglichen Zeitraum, antwortete der Zeuge, dass
das nicht auf den fraglichen Zeitraum zutreffe müsse, sie seien immer
wieder bei ihm gewesen. Da habe er die Frage nicht richtig verstanden, es
können sicher Ergänzungen nachgebracht werden.
Auf Befragen des steuerlichen
Vertreters, ob der Wohnsitz L. im November 2007 noch aufrecht gewesen sei,
antwortete der Zeuge, dass er dies nicht glaube, sich aber nicht sicher
sei.
Auf Befragen des
Amtsbeauftragten, ob ein anderer Wohnsitz in dieser Zeit begründet worden
sei, teilte der Bw. mit bei Freundinnen gewohnt zu haben, Post sei ihm nicht
nachgeschickt worden. Er könne sich auch nicht erinnern, dass ihm seine
Mutter gesagt habe, dass Post gekommen sei. Er habe sie dann auch nur an ihrer
Arbeitsadresse besucht nicht an der Wohnadresse.
Der Zeuge bot an, vorhandene
Belege selbst überprüfen zu können, dafür jedoch einen
längeren Zeitraum zu benötigen, weswegen ihm eine neuerliche Frist von
einem Monat zur Nachreichung von Unterlagen zum Beweis der Ortsabwesenheit des
Bw. im Zeitpunkt der Hinterlegung des Haftungsbescheides am 9. November
2007 eingeräumt wurde.
Verteidiger beantragte Frau
B.G. zur Frage des Aufenthaltes des Bw. an der Adresse L. am 9. November 2007 zu
befragen.
B.G. wurde am 11. Mai 2009
zeugenschaftlich befragt und sagte aus, dass ihr Sohn bereits vier bis fünf
Jahre nicht mehr an der Adresse L. wohne. Sie habe ihn nicht abgemeldet, dies
könne durch eine Behörde erfolgt sein. Er sei jedoch bereits vor der
Abmeldung am 18. Juli 2006 ausgezogen gewesen und auch im Zeitpunkt der
Hinterlegung des Haftungsbescheides, am 9. November 2007, nicht an dieser
Adresse wohnhaft gewesen. Seit seinem Auszug habe er auch nicht mehr
vorübergehend bei ihr gewohnt. Die diesbezüglichen Angaben ihres
Sohnes im Rahmen der mündlichen Verhandlung seien richtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1
Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner
ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten
oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den
darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
(5) Ein für die gepfändete Forderung
bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz gilt,
kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der
Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den
Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen
Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde,
wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der
Hinterlegung
ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten,
Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der
Hinterlegung
zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die
Wirkung der
Hinterlegung
hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen
zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem
das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente
gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als
zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden
könnte.
(4) Die im Wege der
Hinterlegung
vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Am 10. Dezember 2007 wurde dem Bw. ein Bescheid
Verfügungsverbot gemäß
§ 65 Abgabenexekutionsordnung an
seiner im Akt aufscheinenden Wohnadresse, L., zugestellt und darauf verwiesen,
dass es dem Abgabenschuldner offen stehe, gegen die gleichzeitig an den
jeweiligen Drittschuldner ergangenen Pfändungsbescheide (der Bescheid
erging an die Q und wurde am 14. 12. 2007 übernommen) Berufung
einzulegen.
Der Pfändungsbescheid beruht auf dem Haftungsbescheid
vom 29. Oktober 2007, mit dem der Bw. für offene Abgabenschuldigkeiten der
P.GesmbH im Ausmaß von € 99.252,23 gemäß
§ 9 und
80 BAO zur Haftung herangezogen worden war. Der Haftungsbescheid wurde am 9.
November 2007 an der Adresse L. hinterlegt und kam als nicht behoben
zurück.
Innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist wurde gegen
den Haftungsbescheid keine Berufung eingebracht, somit wurde davon ausgegangen,
dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und die Abgabenschuldigkeiten
fällig und vollstreckbar geworden seien.
Durch das Berufungsvorbringen, der Haftungsbescheid sei
wegen Abwesenheit des Bw. von der Abgabestelle nicht rechtswirksam durch
Hinterlegung zugestellt worden, wurde zunächst fehlgeleitet Beweis zu dem
behaupteten Aufenthalt bei dem Zeugen R.Z. aufgenommen. Ausschlaggebend ist
jedoch, dass der Bw. bei Hinterlegung des Haftungsbescheides nicht mehr an der
Hinterlegungsadresse L. gemeldet war. Auch, wenn auf der Berufungsschrift des
steuerlichen Vertreters und der Anmeldung zur Sozialversicherung ebenfalls diese
Adresse aufscheint, so steht dem dennoch die unwiderlegbare Aussage der Zeugin
B.G. gegenüber, dass der Bw. bereits seit vier bis fünf Jahren nicht
mehr an dieser Adresse aufhältig gewesen ist. Es liegt somit kein Beweis
vor, dass sich der Bw. im Hinterlegungszeitraum im Sinne des § 17 Abs.1
Zustellgesetz regelmäßig an dieser Abgabestelle aufgehalten
hat.
Die Abgabenforderung an den Bw. als Haftenden für
Abgabenschuldigkeiten der P.GesmbH ist somit nicht vollstreckbar
geworden.
Der Pfändungsbescheid ist mangels rechtswirksamer
Zustellung des Haftungsbescheides zu Unrecht ergangen und war somit aufzuheben.
Wien, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0702-W/08
- Stammnummer
- 40828
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF