Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0085-G/07
Zurückweisung einer Berufung gegen einen Zurechnungsbescheid unter Hinweis auf § 252 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-G/07vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X vom 22. August 2006 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft wurde
anlässlich der Hauptfeststellung der Einheitswert zum 1. Jänner
1988 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1989 die Art des Steuergegenstandes als
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der Einheitswert mit 33.000 ATS
festgestellt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 erfolgte die Zurechnung an
den Berufungswerber zu einem Anteil von ½ und an zwei weitere
Miteigentümer zu Anteilen von je ¼.
In der gegen den Bescheid betreffend die Zurechnung der
Liegenschaft zum 1. Jänner 2002 eingebrachten Berufung wandte sich der
Berufungswerber (Bw.) gegen die Art des Steuergegenstandes und die Höhe des
Einheitswertes.
Hinsichtlich der Zurechnung wurden keine Einwendungen
erhoben.
Durch das Finanzamt erging ein Bescheid, mit welchem die
Berufung gemäß
§ 273 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) zurückgewiesen wurde. Die Berufung sei nicht zulässig,
da ein Bescheid, dem gemäß
§ 252 BAO Entscheidungen
zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht
mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In diesem Berufungsverfahren ist ausschließlich
darüber zu entscheiden, ob die
Zurückweisung der Berufung
betreffend den Zurechnungsbescheid zum 1. Jänner 2002
rechtmäßig war.
Gemäß
§ 193 Abs. 1 BAO tritt durch
eine Zurechnungsfortschreibung der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende
Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit mit Wirkung
ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht.
Daraus ergibt sich, dass ein Zurechnungsbescheid lediglich
hinsichtlich der darin vorgenommenen Zurechnung anfechtbar ist, wobei allerdings
eine grundsätzliche Unzulässigkeit einer Berufung gegen einen
Zurechnungsfortschreibungsbescheid nicht abgeleitet werden kann.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 (BAO) hat die
Angabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Andere Zurückweisungsgründe
(Unzulässigkeitsgründe) als die verspätete Einbringung sind im
§ 273 nicht angeführt, aber vorausgesetzt. Sie ergeben sich aus
einzelnen Bestimmungen, die Berufungen gegen Bescheide für unzulässig
erklären, und aus den allgemeinen Grundsätzen über die
Prozessvoraussetzungen (Stoll, BAO-Kommentar, 2682).
Im vorliegende Fall wurde die Berufung gegen den
Zurechnungsfortschreibungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen,
dass die Berufung nicht zulässig sei, da ein Bescheid, dem gemäß
§ 252 BAO Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung
angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen
Entscheidungen unzutreffend sind.
Wie bereits ausgeführt, ist die Anfechtbarkeit eines
Zurechnungsfortschreibungsbescheides lediglich hinsichtlich der Zurechnung
möglich, woraus sich aber keine Unzulässigkeit der Berufung gegen
diesen Bescheid ergibt.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Zurückweisung der Berufung gegen den Zurechnungsfortschreibungsbescheid war
daher Folge zu geben und der Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Durch die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides ist
die Berufung gegen den Zurechnungsbescheid wieder unerledigt, weshalb
darüber in dem betreffenden Verfahren zu entscheiden sein wird.
Graz, am 8.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-G/07
- Stammnummer
- 40794
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF