Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0448-I/08
Berechnung des Freibetragsanteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-I/08vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.H., Adresse, vertreten durch STB.X,
vom 19. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. Juni 2008 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut notariellem Abtretungs-, Übergabe- und
Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2007 trat mit Wirkung zum Ablauf des 31.
Dezember 2007 R.H. (geb. 28. Dezember 1947) von seiner 75 %-Beteiligung an einer
Kommanditgesellschaft einen Mitunternehmeranteil von 65 % an seinen Sohn S.H.
ab. Gleichzeitig schenkte er ihm 400/808-Miteigentumsanteile an einer
Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an sämtlichen
Betriebsräumlichkeiten. Der erhöhte Einheitswert der gesamten
Liegenschaft war festgestellt mit 52.251,77 €.
Für diesen Rechtsvorgang setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 11. Juni 2008 gegenüber S.H. (im Folgenden: Bw) von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 75.401 € und von einem steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke von 77.601 € gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG die Schenkungssteuer mit 6.076,08 € fest
(Berechnung siehe Bescheid). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wurde
der Wert des Grundstückes mit 77.601,64 € angesetzt. Nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 2.200 € ergab
sich dieser steuerpflichtige Erwerb.
Die gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft die Steuervorschreibung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bei
dieser Liegenschaft handle es sich um Sonderbetriebsvermögen. Mit dem
versteuerten Rechtsvorgang habe R.H. seinem Sohn S.H. eine Beteiligung von 65 %
an einer KG sowie das gesamte Sonderbetriebsvermögen übertragen. Es
werde daher die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß
§
15a ErbStG beantragt.
Die Berufungsvorentscheidung setzte ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 24.960 € und von einem steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke von 27.160 € die
Schenkungssteuer in Höhe von 1.292 € fest. Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen erfolgte offensichtlich unter (grundsätzlicher)
Berücksichtigung des geltend gemachten Freibetrages, wobei das Finanzamt
den Wert des Grundstückes mit 27.160,58 € errechnet und diesen Ansatz
folgendermaßen argumentiert hat:
"Begründung: 77.601,64 -
50.441,06 (65%) = 27.160,58".
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
eingewendet, der Prozentsatz sei nicht vom Einheitswert des Grundstückes,
sondern vom Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15a Abs. 1 ErbStG bleiben ua.
Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der
Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert
von 365.000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
Nach § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG zählen zum
Vermögen Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
wenn der Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens
zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
ist.
Gemäß
§ 15a Abs. 3 Z 3 ErbStG steht der
Freibetrag (Freibetragsanteil gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von
Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Geschenkgebers ein Mitunternehmeranteil in dem im Abs. 2 Z 2 angeführten
Ausmaß ist.
Das Geburtsdatum des Geschenkgebers (28. Dezember 1947),
die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorliegenden Beteiligung von 75
% und die Schenkung unter Lebenden eines Mitunternehmeranteiles von 65 % an
einer inländischen KG sprechen an Sachverhalt unbedenklich dafür, dass
die in den Absätzen 1 bis 3 des § 15a ErbStG geforderten
Tatbestandsvoraussetzungen im Streitfall jedenfalls erfüllt sind. Als
Ergebnis der Berufungsvorentscheidung, die insoweit einen integrierenden
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, kann vorerst gefolgert werden,
dass auch das Finanzamt die Ansicht vertreten und damit außer Streit
gestellt hat, dass infolge Vorliegens der gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen der (beantragte) Freibetrag dem Grunde nach zu
berücksichtigen ist. Weiters bestand Einvernehmen darüber, dass der
Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines
Mitunternehmers dann begünstigt ist, wenn das Sonderbetriebsvermögen -
wie gegeben- gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil erworben wird. Zum
gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist demzufolge allein
streitgegenständlich und entscheidet damit den vorliegenden Berufungsfall,
ob die vom Finanzamt laut Begründung der Berufungsvorentscheidung
vorgenommene Berechnung des anteiligen Freibetrages abstellend auf den Wert des
Grundstückes (65 % von 77.601,64 € ergibt den berücksichtigten
Freibetrag von 55.601,64 €) rechtens ist.
Nach § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG steht der Freibetrag beim
Erwerb eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft entspricht. Im vorliegenden Streitfall hat der 60-jährige
Geschenkgeber von seinem 75 % Mitunternehmeranteil einen 65% Anteil dem Bw.
geschenkt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann kein Zweifel darüber
bestehen, dass bei einem Erwerb eines Mitunternehmeranteiles oder wie hier
gegeben eines Teiles eines Mitunternehmeranteiles der Freibetrag in dem
Ausmaß zusteht, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft entspricht (siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 20 zu § 15a ErbStG,
insbesondere das Beispiel unter 4.3.1). Die Berechnung der Höhe des
Freibetrages ergibt demzufolge, dass der Bw. im Hinblick auf den geschenkt
erhaltenen KG- Anteil von 65 % höchstens einen Freibetragsanteil von
237.250 € (65 % von 365.000 €) lukrieren kann. Die vom Finanzamt
vorgenommene Berechnung des Freibetragsanteiles ausgehend vom Wert des
übertragenen Mitunternehmeranteiles bzw. vom Wert des
Sonderbetriebsvermögens erweist sich somit unter Beachtung der Bestimmung
des § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG als sachlich unzutreffend. Der
höchstmögliche Freibetragsanteil beträgt demzufolge nicht wie vom
Finanzamt ermittelt 50.441,06 € (= 65 % von 77.601,64 €), sondern
237.250 € (= 65 % von 365.000 €). Ist aber bei Entscheidung des
Berufungsfalles davon auszugehen, dass vom Wert des Grundstückes (77.601,64
€) ein Freibetrag bis maximal 237.250 € abzuziehen war, dann
verbleiben unzweifelhaft für diesen Schenkungsvorgang unter Lebenden nach
Berücksichtigung des Freibetrages gemäß
§ 15a ErbStG keine
schenkungssteuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen. Diesbezüglich bleibt noch
anzuführen, dass sich dieser sachliche Freibetrag auch auf die Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG bezieht. Dem Berufungsbegehren kommt
damit Berechtigung zu. Der Berufung war daher wie im Spruch ausgeführt
unter Aufhebung des bekämpften Schenkungssteuerbescheides stattzugeben.
Innsbruck,
am 8. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-I/08
- Stammnummer
- 40790
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF