Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0197-G/09
Zahlungserleichterung: Stundung bis zur Entscheidung über Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-G/09vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw vom 23. Oktober 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. September 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Steuerberater, ist Anleger bei einer als
Beteiligungsmodell konzipierten Gesellschaft (X-Leasing). Im Zusammenhang mit
dieser Beteiligung ist beim Bw die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis
1996 im Betrag von insgesamt rund 75.000 Euro strittig. Die Abgabenbehörden
haben das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bei diesem Beteiligungsmodell
verneint (siehe UFS 21.10.2004, RV/1880-W/02). Der Verwaltungsgerichtshof hat
diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005713/0051,
wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (fortgesetztes Verfahren
unter der Geschäftszahl RV/1215-W/08).
Mit Antragsschreiben vom 9. August 2008 begehrte der Bw die
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2008 auf 30.000 Euro. Weiters
beantragte er "bis zur Klärung der Angelegenheit (...) die Stundung des
bereits vorgeschriebenen Ausgleichsviertels".
Mit Bescheid vom 14. August 2008 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuervorauszahlungen antragsgemäß herab. Das
Zahlungserleichterungsansuchen wies das Finanzamt mit dem hier angefochtenen
Bescheid vom 24. September 2008 ab, weil "die begehrte Stundungsfrist bereits
abgelaufen ist".
Mit dem als "Berufung" bezeichneten Schreiben vom 23.
Oktober 2008 brachte der Bw im Wesentlichen vor, er sei zugleich mit der
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2008 zur Begleichung seines
Rückstandes aus der Beteiligung an der X-Leasing aufgefordert worden.
Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof (siehe ganz oben) sei es
nicht sinnvoll Abgaben vorweg zu leisten, die nach "Korrektur der Bescheide" in
dieser Höhe nicht mehr gegeben seien. Aus diesem Grund werde der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gestellt. Bis zur
Klärung dieser Angelegenheit werde eine Stundung der aushaftenden Abgaben
begehrt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit dem als
"Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Bescheid vom 26. Jänner 2009 als
unbegründet ab. Zur Begründung wird ua. ausgeführt, auf Grund der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 21.10.2004,
RV/1880-W/02, sei vom Finanzamt der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt worden und die dagegen erhobene Berufung durch die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 22.1.2007,
RV/0786-G/06 (Anmerkung: richtig UFS 26.6.2007, RV/0461-G/07), als
unbegründet abgewiesen worden. Es seien somit keine Anträge auf
Aussetzung der Einhebung offen. Die Bescheidaufhebung durch den
Verwaltungsgerichtshof bewirke nicht das "Wiederaufleben" der Aussetzung der
Einhebung. Auf dem Abgabenkonto hafte derzeit ein fälliger Rückstand
von 61.627,28 Euro aus, der sich überwiegend aus der Nichtentrichtung von
Abgaben der Jahre 2005 bis 2008 zusammensetzte. Bei dem nun wieder offenen
Verfahren vor dem UnabhängigeN Finanzsenat handle es sich um die Jahre 1993
bis 1996. Warum die Entrichtung der fälligen Abgaben der Jahre 2006 bis
2008 eine erhebliche Härte, die Voraussetzung einer Zahlungserleichterung
sei, darstellen solle, werde in der Berufung nicht begründet. Es könne
daher nicht geprüft werden, ob bei sofortiger Entrichtung eine erhebliche
Härte vorliege. Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch
Zahlungserleichterungen, gehörten, trete die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. der eine Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige habe also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.
Dem Antragsteller falle die Behauptungslast und diesbezügliche
Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er habe alle
maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung einer erheblichen Härte und der
Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der
Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner Einkommens-
und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Es werde jedoch bemerkt,
dass der Bw im Hinblick auf die Bescheidaufhebung durch den
Verwaltungsgerichtshof einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
stellen könne.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 beantragte der Bw die
"Vorlage der Berufung" an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der
Begründung bringt er ua. ergänzend vor, dass sich der
Abgabenrückstand nur auf die Rückstände aus der Nichtanerkennung
der Mitunternehmerschaft für 1993 bis 1996 zusammensetze. Bis zur
Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. bis zur "Bescheidkorrektur"
durch den Unabhängigen Finanzsenat beantrage er die Stundung des gesamten
aushaftenden Rückstandes.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im März 2009 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, dass das als "Berufung" bezeichnete
Schreiben des Bw vom 23. Oktober 2008 als "eigener" Antrag auf Stundung der aus
der Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft resultierenden
Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2003 bis 2006 zu deuten ist,
weil sich der Stundungsantrag vom 9. August 2008 lediglich auf die von der
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2008 betroffenen
Abgabenrückstände bezogen hat, wobei dieses
Zahlungserleichterungsverfahren mit dem Abweisungsbescheid vom 24. September
2008 abgeschlossen wurde. Die abweisende "Berufungsentscheidung" vom 26.
Jänner 2009 ist als Abweisungsbescheid zu dem Stundungsantrag vom 23.
Oktober 2008 und der "Vorlageantrag" des Bw vom 27. Februar 2009 als Berufung
dagegen zu deuten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Hierzu ist vorweg ist zu bemerken, dass sich das
Stundungsbegehren des Bw auf die Einkommensteuerzahllasten für die Jahre
2003 bis 2006 bezieht, auch wenn aufgrund der Verrechnungsvorschriften des
§ 214 BAO auf dem Abgabenkonto diese nach Ablauf der Aussetzung der
Einhebung als ältere verbuchte Abgabenschuldigkeiten bereits mit Zahlungen
und sonstigen Gutschriften verrechnet wurden.
Zur Stundung der betroffenen Einkommensteuernachzahlungen
hat der Unabhängige Finanzsenat dem Bw schon in der Berufungsentscheidung
vom 26. Juni 2007, RV/0365-G/07, Folgendes vorgehalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof (...) in ständiger
Rechtsprechung entscheidet, setzt die Gewährung von Zahlungserleichterungen
das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus (und zwar einerseits
eine erhebliche Härte der sofortigen Abgabenentrichtung sowie andererseits
keine Gefährdung der Einbringlichkeit), die beide gegeben sein müssen,
um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit den
anderen Tatbestandsmerkmalen (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117, unter Hinweis
auf VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden
Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl.
nochmals VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117, unter Hinweis auf VwGH 22.2.2001,
95/15/0058,0059).
Der Bw hat daher von sich aus darzulegen, dass die
sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblichen Härten
verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist (vgl.
nochmals VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117).
Wie schon im vorangegangenen Verfahren hat der Bw trotz
dieses Vorhaltes und trotz des Vorhaltes durch das Finanzamt im
Abweisungsbescheid vom 26. Jänner 2009 ("Berufungsvorentscheidung") auch
diesmal nicht dargelegt, dass die die sofortige Entrichtung der aushaftenden
Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und dass deren
Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt ist darauf hinzuweisen, dass der Bw -
entgegen den Ausführungen im Abweisungsbescheid vom 26. Jänner 2009
("Berufungsvorentscheidung"), wonach "keine Anträge auf Aussetzung der
Einhebung offen" seien - im Antragsschreiben vom 23. Oktober 2008 ("Berufung")
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der erwähnten
Einkommensteuerzahllasten gestellt hat (Seite 1 letzter Absatz). Zur Vermeidung
von Säumnis wird das Finanzamt über diesen Antrag unverzüglich
abzusprechen haben.
Graz, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-G/09
- Stammnummer
- 40814
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF