Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0264-G/09
Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-G/09vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Artner WP/Stb
GmbH, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom 3. Jänner 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Dezember 2007 betreffend
Anspruchszinsen 2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat nach Durchführung einer
Außenprüfung ua. die Einkommensteuer 2001 bis 2004 neu festgesetzt.
Gleichzeitig hat es mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 3. Dezember 2007
für die Differenzbeträge an Einkommensteuer Anspruchszinsen für
diese Jahre festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Bw mit Berufung.
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im April 2009 zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz,
BAO3, § 205 Tz
33). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der
Begründung (mit Aussicht auf Erfolg) anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig
((vgl. Ritz, BAO3,
§ 205 Tz 34).
Für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht ist
somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen
Abgabennachforderung unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die
gegen die objektive Säumnisfolge nach § 205 Abs. 1 BAO bzw. für
eine Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides sprechen würden. Auch vom
Unabhängigen Finanzsenat kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die Berufung war daher bezüglich der Anspruchszinsen
als unbegründet abzuweisen.
Erweisen sich die Einkommensteuerbescheide
nachträglich als rechtswidrig und werden sie durch Berufungsentscheidung
entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an diese
gebundenen weiteren Zinsenbescheide Rechnung getragen (Gutschriftszinsen als
Folge des Wegfalles der rechtswidrigen Nachforderung). Die ursprünglichen
(hier angefochtenen) Zinsenbescheide werden nicht abgeändert (vgl. Ritz,
BAO3, § 205 Tz
35). Für die Aussetzung der Einhebung gilt die Höhe der
Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen
die Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufung (vgl. Ritz,
BAO3, § 205 Tz
36).
Graz, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-G/09
- Stammnummer
- 40826
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF