Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0328-G/09
Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-G/09vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Artner WP/Stb
GmbH, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom 3. Jänner 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. Dezember 2007 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2007
hat das Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung einen
Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2002 im Betrag von 52,85 Euro
festgesetzt.
Dagegen hat die Bw die Berufung erhoben.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im April 2009 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO
Säumniszuschläge zu entrichten.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die
nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die
Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung
mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz,
BAO3, § 217 Tz
4).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht
ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung
wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge
nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des
Säumniszuschlagbescheides sprechen würden. Auch vom Unabhängigen
Finanzsenat kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die Berufung war daher bezüglich des
Säumniszuschlags als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 217 Abs. 8 BAO
im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (beispielsweise
durch Berufungsentscheidung: Ritz, BAO³, § 217 Tz 51) auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
hat. Die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung
des Stammabgabenbescheides ist möglich (vgl. Ritz, BAO³, § 212a
Tz 7).
Graz, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-G/09
- Stammnummer
- 40824
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF