Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0151-F/09
Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-F/09vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., S.-Straße 16,
vertreten durch Mag. Rudolf Kleinbrod, Steuerberatung GmbH, 6850 Dornbirn,
Rohrbach 31, vom 4. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 21. Jänner 2009 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.), ein Primararzt
für Radiologie, erzielt unter anderem Einkünfte aus selbständiger
Arbeit aus Sonderklassegebühren. Die Ermittlung des Gewinnes erfolgte durch
Anwendung der Pauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988
(gesetzliche "Basispauschalierung"). In seiner über Finanzonline
elektronisch abgegebenen Einkommen-steuererklärung für das Jahr 2007
machte er diesbezüglich folgende Ein- und Ausgaben geltend:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
Einnahmen
|
138.832,25 €
|
Personalaufwand ("eigenes Personal")
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-4.832,50 €
|
Eigene Pflichtversicherungsbeiträge und
Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
|
-89,76 €
|
Freibetrag für investierte Gewinne
(§ 10 EStG 1988) von körperlichen
Wirtschaftsgütern
|
-1.792,76 €
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Freibetrag für investierte Gewinne
(§ 10 EStG 1988) von Wertpapieren
|
-9.932,25 €
|
Basispauschalierung (12% der
Betriebseinnahmen)
|
-16.659,87 €
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
105.525,11 €
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2009 veranlagte das
Finanzamt den Bw. mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe
von 117.250,12 € und begründete dies Folgendermaßen:
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten, könnten gemäß
§
10 Abs. 1 leg.cit. bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne, höchstens 100.000,00 € gewinnmindernd geltend
machen. Gemäß dem BudBG 2007, BGBl I Nr. 24/2007 zu § 10
EStG 1988 seien Ärzte hinsichtlich Sonderklassegebühren (Poolgelder)
von der Inanspruchnahme ausgeschlossen. Eine Geltendmachung der beantragten
Freibeträge für investierte Gewinne (in der Folge kurz FBiG) sei somit
nicht möglich, weshalb eine Gewinnkorrektur vorzunehmen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
In der Begründung wurde vorgebracht, § 10 EStG 1988 knüpfe
an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 an und
beinhalte keine Unvereinbarkeit mit einer Betriebsausgabenpauschalierung (siehe
dazu Beiser, Freibetrag für investierte Gewinne trotz Pauschalierung?, in
SWK 33/2006, S. 905). Die Ermittlung der Betriebsausgaben mittels
Basispauschalierung ersetze nicht die Gewinn-ermittlung mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sondern erweitere diese lediglich. Da nach der
Pauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 leg.cit. mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden könnten,
lasse sie daher die Art der Gewinnermittlung unberührt und es würden
lediglich bestimmte Komponenten der Einnahmen bzw. Ausgaben pauschal ermittelt.
Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe daher keine Einschränkung für
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Teilpauschalierung in Anspruch nehmen
würden.
Den Rz 3701 der EStR 2000, die darauf abstellten, ob
mit dem jeweiligen Betriebsausgabenpauschale die AfA mit abpauschaliert sei, sei
zu entgegnen, dass diese Bezugnahme nicht relevant sei. Der FBiG berechne sich
in Abhängigkeit vom Gewinn. Betriebsausgaben dienten der Gewinnermittlung.
Der FBiG könne daher nicht bereits in den Betriebsausgaben bzw. im
entsprechenden Pauschale vorhanden sein, weil er sonst in Abhängigkeit von
sich selbst berechnet werden würde. Die Ermittlung des FBiG setze nach
Abschluss der "normalen" Ge-winnermittlung an, somit nach Abzug aller
(pauschalen) Betriebsausgaben. Er stelle somit keine Betriebsausgabe, sondern
eine Investitionsbegünstigung dar. Die Deckelung mit 10% des Gewinnes
zeige, dass der FBiG an den nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten
Gewinn anknüpfe und somit nicht Teil pauschalierter Betriebsausgaben sei
(siehe dazu Beiser, Freibetrag für investierte Gewinne trotz
Pauschalierung?, a.a.O., S. 905). Der FBiG entspreche nicht einem
allgemeinen Investitionsfreibetrag (bezogen auf reine Anschaffungskosten, ohne
weitere Beschränkung und somit unabhängig vom Gewinn), sondern sei
gewinn- und investitionsabhängig und daher anders zu behandeln, als es die
ältere Rechtsprechung für rein investi-tionsabhängige
Begünstigungen vorgesehen habe. Mit dem FBiG werde neben der Investition in
abnutzbare Wirtschaftsgüter auch eine solche in bestimmte Wertpapiere
begünstigt. Hier bestehe mangels Abnützbarkeit kein Zusammenhang mit
der AfA und deren Abpauschalierung (Beiser, Freibetrag für investierte
Gewinne trotz Pauschalierung?, a.a.O., S. 905; H. Fuchs, Pauschalierung und
Freibetrag für investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG idF
KMU-FG 2006, in SWK 29/2006, S. 814). Der Gesetzeszweck, der sich den
Erläuternden Bemerkungen entnehmen lasse, sei die Förderung der
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die großteils zu den Klein- und
Mittelunternehmern gehörten. Wäre ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der
die Teilpauschalierung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 anwende, vom FBiG
ausgeschlossen, hätte das Gesetz einen Großteil seines Zieles
verfehlt, was nicht Hintergrund und Ziel gewesen sein könnte (H. Fuchs,
Pauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG idF KMU-FG 2006, a.a.O., S. 814). Beantragt werde die
erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 2007.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2009
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf die dortige
ausführliche Begründung wird verwiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde der
Berufungsantrag aufrecht erhalten und ergänzend auf eine
Fortbildungsveranstaltung für Steuerberater verwiesen, bei dem ein
Vertreter des BMF über das Regierungsprogramm zur Steuerreform 2009
referierte. Danach werde der FBiG ab dem Jahr 2010 auf 13% angehoben und
für alle betrieblichen Einkünfte bzw. für alle
Gewinnermittlungsarten gewährt. Begründet werde dies mit der
Gleichstellung zur Sechstelbegünstigung bei nichtselbständigen
Tätigkeiten. Es handle sich somit beim derzeitigen FBiG ebenfalls um eine
Tarifkorrektur über das Hilfsmittel einer "Investitionsbegünstigung"
und keinesfalls um eine Frage der "normalen" Gewinnermittlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob der Freibetrag für investierte
Gewinne (§ 10 EStG) bei der Gewinnermittlung im Rahmen der
Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) zusteht.
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 24/2007 wie folgt
geregelt: Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes
gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), höchstens jedoch 100.000,00 Euro gewinnmindernd geltend
machen. Der Höchstbetrag von 100.000,00 Euro steht jedem Steuerpflichtigen
im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann
nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend
gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht
berührt.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988
idF BGBl. I. Nr. 100/2006 können bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer
kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%,
höchstens jedoch 13.200.00 €, sonst 12%, höchstens jedoch
26.400,00 €, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren,
Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und
ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4.3.2009, 2008/15/0333, die Rechtsauffassung vertreten, dass die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 EStG 1988) die
Geltendmachung eines Freibetrages für investierte Gewinne (§ 10
EStG) ausschließt und damit diese in der Literatur umstrittene Frage aus
der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates geklärt. Der Gerichtshof hat
argumentiert, dass die Basispauschalierung eine Form der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt und dass daher das in § 10 Abs. 1
EStG 1988 normierte Erfordernis einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
erfüllt ist. Er hat im Weiteren unter Verweis auf seine Rechtssprechung zum
Energieförderungsgesetz 1979 und zum Lehrlingsfreibetrag klargestellt, dass
der Freibetrag für investierte Gewinne eine "fiktive" Betriebsausgabe
darstellt, da er ebenso wie tatsächlich getätigte Aufwendungen den
Jahresgewinn eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners mindert. Der Gerichtshof hat auch
zum Ausdruck gebracht, es stehe der fiktiven Betriebsausgabeneigenschaft nicht
entgegen, dass § 10 EStG 1988 in der streitgegenständlichen Fassung
das Ausmaß der Begünstigung mit einem Prozentsatz des "Gewinnes"
beschränke. Eine solche Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass der
Prozentsatz auf einen "vorläufigen" Gewinn anzuwenden sei, der
anschließend noch um die "fiktive" Betriebsausgabe gekürzt werde. Es
sei auch ohne Belang, ob der Freibetrag für investierte Gewinne eine
Investitionsbegünstigung darstelle (vgl. Beiser, SWK 2008, S 692) oder eine
Form der Sparförderung oder Eigenkapitalförderung (vgl.
Atzmüller, SWK 2008 S 859, und SWK 2006, S 863). Er stelle jedenfalls
eine rechnerische Größe dar, die der Gesetzgeber als Betriebsausgabe
anerkenne.
Der Gerichtshof hat zudem die Auffassung vertreten, dass es
ausschließlich vom Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung
abhänge, ob ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte
Kategorien von Betriebsausgaben gemindert werden dürfe. Dabei komme der
Unterscheidung zwischen "fiktiven" und "nicht fiktiven" Betriebsausgaben keine
Bedeutung zu. Genauso wenig komme dem Umstand Bedeutung zu, ob, wie dies
insbesondere bei Investitionsbegünstigungen der Fall sei, dem
Steuerpflichtigen die Geltendmachung der Betriebsausgabe zur Wahl gestellt sei.
Zur Veranschaulichung seiner Rechtsmeinung hat der
Verwaltungsgerichtshof zwei zwischenzeitlich außer Kraft getretene Normen,
die Betriebsausgabenpauschalierungen regelten, gegenüber gestellt, die
bereits Gegenstand des Erkenntnisses vom 6. Februar 1990, 89/14/0069, waren,
§ 9 EStG 1972 sowie die Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei
nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 475/76.
§ 9 Abs. 1 EStG 1972
(Investitionsrücklage) bestimmte unter anderem, dass bei einer
Ge-winnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
gemäß
§ 4 Abs. 1 leg. cit. oder § 5 leg. cit. steuerfreie
Rücklagen im Ausmaß bis zu 25% des Gewinnes vor Bildung der
Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben
gebildet werden können. § 9 Abs. 3 EStG 1972 legte unter anderem
fest, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs 3
leg. cit. ermitteln, in der Steuererklärung beantragen können, einen
Betrag bis zu 25% des Gewinnes steuerfrei zu belassen.
§ 2 der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei
nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 475/76, führte aus,
dass neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1 leg. cit.)
berechneten Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung unter anderem der
steuerfreie Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG 1972 als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen ist.
Aus der Sicht des Höchstgerichtes stellte der
steuerfreie Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972 eine
Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1972 dar, weil es mit einer
globalen, schätzungsweisen Inanspruchnahme von Betriebsausgaben unvereinbar
sei, daneben noch eine einzelne Betriebsausgabe, wie eben den steuerfreien
Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972, gesondert geltend zu machen.
Im Gegensatz dazu hatte die genannte Verordnung nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes infolge der ausdrücklichen Anführung des
steuerfreien Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG 1972 keine globale Abgeltung
der Betriebsausgaben zum Ziel, sondern nur eine Abgeltung jener
Betriebsausgaben, die nach dem Willen des Bundesministers für Finanzen
(Verordnungsgebers) nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (siehe
dazu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 9 Tz 2).
Zur Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988
führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Betriebsausgaben würden mit
6% oder 12% der Umsätze ermittelt. Welche Kategorien von Betriebsausgaben
(einschließlich "fiktive" Betriebsausgaben) bei der Gewinnermittlung
zusätzlich in Abzug gebracht werden dürften, lege das Gesetz im
dritten Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 fest. Diese taxative Aufzählung
enthalte den Freibetrag für investierte Gewinne nicht.
Auch der Argumentation des Bw., der den Erläuternden
Bemerkungen zu entnehmende Gesetzeszweck des FBiG - die Förderung der
großteils zu den Klein- und Mittelunternehmern gehörenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechner - würde bei einem Ausschluß jener
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die die Teilpauschalierung des § 17 Abs. 1
EStG 1988 in Anspruch nehmen würden, im Wesentlichen nicht erfüllt
werden, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Der Gerichtshof hat
dargelegt, dass kein Steuerpflichtiger gehalten sei, die Pauschalierung in
Anspruch zu nehmen. Der mit dem Freibetrag verfolgte Investitionsanreiz (samt
der Mindestbehaltedauer für entsprechend getätigte Investitionen) sei
deshalb gesichert, weil der Steuerpflichtige den Gewinn unter Erfassung der
tatsächlichen Ausgaben ermitteln könne. Zudem enthalte
grundsätzlich jede Pauschalierungsregelung zwangsläufig Elemente einer
Begünstigung. Es entscheide aber der Steuerpflichtige für jeden
Veranlagungszeitraum, ob sich die Gewinnermittlung nach allgemeinen
Grundsätzen einerseits oder eine ihm offen stehende Pauschalierung
andererseits als günstiger erweise. In diesem Sinne habe der
Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143, zur
Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 dargelegt, dass nach allgemeiner
Erfahrung Steuerpflichtige, denen die Möglichkeit der Pauschalierung offen
stehe, dennoch eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vornehmen
und sich nach Ablauf eines Jahres - innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen
Schranken - entscheiden, ob sie von der Pauschalierung Gebrauch machten oder
nicht. Solcherart sei es geradezu vom Zweck der Pauschalierungsregelungen
umfasst, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu bieten, die jeweils
steuerlich günstigere Variante zu wählen.
Wie bei Renner, Doch kein Freibetrag für investierte
Gewinne bei Basispauschalierung, in SWK 2009, S. 434ff, dargelegt wird, hat der
Gesetzgeber mit dem Steuerreformgesetz 2009 für die Zukunft im jetzt mit
"Gewinnfreibetrag" übertitelten § 10 EStG (idF BGBl. I Nr.
26/2009, anzuwenden ab 1.1.2010) die Unklarheiten beseitigt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 4 leg.cit. steht bei einer Ermittlung des Gewinnes nach
§ 17 EStG 1988 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung
nur der investitionsunabhängige Grundfreibetrag nach § 10 Abs. 1
Z 2 leg.cit. zu. Ein investitionsbedingter, von Anschaffungen oder Herstellungen
bzw. Wertpapiererwerben abhängiger Gewinnfreibetrag kann somit bei dieser
Gewinnermittlungsart explizit nicht geltend gemacht werden (siehe dazu auch
Atzmüller, Betriebsausgabenpauschalierung und Freibetrag für
investierte Gewinne - der letzte Akt, in RdW 2009/301ff). Daher kommt auch das
Argument im Vorlageantrag - die ab 2010 in Kraft tretende Nachfolgeregelung des
FBiG bezwecke eine Gleichstellung mit der Sechstelbegünstigung bei
nichtselbständigen Tätigkeiten, woraus ableitbar sei, dass es sich
beim derzeitigen FBiG ebenfalls um eine Tarifkorrektur über das Hilfsmittel
einer "Investitionsbegünstigung" handle und keinesfalls um eine Frage der
"normalen" Gewinnermittlung - nicht zum Tragen.
Wie obig dargelegt, wird die Rechtsmeinung des
Höchstgerichtes, der Freibetrag für investierte Gewinne stelle eine
"fiktive" Betriebsausgabe dar und die jeweilige Pauschalierungsregelung lege
fest, ob die Inanspruchnahme der Pauschalierung und die Geltendmachung des
Freibetrages für investierte Gewinne nebeneinander möglich seien, auch
vom Unabhängigen Finanzsenat geteilt. Da § 17 Abs. 1 EStG
1988 taxativ aufzählt, welche Betriebsausgaben zusätzlich zum
Pauschale berücksichtigt werden dürfen und in dieser Aufzählung
der Freibetrag für investierte Gewinne nicht angeführt ist, konnte dem
Berufungsbegehren nicht Folge gegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-F/09
- Stammnummer
- 40775
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF