Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0322-G/07
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge einer als Köchin bei der Berufungswerberin tätigen wesentlich beteiligten Gesellschafterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-G/07vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 3. August 1998 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. Juli
1998 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer den Zeitraum 1993 bis 1997 umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass die
Bezüge an eine zu 75 % an der Berufungswerberin beteiligte und aktiv im
Betrieb als Köchin tätige Gesellschafterin nicht in die
Bemessungsgrundlage für den DB und DZ miteinbezogen wurden. Das Finanzamt
folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ unter Hinweis auf
die Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht, in dem die gesetzlichen
Grundlagen gem. § 41 Abs. 1 FLAG, § 47 Abs. 2 und § 22 Z 2 EStG
1988 ausgeführt wurden, den gegenständlich angefochtenen
Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass
die Bezüge an die betreffende Gesellschafterin keine Bezüge im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988 darstellen würden, weil ein wesentliches
Kriterium für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des
§ 47 EStG 1988 das Fehlen des Unternehmerrisikos sei. Das an die
Geschäftsführerin ausbezahlte Entgelt richte sich jedoch nach der
Höhe des vom Unternehmen erwirtschafteten Ergebnisses.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das
Finanzamt darauf, dass die steuerliche Voraussetzung einer
dienstnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben sei, nachdem die betreffende
Gesellschafterin aktiv im Betrieb als Köchin mitgearbeitet habe. Die
Auszahlung der Vergütungen in Abhängigkeit der Ertragslage stehe einer
nichtselbständigen Tätigkeit nicht entgegen.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
im strittigen Zeitraum auf § 57 Abs 4 und 5 Handelskammergesetz.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Bezüglich der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft ist auf das vom VwGH zu dieser Frage gefundene
Verständnis zu verweisen, wonach dieses Merkmal durch jede nach außen
hin auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Die mit 75 % und damit im Sinne des § 22 EStG 1988
wesentlich beteiligte Gesellschafterin war unbestritten als Köchin bei der
Berufungswerberin tätig. Diese zum operativen Bereich zählende
Tätigkeit im Geschäftszweig der Berufungswerberin (Restaurant) bedingt
nach der herrschenden Auffassung die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten entsprechend der oben zitierten Judikatur auf Grund
der eindeutigen Erkennbarkeit der Eingliederung der wesentlich beteiligten
Gesellschafterin in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft in den
Hintergrund und es kommt dem Umstand, dass das an sie ausbezahlte Entgelt sich
nach der Höhe des vom Unternehmen erwirtschafteten Ergebnisses richten
würde, keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der wesentlich beteiligten Gesellschafterin sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Die wesentlich an der
Berufungswerberin beteiligte Gesellschafterin erzielte aus der Tätigkeit
als Köchin im Restaurant der Berufungswerberin demnach Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung als
Dienstnehmerin anzusehen war. Dies löste die Pflicht aus, von den durch den
Prüfer festgestellten Bezügen den DB und den DZ abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-G/07
- Stammnummer
- 40806
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF