Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1262-L/08
Kein Freibetrag für investierte Gewinne neben der Basispauschalierung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1262-L/08vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.R., vertreten durch Staudinger
& Partner WT-GesmbH, 4020 Linz, Brucknerstraße 3-5, vom
21. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
3. Oktober 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte 2007 neben anderen
Einkünften auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG als
Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2007 geht hervor, dass der Bw.
hinsichtlich dieser Einkünfte von der Regelung des § 17 Abs.
1 EStG Gebrauch machte (pauschale Betriebsausgaben iHv. 6% der Umsätze
iSd. § 125 Abs. 1 BAO; so genannte Basispauschalierung),
dieses Pauschale betrug € 2.682,00 (6% der Erlöse iHv.
€ 44,700,00). Gleichzeitig machte er den Freibetrag für
investierte Gewinne (FBiG) gem. § 10 EStG (für die
Anschaffung von Wertpapieren iSd.
§ 10 Abs. 3 Z 2EStG) iHv. € 2.931,18
geltend.
Bei der Veranlagung anerkannte das Finanzamt den FBiG
nicht, rechnete daher den Einkünften aus selbständiger Arbeit
€ 2.931,18 zu und begründete dies im Wesentlichen wie folgt
(Bescheid vom 3.10.2008): Der FBiG stelle eine fiktive Betriebsausgabe
dar. Nach § 17 Abs. 1 EStG vorletzter Satz dürften nur
die in dieser Regelung taxativ aufgezählten Ausgaben neben dem Pauschale
(von 6% bzw. 12%) als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der FBiG sei in dieser
Aufzählung nicht enthalten und könne daher bei Inanspruchnahme der
Basispauschalierung nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. rechtzeitig Berufung
und führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus (Berufung vom
21.10.2008): Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung des FBiG
auf Grund der Inanspruchnahme der Basispauschalierung gem.
§ 17 EStG. Der FBiG ziele darauf ab, Investitionen in Sach- und
Finanzanlagen unter Einhaltung einer vierjährigen Behaltedauer
auszulösen. Die Basispauschalierung ziele darauf ab, im Sinne einer
Verwaltungsvereinfachung bestimmte tatsächliche Aufwendungen anstatt durch
Einzelaufzeichnungen- und Belege pauschal zu ermitteln. Der FBiG wirke, wie
früher der Investitionsfreibetrag, wie eine fiktive Betriebsausgabe und
könne vom Betriebsausgabenpauschale gar nicht umfasst sein, weil durch
dieses nur tatsächliche Aufwendungen abgegolten würden. Die
Erstreckung des Betriebsausgabenpauschales auf den FBiG würde den von
Gesetz angestrebten Investitionsanreiz vernichten und wäre daher
systematisch inkonsistent und sachwidrig (Art. 7 B-VG). Die
Freiheit des Gesetzgebers im Sinne der Verwaltungsökonomie zu vereinfachen
und zu pauschalieren sei nicht schrankenlos und finde dort ihre Grenzen, wo
anderen, gegen diese Regelung sprechenden Überlegungen größeres
Gewicht beizumessen sei, als den verwaltungsökonomischen Erwägungen.
Das Ziel des FBiG, nämlich die Schaffung von Investitionsanreizen,
dürfe durch die Pauschalierung von Betriebsausgaben nicht durchkreuzt
werden. Es werde beantragt, im Sinne der gesetzlichen Intentionen, den
FBiG iHv. € 2.931,18 trotz Inanspruchnahme der Basispauschalierung als
fiktive Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob neben der Inanspruchnahme der so genannten
Basispauschalierung iSd. § 17 Abs. 1 bis Abs. 3
EStG auch der FBiG gem. § 10 EStG geltend gemacht werden
kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese stittige
Frage in seinem Erkenntnis vom 4.03.2009, 2008/15/0333, bereits entschieden und
ist dabei - unter Berücksichtigung der auch in der gegenständlichen
Berufung angeführten Argumente - zum Ergebnis gelangt, dass der FBiG neben
der Basispauschlierung nicht zulässig ist. In diesem Erkenntnis wird
(auszugsweise) Folgenden ausgeführt: Aus dem ersten Satz des §
17 Abs. 1 EStG 1988 ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung
als Möglichkeit der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
1988 mit Pauschalierung der Betriebsausgaben ansehe. Das
Betriebsausgabenpauschale lasse den Charakter der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unberührt. Das in § 10 Abs. 1 EStG
1988 normierte Erfordernis einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei
sohin erfüllt (vgl. Beiser, SWK 2006, S 905). Schon zur
Rücklage gem. § 1 des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl.
567/1979, habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.10.1996,
96/14/0017, VwSlg. 7135/F, ausgesprochen, dass die Bildung unversteuerter
Rücklagen zu "fiktiven" Betriebsausgaben führe. Auch "fiktive"
Betriebsausgaben würden zu einer Minderung des Gewinnes
führen. Auch in Zusammenhang mit dem Lehrlingsfreibetrag nach §
124b Z. 31 EStG 1988 habe der Verwaltungsgerichtshof von "fiktiven"
Betriebsausgaben gesprochen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom 27.
Februar 2008, 2004/13/0157). Der in Rede stehenden Regelung des § 10
EStG 1988 sei zu entnehmen, dass der Freibetrag für investierte Gewinne den
Jahresgewinn eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners mindere. Der Freibetrag stelle
daher ohne Zweifel eine Betriebsausgabe dar, und zwar eine "fiktive"
Betriebsausgabe (ebenso Doralt/Heinrich, EStG12, §10 Tz 16). Der Freibetrag
mindere nämlich den Gewinn, unabhängig davon führten die
tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
begünstigten Wirtschaftsgüter (spätestens in nachfolgenden
Wirtschaftsjahren) zu steuerlichen Auswirkungen. Dem
Betriebsausgabencharakter des Freibetrages für investierte Gewinne stehe
nicht entgegen, dass die Regelung betreffend diesen Freibetrag nicht Teil des
§ 4 EStG 1988 sei. Regelungen über Betriebsausgaben fänden sich
im EStG 1988 insbesondere in den §§ 4 bis 14. Auch die Regelung
betreffend den Lehrlingsfreibetrag in § 124b Z. 31 EStG 1988 habe
Betriebsausgaben geschaffen. Ob der Freibetrag für investierte
Gewinne eine Investitionsbegünstigung darstelle (vgl. Beiser, SWK 2008, S
692) oder eine Form der Sparförderung oder Eigenkapitalförderung
wäre (vgl. Atzmüller, SWK 2008 S 859, und SWK 2006, S 863), sei im
gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Er stelle jedenfalls eine
rechnerische Größe dar, die der Gesetzgeber als Betriebsausgabe
anerkenne. Im Erkenntnis vom 6. Februar 1990, 89/14/0069, ergangen zu
§ 9 EStG 1972 (Investitionsrücklag), habe der Verwaltungsgerichtshof
in bezug auf die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ausgesprochen, dass der steuerfreie Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG
1972 eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1972 darstelle. Es
sei mit einer globalen, schätzungsweisen Inanspruchnahme von
Betriebsausgaben unvereinbar, daneben noch eine einzelne Betriebsausgabe, wie
eben den steuerfreien Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972,
gesondert geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im
Erkenntnis 89/14/0069 zu Recht erkannt, dass die Verordnung über die
Betriebsausgabenpauschalierung für nicht buchführende Gewerbetreibende
(BGBl Nr. 475/76) keine globale Abgeltung der Betriebsausgaben zum Ziel habe,
sondern nur eine Abgeltung jener Betriebsausgaben, die nach dem Willen des
Bundesministers für Finanzen (Verordnungsgebers) nicht gesondert geltend
gemacht werden können. Der steuerfreie Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG
1972 sei gesondert angeführt. Im anderen Fall einer globalen Abgeltung von
Betriebsausgaben sei die Geltendmachung dieses steuerfreien Betrages
ausgeschlossen. Allerdings bleibe es dem Steuerpflichtigen
unbenommen, den steuerfreien
Betrag unter Nachweis sämtlicher
Betriebsausgaben in Anspruch zu nehmen. In diesem Sinn würden
auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 9 Tz 2,
ausführen, dass die Pauschalierung der Betriebsausgaben der
zusätzlichen Berücksichtigung des steuerfreien Betrages nach § 9
Abs. 3 EStG 1988 entgegenstehe. Demgegenüber verweisen sie zur
Betriebsausgabenpauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
BGBl. 55/1990 darauf, dass hier anderes gelte, weil diese Verordnung (in deren
§ 2 Z. 6) bei den - neben den mittels Durchschnittssatz
berücksichtigten Betriebsausgaben - zusätzlich anzusetzenden
Betriebsausgaben den steuerfreien Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG 1988
ausdrücklich anführe. Daraus ergebe sich: Es hänge
ausschließlich vom Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung ab, ob
ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte Kategorien von
Betriebsausgaben gemindert werden dürfe. Dabei komme der Unterscheidung
zwischen "fiktiven" und "nicht fiktiven" Betriebsausgaben keine Bedeutung zu.
Genauso wenig komme dem Umstand Bedeutung zu, ob, wie dies insbesondere bei
Investitionsbegünstigungen der Fall sei, dem Steuerpflichtigen die
Geltendmachung der Betriebsausgabe zur Wahl gestellt sei. Eine
Begünstigungsregelung, welche die über tatsächlich getätigte
Aufwendungen hinausgehende Minderung des steuerlichen Gewinnes eines Betriebes
zum Inhalt habe, lege "fiktive" Betriebsausgaben fest. Das gelte auch dann, wenn
das Gesetz das Ausmaß der Begünstigung mit einem Prozentsatz des
"Gewinnes" beschränke. Eine solche Formulierung - sie sei auch Teil der
Regelungen betreffend die Investitionsrücklage nach § 9 EStG 1972 und
EStG 1988 sowie der Rücklage nach dem Energieförderungsgesetz 1979
gewesen - sei dahingehend zu verstehen, dass der Prozentsatz auf einen
"vorläufigen" Gewinn anzuwenden wäre, der anschließend noch um
die "fiktive" Betriebsausgabe gekürzt werde. Für die
Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 gelte: Die Betriebsausgaben
würden mit 6% oder 12% der Umsätze ermittelt. Welche Kategorien von
Betriebsausgaben (einschließlich "fiktive" Betriebsausgaben) bei der
Gewinnermittlung zusätzlich in Abzug gebracht werden dürfen, lege das
Gesetz im dritten Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 fest; diese taxative
Aufzählung enthalte den Freibetrag für investierte Gewinne nicht.
Damit sei das Schicksal der Beschwerde bereits
entschieden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe,
Investitionsbegünstigungen zielten auf die Förderung bestimmter
Investitionen, die nicht vorhersehbare Entscheidung des Steuerpflichtigen
für eine Investitionsbegünstigung stehe einer Pauschalierung, welche
Betriebsausgaben zwar vereinfache, aber im wesentlichen in ihrer
tatsächlichen Höhe erfassen wolle, entgegen, sei zunächst darauf
hinzuweisen, dass auch bei anderen Kategorien von Betriebsausgaben nicht
vorhersehbar wäre, ob und in welcher Höhe sie (insbesondere im Rahmen
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) in einem konkreten Jahr anfallen
würden. Die jeweilige Pauschalierungsregelung normiere, ob deren
Inanspruchnahme und die Geltendmachung des Freibetrages für investierte
Gewinne nebeneinander möglich sei. Der Umstand, dass bei der
Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Geltendmachung des
in Rede stehenden Freibetrages nicht möglich wäre, stehe dem vom
Gesetzgeber mit diesem Freibetrag verfolgten Zweck nicht entgegen,
sei doch kein Steuerpflichtiger
gehalten, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen. Der mit dem
Freibetrag verfolgte Investitionsanreiz (samt der Mindestbehaltedauer für
entsprechend getätigte Investitionen) sei gesichert, weil der
Steuerpflichtige seine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 unter
Erfassung der tatsächlichen Ausgaben führen könne. Solcherart
komme auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass die Einführung des
Freibetrages für investierte Gewinne durch § 10 EStG 1988 idF BGBl. I.
Nr. 101/2006 nicht mit einer Erhöhung des Betriebsausgabenpauschales nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 Hand in Hand gegangen sei. Es werde darauf
hingewiesen, dass grundsätzlich jede Pauschalierungsregelung
zwangsläufig Elemente einer Begünstigung enthalte (vgl. Doralt,
EStG12, § 17 Tz. 5; Renner, SWK 2008 S 517). Grundsätzlich entscheide
der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, ob sich die
Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen einerseits oder eine ihm
offen stehende Pauschalierung andererseits als günstiger erweise. In diesem
Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27.02.2003,
99/15/0143, zur Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 dargelegt, dass nach
allgemeiner Erfahrung Steuerpflichtige, denen die Möglichkeit der
Pauschalierung offen stünde, dennoch eine Gewinnermittlung nach allgemeinen
Grundsätzen vornehmen würden und sich nach Ablauf eines Jahres -
innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Schranken - entscheiden würden, ob
sie von der Pauschalierung Gebrauch machten oder nicht. Solcherart sei es
geradezu vom Zweck der Pauschalierungsregelungen umfasst, dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeit zu bieten, die jeweils steuerlich günstigere Variante
zu wählen. Auch vor diesem Hintergrund der begünstigenden Wirkung der
Pauschalierung erscheine es erforderlich, dass die Pauschalierungsregelung
festlege, ob deren Inanspruchnahme mit der Geltendmachung zusätzlicher
steuerlicher Begünstigungen kumuliert werden
könne. Differenzierungen durch einkommensteuerliche
Ausnahmebestimmungen seien dann unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes des Art.
7 Abs. 1 B-VG unbedenklich, wenn sie entweder unwesentlich oder - obgleich
wesentlich - durch Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt
seien (Ruppe, Die Ausnahmebestimmungen des Einkommensteuergesetzes - Probleme
der Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung bei den "Steuerbegünstigungen"
der österreichischen Einkommensteuer, Wien 1971, 172). Da die Erzielung von
Einkünften stets mit einem bestimmten Ausmaß von Aufwendungen
verbunden sei, und die Wahl zweier unterschiedlicher Prozentsätze in §
17 Abs. 1 EStG 1988 das Bemühen des Gesetzgebers, der tatsächlichen
Höhe der Aufwendungen nahe zu kommen, erkennen lasse, sehe sich der
Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht nicht zu einer Antragstellung
nach Art 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.
Da somit der VwGH im angeführten Erkenntnis unter
Behandlung sämtlicher in der gegenständlichen Berufung
angeführten Argument zum Ergebnis gekommen ist, dass die Inanspruchnahme
des FBiG bei Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben iSd. § 17 Abs.
1 bis Abs. 3 EStG nicht zulässig ist, war die Berufung unter Verweis auf
die im genannten VwGH-Erkenntnis angeführten Entscheidungsgründe
abzuweisen.
Linz, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Freibetrag für investierte GewinneBasispauschalierungInvestitionsförderungfiktive BetriebsausgabeVerfassungskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1262-L/08
- Stammnummer
- 40821
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF