Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0171-L/09
Familienbeihilfe für Zeit eines Unterrichtspraktikums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-L/09vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2009 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 9. Jänner
2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit von Dezember 2008 bis August 2009
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.1.2009 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des
Berufungswerbers für die Zeit von Dezember 2008 bis August 2009 unter
Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Das Unterrichtspraktikum stelle keine Berufsausbildung im Sinne
des Gesetzes dar.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 6.2.2009 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 1
Abs. 3 UPS, BGBl Nr. 145/1988 i.d.g.F. das Unterrichtspraktikum
wortwörtlich als Ausbildungsverhältnis qualifiziere. Durch die
Zulassung zum Unterrichtspraktikum werde kein Dientsverhältnis, sondern ein
Ausbildungsverhältnis begründet. Der Gesetzgeber bestimme in
§§§ 1 Abs. 3, 17 und 24 UPG unmissverständlich,
dass das Unterrichtspraktikum als Ausbildung zu qualifizieren sei und erst mit
dem Zeugnis und der Beurteilung über das Unterrichtspraktikum die
Berufsausbildung abgeschlossen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Tochter des Berufungswerbers hat ihr Studium an der
Universität Mozarteum Salzburg unbestritten im April 2008 beendet. Ab
September 2008 war sie zum Unterrichtspraktikum für die Unterrichtsbereiche
Musikerziehung und Italienisch zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 27.8.2008, Zl. 2006/15/0080, zur Frage, ob das nach
dem Lehramtsstudium absolvierte Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, Folgendes
ausgeführt.
"Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 433/1996 - im Folgenden: FLAG - haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob das von der Tochter des
Beschwerdeführers nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte
Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
Die Einführung des
Unterrichtspraktikums für Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz
vom 25. Februar 1988 über das Unterrichtspraktikum
(Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit begründet, dass
die pädagogische Ausbildung in den neuen Lehramtsstudien zwar verbessert
worden sei, aber die bisherige Einführung in das praktische Lehramt (in
Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt werden könne, im Regelfall
ein Überangebot an Absolventen der Lehramtsstudien bestehe und nicht nur
der Studienerfolg als Auswahlkriterium dienen solle sowie, dass aus sozialen
Gründen allen Absolventen die Möglichkeit eines bezahlten
Einführungsjahres geboten werden solle (461 BlgNR, XVII. GP,
9ff). Es solle daher künftig vor der Anstellung (Ernennung) als Lehrer
für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände eine zweigliedrige
Ausbildung zurückgelegt werden:
1. Die wissenschaftliche Ausbildung an
der Universität (bzw. Kunsthochschule), wobei insbesondere im
Schulpraktikum auch praxisbezogene Akzente gesetzt werden; die wissenschaftliche
Ausbildung wird durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß
§ 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgeschlossen.
2. Die Einführung in das praktische Lehramt, welche
auf dem Universitätsstudium aufbaut und unmittelbar die praktische
Tätigkeit betreffen muss. Da die wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen
ist, die Einführung in das praktische Lehramt im Regelfall bereits in dem
auf den Studienabschluss folgenden Schuljahr erfolgt und im Hinblick auf die
knappe zur Verfügung stehende Zeit ist eine Ergänzung der
wissenschaftlichen universitären Ausbildung während des
Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen. Somit soll die Ausbildung, welche im
Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung nur ein geringes Maß an
praktischer Ausbildung enthält, durch die Einführung in das praktische
Lehramt hinsichtlich der notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten
vervollständigt werden.
(...)
Die vorgesehene Neugestaltung der Einführung in das
praktische Lehramt erfordert neben dem im Entwurf vorliegenden Gesetz noch
Maßnahmen im Bereich des Dienstrechtes. Insbesondere wird durch
Novellierungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des
Vertragsbediensteten-Gesetzes 1948 Vorkehrung zu treffen sein, dass erst
durch den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtspraktikums das
Ernennungserfordernis für Lehrer für allgemeinbildende
Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen sowie an
Akademien in der Verwendungsgruppe L1 erfüllt wird; (...)."
In diesem Sinne normieren § 202 Abs. 1
Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 iVm Punkt 23.1. Abs. 7 der
Anlage 1 zum BDG und die §§ 37a Abs. 1 iVm 40
Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch Verweise auf die
genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum geltenden Fassungen
die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs- oder
Anstellungsvoraussetzung.
Die wesentliche Änderung des Unterrichtspraktikums
gegenüber dem bisherigen Probejahr liegt darin, dass
Unterrichtspraktikanten Gelegenheit geboten werden soll, möglichst
selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu
führen. Dies sei - so die Erläuterungen (aaO, 17) - auf
Grund der verbesserten wissenschaftlichen (einschließlich
schulpraktischen) Universitätsausbildung nunmehr möglich.
Nach § 5 Abs. 1 UPG umfasst das
Unterrichtspraktikum zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an
der Schule und zum anderen die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes.
Das Unterrichtspraktikum beginnt
gemäß
§§ 2 und 11 Abs. 3 UPG mit einem zwei- bis
dreitägigen Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem
Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines
Jahres. Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den
er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung
eines Betreuungslehrers zu führen. Die Führung des Unterrichts in
einer Klasse umfasst gemäß
§ 7 Abs. 2 UPG die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich
der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter
besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der
Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines
Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des
Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Gemäß
§ 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an
den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts
mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der
Unterrichtspraktikant hat gemäß
§ 8 UPG den Unterricht des
Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem
geführten Klasse zu beobachten und gemäß
§ 9 UPG auf
Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner
Unterrichtsbereiche zu vertreten. Weiters ist er gemäß
§ 10
Abs. 1 leg.cit. verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er
unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu
führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.
Gemäß
§ 24
Abs. 1 UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die
Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im
Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben. Nach Abs. 2 leg.cit. hat der
zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg
der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen. Abs. 5
leg.cit. bestimmt, dass der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund
der ihm übermittelten Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen
festzustellen hat, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten, aufgewiesen
oder trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
gegenständliche Unterrichtspraktikum stelle eine Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, was sich schon aus der
Bezeichnung des Unterrichtspraktikums als Ausbildungsverhältnis und des
Entgelts als Ausbildungsbeitrag ergebe, und auch daraus erschlossen werden
könne, dass die Absolvierung des Unterrichtspraktikums Voraussetzung
für die Aufnahme in den Schuldienst sei.
Eine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa
die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1987, 87/13/0135, vom
23. Oktober 1990, 87/14/0031, vom 7. September 1993,
93/14/0100, VwSlg 6.805 F/1993, und vom 1. März 2007,
2006/15/0178).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn
der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag
(vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom
18. November 1987).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
18. November 1987 weiter ausgeführt hat, kommt im Falle so
genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen
Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten
gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens
einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der
Tätigkeit abzustellen.
Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als
typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in
die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am
Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter
Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im
Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder
Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig,
weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz
Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf
vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß
§ 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende
Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums
als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im
öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung
(vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)
vergleichbar.
Dass der Gesetzgeber im Falle der
Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser
aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise
anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung
angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als
Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche
Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen
Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Die
belangte Behörde hat daher das von der Tochter des Beschwerdeführers
absolvierte Unterrichtspraktikum zu Recht nicht als Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG beurteilt."
Im Hinblick auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Unterrichtspraktikums kann somit
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe für die Tochter des Berufungswerbers im Berufungszeitraum
ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 8.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-L/09
- Stammnummer
- 40778
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF