Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0003-L/08
Strafberufung eines wegen Umsatzsteuerhinterziehungen verurteilten GmbH-Geschäftsführers bzw. Einzelunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-L/08vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen DM, ehemals Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten
durch die WTM-Maass Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4020 Linz,
Breitwiesergutstraße 23-25, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
6. Dezember 2007 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. November 2007,
StrNr. 0412-2007/00150-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Straf- und
Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu
verhängende Geldstrafe auf
3.300,00 €
(in
Worten: dreitausenddreihundert Euro)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG zu
verhängende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zwölf
Tage
verringert werden.
Die gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Beschuldigen zu tragenden
(pauschalen) Verfahrenskosten betragen
330,00 €.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 5. November 2007,
StrNr. 0412-2007/00150-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding
als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der am 22. Oktober 2007
durchgeführten mündlichen Verhandlung den Berufungswerber (Bw.)
für schuldig erkannt, im genannten Finanzamtsbereich jeweils
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen
durch Nichtentrichtung
a) als verantwortlicher Geschäftsführer der M
GmbH (StNr. 12) eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate
April und September 2003; Jänner, April, Juli und September bis November
2004; Jänner bis Juni 2005; Februar bis August und Oktober sowie November
2006 iHv. (insgesamt) 12.014,12 €, sowie
b) als Einzelunternehmer (StNr. 34) eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate März bis November 2006
iHv. (insgesamt) 4.085,14 €,
somit Verkürzungen an Umsatzsteuer von insgesamt
16.099,26 €, wissentlich bewirkt und dadurch jeweils die
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 € verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen
ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG (pauschal) mit 363,00 € bestimmt.
In der Begründung verwies die Erstbehörde zur
objektiven Tatseite im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu
den StNrn. 12 und 34 (Überprüfung der zugehörigen
Gebarungskonten und UVA-Prüfung ABNr. 56 zur StNr. 34) bzw.
darauf, dass die vom Bw. jeweils verspätet (elektronisch) eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen zwar als Selbstanzeigen iSd. § 29 FinStrG,
mangels umgehender Abgabenentrichtung jedoch nicht als solche mit
strafbefreiender Wirkung, zu qualifizieren gewesen seien.
Dem (geständigen) Bw. sei die abgabenrechtliche
Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
hinlänglich bekannt gewesen und habe er auch um die durch sein Verhalten
jeweils eingetretenen Abgabenverkürzungen gewusst. Ein entsprechender
Verschuldensvorwurf werde weder durch die vom Beschuldigten behauptete
Arbeitsüberlastung noch durch die finanziellen Probleme im angeführten
Tatzeitraum wirksam ausgeschlossen bzw. entkräftet.
In Wertung des festgestellten Schuldverhaltens, der
einerseits vorliegenden Milderungsgründe des Geständnisses und der
teilweisen Schadensgutmachung, sowie andererseits des langen Tatzeitraumes als
straferschwerend, gelangte die Finanzstrafbehörde erster Instanz angesichts
der im Verfahren zu Tage getretenen persönlichen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. zu der angeführten
Strafausmessung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 6. Dezember 2007, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Gegen das bezeichnete Straferkenntnis werde das
Rechtsmittel der Berufung erhoben, da das verhängte Strafausmaß als
unangemessen hoch erscheine. Angesichts der eingeschränkten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde unter Hinweis auf den (gegen die
Strafverfügung vom 30. August 2007 erhobenen) Einspruch um eine
entsprechende Herabsetzung der ausgesprochenen Strafen ersucht.
In dem genannten Einspruch (vom 26. September 2007,
Bl. 27 des Strafaktes StrNr. 041-2007/00150-001) war im Wesentlichen auf
die extreme Arbeitsbelastung des Beschuldigten im Tatzeitraum, den Umstand, dass
der Bw. mittlerweile sowohl von seiner Geschäftsführer- als auch
seiner Gesellschafterfunktion in der GmbH ausgeschieden sei bzw. ausscheiden
werde, und darauf, dass die zusätzliche Bezahlung einer Finanzstrafe (zu
einer Kreditrückzahlung aus einem privaten Entschuldungsverfahren) für
den Bw. eine extreme Belastung darstelle, verwiesen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH vom 15. Mai 1986, 84/16/0209).
So ist nach ständiger Rechtssprechung auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches möglich (vgl. VwGH vom 26. April 1979,
2261, 2262/77; vom 10. Jänner 1985, 83/16/0179; vom 21. November
1985, 84/16/0201; vom 4. September 1992, 91/13/0021; vom
19. Oktober 1995, 94/16/0123).
Erwächst somit der in einem erstinstanzlichen
Verfahren vor dem Einzelbeamten (vgl. dazu §§ 58, 125 Abs. 2
FinStrG) ergangene Schuldspruch in Teilrechtskraft, weil vom Beschuldigten
lediglich ein Rechtsmittel gegen die ausgesprochene Strafhöhe erhoben
wurde, so steht (auch) für die Berufungsbehörde bindend fest, dass vom
Bw. die im Ersterkenntnis umschriebenen Taten, wie dort festgestellt, begangen
wurden. Bei der im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gebotenen
Überprüfung und gegebenenfalls neu vorzunehmenden Strafausmessung ist
daher grundsätzlich von den im Ersterkenntnis unangefochten festgestellten
Tatumständen auszugehen (vgl. zB VwGH vom 29. Juni 1999, 98/14/0177,
bzw. UFS vom 13. November 2003, FSRV/0055-L/03).
Für die über das angeführte Rechtsmittel zu
treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ist
daher, da ob der Tatfolgen und des Schuldverhaltens des Bw. die Voraussetzungen
für eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG im
Anlassfall nicht vorliegen, unverändert gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und FinStrG von einem
gesetzlichen Strafrahmen für die auszusprechende Geldstrafe von bis zu
32.198,52 € bzw. von bis zu sechs Wochen für die zwingend zu
verhängende Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 20 FinStrG)
auszugehen.
In Wertung des sich in den einzelnen Taten manifestierenden
und auch hier als geradezu deliktstypisch einzustufenden Schuldverhaltens (vgl.
§ 23 Abs. 1 FinStrG) erschiene, bei einander annähernd die Waage
haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie bei durchschnittlichen
persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen des zu Bestrafenden,
ein Geldstrafenausmaß in Höhe von etwa der Hälfte des
betragsmäßigen Höchstausmaßes, d. e. (abgerundet)
16.000,00 €, angebracht, um den Strafzwecken iSd. FinStrG zum
Durchbruch zu verhelfen.
Berücksichtigt man allerdings, dass die hier zu
ahndenden Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils nicht von
einem auf Dauer angelegten Verkürzungsvorsatz getragen waren, reduziert
sich dieser Ausgangswert um näherungsweise ein Drittel, verbleibender
Betrag somit (ebenfalls abgerundet) ca. 10.500,00 €.
Sowohl für die Geld- als auch für die
Ersatzfreiheitsstrafe sind aber daneben noch die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmen,
gegeneinander abzuwägen und gelten diesbezüglich die
§§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB).
Dabei sind grundsätzlich auch nach dem Ergehen des
erstinstanzlichen Strafausspruches bzw. erst während des
Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen dieser für die
Strafbemessung maßgeblichen Umstände im Rahmen der
Berufungsentscheidung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH vom
12. Februar 1982, 81/04/0100).
Daneben sind für die Bemessung der Geldstrafe auch
noch die (zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellen) persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters entsprechend zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3
leg.cit.), wobei allerdings der Umstand, dass ein Straftäter nur ein
geringes Einkommen bezieht, als solcher der Verhängung einer Geldstrafe
nicht entgegen steht (VwGH vom 26. Juni 1998, 96/15/0041 - ÖStZB 1998,
905 = ÖJZ 1999, 515, 28 F).
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG (idF
des StReformG 2005, BGBl. I 2004/57, gültig ab dem
5. Juni 2004) ist ferner bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrages nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich die zuletzt angeführte Bestimmung infolge
des § 4 Abs. 2 FinStrG lediglich für einen, freilich
betragsmäßig überwiegenden Teilbereich der hier
verfahrensgegenständlichen deliktischen Handlungen ausdrücklich gilt,
so ergibt sich daraus dennoch ein zusätzlicher und deutlicher Hinweis auf
den generell mit der Ausmessung der Geldstrafe ebenfalls zu verfolgenden Aspekt
der Generalprävention, da strafrelevante Verhaltensweisen, wie hier die
Nichtentrichtung bzw. die Nichtbekanntgabe von Selbstbemessungsabgaben (zum
Fälligkeitszeitpunkt) als in ihrer Gesamtheit durchaus budgetäre
Wirkungen nach sich ziehende Verfehlungen schon deshalb mit ausreichenden
Sanktionen zu bedenken sind, um andere potentielle Täter bzw.
Verantwortliche in vergleichbaren Lebenssituationen von der Begehung
gleichgelagerter Finanzvergehen abzuhalten (zu präventiven
Strafüberlegungen überhaupt vgl. VwGH vom 28. Juni 1992,
91/13/0130, und vom 25. Juni 1992, 90/16/0077).
Neben dem (bereits von der Erstinstanz
berücksichtigtem) Geständnis des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1
Z 17 StGB) und der - nunmehr vollständigen - Schadensgutmachung (vgl.
aktuelle Buchungsabfragen zu den angeführten StNrn.) iSd. § 34
Abs. 1 Z 14 StGB sind als (weiter) strafmildernd iSd. § 23
Abs. 2 FinStrG die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw.
(§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die für sämtliche
Voranmeldungszeiträume erstatteten, lediglich infolge Nichtentrichtung der
Abgaben gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG nicht als strafbefreiend
zu qualifizierenden Selbstanzeigen (vgl. zB OGH vom 14. Oktober 1997,
11 Os 51/97 - ÖStZB 1998, 266), die infolge der Abberufung
des nunmehr nur mehr unselbständige Einkünfte aufweisenden Bw. sowohl
als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter der M GmbH mit
Oktober 2008 (vgl. Firmenbuchabfrage zu FN 78 des Landesgerichtes
Ried) infolge Wegfall der Gelegenheitssituation nur mehr reduzierte
Spezialprävention, sowie hinsichtlich des Teilfaktums laut lit. b) die
durch Rückzahlungen aus einem Privatkonkurs im Jahr 2004 zweifellos nicht
unerheblich belastete private Finanzsituation zu den Tatzeitpunkten (vgl.
§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB) zu werten.
Dem gegenüber steht (einerseits als
Straferschwerungsgrund iSd. § 33 Z 1 StGB) der sich über
mehrere Jahre erstreckende Tatzeitraum bzw. die schon nach §§ 32
Abs. 2 und 3 StGB iVm. 23 Abs. 2 FinStrG ebenfalls zu Lasten des Bw.
zu Buche schlagende Faktenmehrheit (vgl. dazu OGH vom 9. November 1989,
12 Os 102/89).
Insgesamt ergibt sich, insbesondere aufgrund der
überwiegenden Milderungsgründe und auch unter Berücksichtigung
der derzeitigen, v. a. wegen der wohl noch andauernden finanziellen
Konsolidierung nach dem Privatkonkurs 2004 als weiterhin angespannt zu
beurteilenden Wirtschaftslage des Bw., die Notwendigkeit einer spürbaren
Reduktion der zum Entscheidungzeitpunkt zu verhängenden Geldstrafe.
Angesichts der Tat- und Täterumstände und der oben dargestellten
Überlegungen bzw. Abwägungen kann nunmehr mit einer Geldstrafe von
3.300,00 €, d. e. annähernd 10,25 % des Höchstbetrages
des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, das Auslangen gefunden werden.
Gleiches gilt (mit Ausnahme der Verhältnisse iSd.
§ 23 Abs. 3 FinStrG) auch für die zwingend festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei dazu vorweg anzumerken ist, dass nach der
gängigen Spruchpraxis, derzufolge bei einer Geldstrafe von
7.000,00 € bis 8.000,00 € die zugehörige
Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Monat auszumessen ist, die im Erstverfahren bei
einer Geldstrafe von 4.000,00 € mit 27 Tagen bemessene
Ersatzfreiheitsstrafe überhöht erschiene und wohl selbst bei einer
gegenüber dem Erstverfahren unveränderten Ausgangssituation
entsprechend zu reduzieren wäre. Unter Berücksichtigung der oben
angeführten (zusätzlich hervorgetretenen bzw. neu entstandenen)
Strafzumessungsgründe ist jedoch eine Verringerung der lediglich für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Wirkung tretenden
Maßnahme auf zwölf Tage geboten.
Einer weiteren Verringerung der mit annähernd 10,25 %
(Geldstrafe) bzw. weniger als einem Drittel (Ersatzfreiheitsstrafe) des
gesetzlichen Höchstausmaßes ausgesprochenen Sanktionen steht die
angeführte generalpräventive Wirkung entgegen.
Die dem geänderten Geldstrafenausspruch anzupassende
Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-L/08
- Stammnummer
- 40779
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF