Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3759-W/08
Zahlungserleichterung, hohe Abgabenrückstände
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3759-W/08vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GesmbH, (Bw.) vertreten durch WWT
WTH GesmbH, 1130 Wien, Kopfgasse 5, vom 30. August 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Braunsteiner, vom
20. August 2008 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§
212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 18. August 2008 brachte die Bw. einen Antrag auf
Stundung der Köst 7-9/2008 bis zur Erledigung des amtsanhängigen
Verfahrens ein.
Das Ansuchen wurde mit Bescheid vom 20. August 2008
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Einbringlichkeit durch den
Zahlungsaufschub gefährdet wäre.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. August 2008, in
der unter Verweis auf ein offenes Berufungsverfahren um weitere Gewährung
von Zahlungserleichterungen ersucht wird.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
September 2008 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der aushaftende
Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu
berechnender und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei,
weswegen in der sofortigen Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt
werden könne.
Im Vorlageantrag vom 17. September 2008 wird ergänzend
vorgebracht, dass die Bw. ohne ihr Wissen und Zutun in den Dunstkreis von
Kriminellen geraten sei.
Im Zuge einer UVA Prüfung seien Vorsteuerabzüge
nicht anerkannt worden. Diese Feststellungen seien mit Berufung bekämpft
worden. In dem beim UFS anhängigen Rechtsmittelverfahren rechne sich der
Bw. Chancen auf Korrektur der Prüfungsergebnisse aus, weshalb zu Recht eine
Aussetzung der Rückstände beantragt worden sei. Seine weiteren
Zahlungen an das Finanzamt habe der Bw. mit Hilfe von Stundungen bis dato
bewältigt, daher werde die weitere Stundung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO kann auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Am heutigen Tag weist das Abgabenkonto einen Rückstand
von € 106.392,47 aus, wobei hinsichtlich eines weiteren Betrages von €
290.507,61 seit 13. Juni 2006 die Aussetzung der Einhebung nach § 212a
offen ist. Der ausgesetzte Betrag betrifft Umsatzsteuer 2003, 6, 7, 9/2004 sowie
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2003.
Die Rückstandsaufgliederung der nicht ausgesetzten
Beträge sowie die Übersicht über die Kontostände seit
Aussetzung der mittels Berufung bekämpften Prüfungsvorschreibungen
zeigen eine Außenstandsentwicklung und Zusammensetzung auf. Seit Mitte des
Jahres 2006 ist der Rückstand von ca. € 120.000,00 zunächst auf
fast € 150.000,00 angestiegen und liegt nunmehr bei ca. € 105.000,00.
Er besteht, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde,
weitestgehend aus selbst zu berechnender und abzuführender Umsatzsteuer und
Lohnabgaben.
In den letzten drei Jahren waren somit stets mehr als
€ 100.000,00 offen.
Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen (VwGH 17.9.1997, 93/13/0291). Der Abgabepflichtige hat
hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch
darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist
(VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056), dies hat er "konkretisiert anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172, 26.2.2001, 2000/17/0252). Eine erhebliche Härte liegt nach der
Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen
Bedrängnis vor.
Die Annahme einer Gefährdung der Einbringung setzt
nicht bereits eingetretene Abgabenausfälle voraus. Für eine solche
Annahme sind Anhaltspunkt nötig (VwGH 26.1.1989, 88/16/0015).
Das Berufungsvorbringen befasst sich lediglich mit der noch
ausstehenden Entscheidung zur Bekämpfung der Prüfungsfeststellungen,
wobei die den Prüfungsfeststellungen zu Grunde liegenden
Abgabennachforderungen nach § 212a BAO ausgesetzt sind.
Es liegt kein Vorbringen vor, worin eine erhebliche
Härte bei Vorgabe der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der
Körperschaftsteuervorauszahlung in der Höhe von € 437,00
für 7-9/2008 liegen soll. Den Berufungsausführungen ist auch nicht zu
entnehmen, wieso keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sein
soll.
Da in den letzten drei Jahren stets mehr als €
100.000,00 auf dem Abgabenkonto aushaften, ist nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringlichkeit der Abgabenschulden bei
Zahlungsaufschub gefährdet.
Die Berufung war somit spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3759-W/08
- Stammnummer
- 40764
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF