Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0199-Z1W/07
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0199-Z1W/07vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf., damals vertreten durch Dr.
Alice Hoch, Rechtsanwalt, 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, vom 23. Mai
2007 gegen die in der angeschlossenen Aufstellung genannten
Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom 24. April 2007 betreffend
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iV mit § 212a BAO
entschieden:
Die Beschwerden
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 2007, laut beiliegender
Liste, wies das Zollamt Wien den Antrag der Bf. (Bf.), vom 28. Dezember 2006 um
Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen des Zollamtes Wien vom 18.
Dezember 2006, laut Liste, gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK) iVm
Artikel 245 ZK und § 212a BAO ab.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom 7.
März 2006 den Rechtsbehelf der Berufung. Sie wendet sich darin vor allem
gegen die Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr
angefochtenen o.a. Bescheide vom 18. Dezember 2006 bestehen. Außerdem
deutet sie - ohne allerdings konkrete Zahlen zu nennen - einen Zusammenhang
zwischen der beschränkten Haftung des Gesellschaftsvermögens einer
GmbH mit der Höhe der aushaftenden Abgabenschuld an und meint daraus
ableiten zu können, dass der Versuch der Einbringung gravierende und
unverhältnismäßige Nachteile im Vergleich zu der kurzen
Verfahrensdauer im Rechtsmittelverfahren bedeute.
Das Zollamt Wien wies diese Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2007 laut beiliegender Liste als
unbegründet ab.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 23. Mai 2007.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 schränkte die Bf. im
Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 10. Juli 2008, Zl. 2007/16/0231-6 die anhängigen Beschwerden
in der Abgabensache selbst auf das Punktum der Frage der richtigen Berechnung
der Abgabenerhöhung ein und stellte unter einem einen Antrag
gemäß Art. 239 ZK.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen
der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2
sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz
oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist
unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das
gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts-
Durchführungsgesetz (ZollR-DG), nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im Wesentlichen
der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
die Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen
der nationalen gesetzlichen Regelung der Aussetzung der Einhebung der Abgaben
nach § 212a BAO.
Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 27.9.1999, Zl.
98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK sowie bei der Aussetzung der Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO um begünstigende Bestimmungen. Der Abgabenpflichtige hat daher aus
eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat somit von selbst unter Ausschluss
jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind. (VwGH vom 9. Juni
2004, Zl. 2004/16/0047). In diesem findet sich kein Vorbringen über die
Abgabenerhöhung.
Auch in der oben erwähnten Eingabe vom 21. Oktober
2008, mit welcher das Beschwerdevorbringen auf das Punktum der
Abgabenerhöhung eingeschränkt wurde, wird im Hinblick auf das Bestehen
begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Abgabenerhöhung nichts weiter vorgebracht.
Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des Art.
244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines
Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung
ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und nur solange,
bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das
Vorbringen der Bf., es lägen begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, berechtigt ist.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung liegen vor, wenn Unklarheiten in Bezug auf
entscheidungsrelevante Tatsachen bestehen.
Die Bewertung der Sach- und Rechtslage im
Aussetzungsverfahren kann nur überschlagsmäßig erfolgen.
Unter Abwägung der im Einzelfall
entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind somit die
Erfolgsaussichten der Berufung zu berücksichtigen.
Das den vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegende
erstinstanzliche Abgabenverfahren betrifft die nachträgliche
buchmäßige Erfassung einer Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK
sowie die Festsetzung der daraus resultierenden Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG.
Das Berufungsvorbringen der Bf. richtet sich
ausschließlich gegen die Festsetzung der Zollschuld. Einwände
dahingehend, dass im Streitfall die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung
nicht gesetzeskonform erfolgt sei, macht die Bf. hingegen noch nicht
geltend.
Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt stand bereits
fest, dass es sich bei den von der Bf. vorgelegten Ursprungszeugnissen um
gefälschte Präferenznachweise gehandelt hatte. Nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung (vgl. Witte, Zollkodex, 4. Auflage, Rz. 80, 75 und 17 zu Art.
220 ZK) stand daher bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch das Zollamt Wien fest, dass die Anerkennung solcher
Nachweise keinesfalls zum Vorliegen eines Irrtums im Sinne des Art. 220 Abs. 2
Buchstabe b ZK führen kann.
Auf Grund des Inhaltes der Bezug habenden Zollanmeldungen
trat die Bf. als Anmelder im eigenen Namen auf. Alleine aus diesem Grunde
erfolgte daher unbeschadet allfälliger Pflichtverletzungen des
Warenempfängers ihre Heranziehung als Zollschuldnerin gemäß Art.
201 Abs. 3 erster Satz ZK zu Recht. Auch der von der Bf. in Zweifel gezogene
Wille zur Schuldübernahme bzw. zum Schuldbeitritt ist für die
Inanspruchnahme aus dem Grunde des angeführten zollschuldrechtlichen
Tatbestandes unerheblich.
Aus den oben aufgezeigten Gründen lagen daher im,
für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß
Art. 244 ZK relevanten Zeitpunkt keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenvorschreibung
vor.
Das Zollamt Wien konnte sich daher bei der Prüfung der
Frage, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung iSd Artikels 244 ZK vorliegen, auf die
Beleuchtung der zollschuldrechtlichen Fragen beschränken. Dass das Zollamt
dabei in gesetzeskonformer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen zu
Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine derartigen Zweifel bestehen, zeigt
sich schon daran, dass die Bf. in einem gleich gelagerten Rechtsbehelfsverfahren
betreffend die Abgabenfestsetzung mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen
konnte. Diesbezüglich wird auf die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 9. November 2007, Zl. ZRV/0111-Z1W/07,
verwiesen, mit der die zollschuldrechtlichen Einwände der Bf. widerlegt
wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat das
Höchstgericht ebenfalls als unbegründet abgewiesen (VwGH vom 10. Juli
2008, Zl. 2007/16/0231).
Die nunmehr erfolgte Abänderung der dem Grunde nach zu
Recht bestehenden Abgabenerhöhung zu Gunsten der Bf. war im
entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bei überschlagsmäßiger
Betrachtung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens begründeter
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch nicht
erkennbar.
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. durch die
Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte,
sind weder dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen, noch wird Derartiges
von der Bf. ausdrücklich geltend gemacht.
Die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr
eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht
werden. Dies folgt aus dem erkennbaren Sinn dieser Vorschrift, irreparable
Schäden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu vermeiden.
Dabei spielt die angefochtene Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn die die
Schäden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten
können.
Der EuGH knüpft zur Bestimmung des Begriffes des
unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren, nicht wieder gutzumachenden
Schadens an. Dabei ist zu prüfen, ob bei Aufhebung der strittigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug
der Entscheidung entstünde umgekehrt werden könnte, und andererseits
ob die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit
behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. (EuGH
17. Juli 1997, C-130/95)
Laut vorgenanntem Urteil ist ein finanzieller Schaden nur
dann als unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden
könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Ein Schaden in diesem Sinne
ist beispielsweise die Existenzgefährdung eines Unternehmens.
Der Eintritt eines unersetzbaren Schadens durch die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist vom Zollschuldner substantiiert
darzulegen.
Mit dem (beweislos vorgebrachten und nicht näher
konkretisierten) Einwand in der Berufungsschrift, der Versuch der Einbringung
bedeute "gravierende und unverhältnismäßige Nachteile - dies
allein in Anbetracht der Höhe der Forderung im Verhältnis zum
Haftungspotential einer GmbH respektive deren Geschäftsführer - im
Vergleich zu der kurzen Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren"
lässt sich ein Rechtsanspruch auf die begehrte Aussetzung ebenfalls nicht
begründen.
Dies deshalb, weil die Höhe der Abgabenforderung
allein keine entscheidende Aussagekraft hat, wenn nicht gleichzeitig die Finanz-
und Vermögenslage des Unternehmens bekannt ist (VwGH vom 27. September
1999, Zl. 98/17/0227).
Wenn die Bf. meint, sie könne das Vorliegen der Gefahr
des Entstehens eines unersetzbaren Schadens alleine damit begründen, indem
sie (ohne konkrete Zahlen zu nennen, bzw. ihre eigene Vermögenssituation zu
beleuchten) einen Zusammenhang zwischen der beschränkten Haftung des
Gesellschaftsvermögen einer GmbH und der Höhe des aushaftenden
Abgabenbetrages herzustellen versucht, übersieht sie, dass die Bestimmungen
des Artikels 244 ZK stets auf die konkrete wirtschaftliche Lage des
Rechtsbehelfsführers abstellen, zu der sich die Bf. allerdings
überhaupt nicht äußert.
Die Bf. versäumt jedoch - unter Beibringung
allfälliger Beweismittel - unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen,
worin genau die Irreversibilität dieses Schadens tatsächlich besteht
bzw. ob es sich dabei um einen schweren Schaden wie etwa eine
Existenzgefährdung, für welchen die Vollziehung der Entscheidung
kausal ist, handeln würde.
Der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kommt keine Relevanz
bei der Prüfung der Frage der Bewilligung einer Aussetzung zu. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bf. bleiben somit ohne Einfluss auf
die vorliegende Entscheidung.
Es ist somit festzustellen, dass keine der beiden die in
Artikel 244 zweiter Satz ZK geforderten Tatbestandsmerkmale vorlagen. Alleine
damit ist aber sowohl hinsichtlich der Zollschuld als auch bezüglich der
Abgabenerhöhung (gegen deren Vorschreibung die Bf. überhaupt keine
konkreten Einwände erhebt) das Schicksal der vorliegenden Beschwerde
entschieden, weil das Gemeinschaftsrecht eine Aussetzung der Vollziehung ohne
Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht kennt.
Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein näheres
Eingehen auf die Frage der Sicherheitsleistung.
Davon unabhängig besteht zum Entscheidungszeitpunkt
über die Beschwerde in der Sache der Aussetzung der Einhebung kein offenes
Rechtsbehelfsverfahren in der Abgabensache mehr, da über diese Bescheide
mit ho. Berufungsentscheidung vom 4. November 2008 GZ. ZRV/0198-Z1W/07
abgesprochen wurde. Auch deshalb liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht vor. (ZB VwGH vom 4.
Dezember 2003, Zl. 2003/16/0496)
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Aufstellung (Beilage zu ZRV/199-Z1W/07)
Wien, am 8.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0199-Z1W/07
- Stammnummer
- 40767
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF