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UFSW FSRV/0107-W/08
Einleitungsbeschwerde wegen Hinterziehung von Vorsteuerbeträgen mangels Geschäftstätigkeit der Ltd.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0107-W/08vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen P.J., W-Dorf, vertreten durch Dr. Gert
Üblacker-Risenfels, Rechtsanwalt, 3300 Amstetten, Villenstraße
25, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Juni 2008 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Mai 2008,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Mai 2008
hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
P.J. (in weiterer Folge: Bf.) zur Strafnummer 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als inländischer
Verantwortlicher der Firma C-Ltd vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Juli bis November 2007
in Höhe von € 32.569,46 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit ein
Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass seitens der C-Ltd in den angeführten Zeiträumen
Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften in Höhe von € 32.569,46
eingebracht worden seien. Im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfung
sei festgestellt worden, dass die Gutschriften mangels
Geschäftstätigkeit zu Unrecht geltend gemacht worden seien.
Als hierfür
inländisch Verantwortlichem sei es dem Bf. oblegen, für eine
inhaltlich korrekte und fristgerechte Abgabengebarung Sorge zu tragen. Dieser
Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und habe daher wider besseres
Wissen gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Juni 2008, in
welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde.
Die Behörde gehe in ihrer
Begründung davon aus, dass der Bf. als inländisch Verantwortlicher
für die korrekte und fristgerechte Abgabengebarung hinsichtlich der C-Ltd
Sorge tragen hätte müssen und dies unterlassen habe.
Da am 25. Jänner 2008 im
Zuge der abgabenbehördlichen Überprüfung in den
Büroräumlichkeiten des Bf. sämtliche Unterlagen über die
Geschäftstätigkeit der C-Ltd beschlagnahmt worden seien und ihm -
obwohl für die nächsten Wochen ab 25. Jänner 2008 in Aussicht
gestellt - bis heute nicht mehr ausgehändigt worden seien, gehe die
Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt
nicht auf diese Unterlagen ein.
Es sei daher die
Begründung im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei mangelhaft und sei somit
auch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet; zweifelsfrei
hätte die Behörde aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen die
Geschäftstätigkeit nachvollziehen können und werde sie zum
Ergebnis kommen, dass die Gutschriften ordnungsgemäß erfolgt
seien.
Ein Eingehen auf die einzelnen
Geschäftstätigkeiten sei dem Bf. zur Zeit deshalb nicht möglich,
da ihm die Unterlagen nicht zur Verfügung stünden.
Entgegen der Zusicherung vom
25. Jänner 2008 seien dem Bf. diese Unterlagen bis dato nicht zugestellt
worden und werde er - sollten ihm diese ausgehändigt werden - innerhalb
einer angemessenen Frist eine ausführlichen Stellungnahme abgeben.
Sohin beantrage der Bf. die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Festzuhalten ist, dass die vom
Bf. erwähnten Unterlagen am 24. Juni 2008, somit eine Woche nach
Einbringung der Beschwerde, von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
rück übermittelt wurden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen, aus
den beschlagnahmten Unterlagen hätte die Geschäftstätigkeit
erkannt werden müssen, ist zunächst zu erwidern, dass anlässlich
einer vom Finanzamt Wien 23 am 25. Jänner 2008 aufgenommenen Niederschrift
zwei Ordner Buchhaltungsunterlagen vom Beamten "mitgenommen" wurden. Eine
Beschlagnahme ist nicht aktenkundig. Obwohl die Unterlagen bereits am 24. Juni
2008 wie in der Beschwerde vom 17. Juni 2008 urgiert, an den Bf.
zurückgegeben wurden, ist bisher die angekündigte Stellungnahme
über die Geschäftstätigkeit nicht eingelangt. Bedauerlicher Weise
kann daher auch zu dem Inhalt dieser Aktenordner, die möglicherweise
Aufschluss über die behauptete Geschäftstätigkeit bringen
könnten, keine Aussage getroffen werden, da sie derzeit nicht zur
Verfügung stehen.
Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 21.3.2002,
2002/16/0060).
Die beantragten
Vorsteuerguthaben resultieren verkürzt dargestellt aus Wareneinkäufen
in Österreich und Verkäufen dieser Waren an Personen und Firmen in der
Ukraine und Rumänien, wobei die Geschäfte laut Darstellungen des Bf.
ausschließlich bar abgewickelt werden. Ein betriebliches Bankkonto
existiert laut Aktenlage nicht.
Zu den im Akt erliegenden
Rechnungen ist festzuhalten, dass dabei unter anderem eine Rechnung der Firma
T-Ltd, aufscheint, es diese Firma jedoch laut Feststellungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nie gegeben hat und sie auch keine
UID-Nummer hat, die Rechnung aber von einer Niederlassung Österreich
ausgestellt wurde. Weiters scheinen zwar zahlreiche Rechnungen von
Baumärkten über Artikel wie Gartenhandschuhe, Abfallsäcke,
Malerspachtel etc. auf, wobei allein daraus eine Geschäftstätigkeit
nicht abgeleitet werden kann, zumal die erwähnten Gegenstände auch
privat verwendet werden könnten. Rechnungen der C-Ltd, auszugsweise
Rechnung Nr. 103 vom 10. September 2007 an I-Service, Ukraine, über
einen Gesamtbetrag von € 44.800,00, Rechnung Nr. 105 vom 24. Oktober
2007 an A-srl, Rumänien, über einen Pauschalbetrag von €
29.300,00 und Rechnung Nr. 108 ohne Datum über einen Gesamtbetrag von
€ 12.609,35, wurden jeweils ohne Ausweis einer Umsatzsteuer
ausgestellt.
Aufgrund der wenigen
vorhandenen Unterlagen ist derzeit nicht wirklich nachvollziehbar, ob es
hinsichtlich dieser Gegenstände tatsächlich zu einem
Leistungsaustausch gekommen ist, da die (teilweise oben erwähnten)
Geschäfte über Beträge von beispielsweise € 44.800,00
vom 10. September 2007 oder € 47.140,00 vom 17. August 2007 -
völlig unüblich - bar durchgeführt worden sein sollen. Ob die
entsprechenden Waren tatsächlich ins Ausland verbracht wurden ist insoweit
ungeklärt, als für diese - teilweise - innergemeinschaftlichen
Lieferungen auf den Rechnungen keine UID-Nummern der Empfänger vermerkt
sind. Da außer den wenigen Rechnungen keinerlei Unterlagen im Akt
ersichtlich sind, die einen tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen der
C-Ltd und den Fremdfirmen dokumentiert hätten (Kostenvoranschläge,
Auftragsbestätigungen, normale Geschäftskorrespondenz etc.), besteht
der Verdacht, dass ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat. Dies umso
mehr, als der Bf. seine in der Beschwerde angekündigte Stellungnahme zur
Geschäftstätigkeit bisher nicht eingebracht hat.
Der Umstand, dass der Bf.
andererseits selbst angegeben hat, ein Konto in Liechtenstein mit einem
damaligen Guthaben von ca. € 67.000,00 zu haben, deutet darauf hin,
größere Geldbeträge - aus welchen Überlegungen auch immer -
der möglichen Einflusssphäre österreichischer Behörden
entziehen zu wollen. Erwähnenswert ist die Tatsache, dass laut Akt viele
"Geschäftspartner" im familiären Naheverhältnis zum Bf. bzw.
seiner Lebensgefährtin (der entsprechende Familienname taucht im Akt
wiederholt auf) stehen, zudem Ermittlungen wegen Vorsteuerbetruges der selben
Beteiligten auch im Zusammenhang mit anderen Unternehmen geführt
werden.
Aufgrund dieser aktenkundigen
Lebenssachverhalte besteht der Verdacht, dass die Firma C-Ltd entgegen den
Darstellungen des Bf. keine Geschäftstätigkeit ausübt, daher kein
Vorsteuerabzug zusteht und die Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht wurden,
somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beim Bf.
gegeben sind.
Die Beantwortung der Frage, ob
der Bf. das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder
ob die Firma C-Ltd entgegen dem bisherigen Akteninhalt eine
Geschäftstätigkeit ausgeübt hat (ausübt), die die
Geltendmachung von Vorsteuern im verfahrensgegenständlichen Ausmaß
rechtfertigt, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wien, am 8.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-W/08
- Stammnummer
- 40777
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF