Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0610-G/08
keine erhebliche Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-G/08vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei hochgradiger Myopie mit Astigmatismus (Restsehschärfe 0,3 bis 0,4) liegt ein Grad der Behinderung von 30.v.H. vor und daher keine erhebliche Behinderung im Sinne des FLAG 1967.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom 24. Oktober
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. Oktober 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. November 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihren Sohn A, bis
einschließlich Oktober 2008 die erhöhte Familienbeihilfe.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe (Schreiben des Finanzamtes v. 30. September
2008) wurde festgestellt, dass für den Sohn der Berufungswerberin vom
ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nur ein Grad der Behinderung von 30 v.H. diagnostiziert wurde
und daher der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht mehr zusteht. In
diesem Überprüfungsschreiben führte die Berufungswerberin
Folgendes aus:
Ich melde die
erhöhte Familienbeihilfe nicht ab, da bei A
weiterhin eine mindestens 50% Behinderung
vorliegt.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Graz-Umgebung mit
Bescheid vom 10. Oktober 2008 abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt,
dass laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
lediglich ein Behinderung von 30 % bescheinigt worden ist und daher nach
der gesetzlichen Grundlage des § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) keine erhebliche Behinderung
vorliegt.
Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom
24. Oktober 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Mit Bericht vom 28. Oktober 2008 legte das Finanzamt
Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Sohn der Berufungswerberin A, leidet seit seinem 3.
Lebensjahr an hochgradiger Myopie mit Astigmatismus. Dies geht auch aus
den Gutachten der Augenklinik vom 3. Oktober 1995 (Myopie alta BA, Astigmatismus
BA und Amblyopia media BA) sowie von Frau Dr. P. vom 16. September
2005 (hochgradige Myopie mit höhergradigem Astigmatismus; maximaler Visus
bds 0,3 - 0,4) hervor.
Der Schweregrad der Erkrankung entspricht laut Gutachten
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (unter Einbeziehung
beider vorliegenden Gutachten) vom 18. September 2008 einer Behinderung von
30 Prozent.
Nach persönlicher Vorsprache der Berufungswerberin
beim leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am
25. September 2008, Herrn Dr. G., wurde ihr erklärt, dass bei einer
Sehschärfe von 0,3 bis 04 (wie im Gutachten von Frau Dr. P.
festgestellt) laut Richtsatzverordnung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz ein
Grad der Behinderung von 30% vorgesehen ist. Dieser Sachverhalt wurde
dem Finanzamt Graz-Umgebung mittels Mail vom 8. September 2008 bekannt
gegeben.
Bezüglich der Feststellung des Grades der Behinderung
von 30 v.H. wird darauf hingewiesen, dass aus der deutschen Richtlinie
hervorgeht, dass bei einer Restsehschärfe von 0,32 eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. gegeben ist und bei einer
Restsehschärfe von 0,4 eine MdE von nur 20 v.H. vorliegt.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens
festgestellt, dass beim Sohn der Berufungswerberin ein Gesamtgrad der
Behinderung im Ausmaß von 30 % besteht. Damit ist die gesetzliche
Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe nicht erfüllt, weil nur ein Kind, dessen Behinderung 50
Prozent beträgt, als erheblich behindert gilt.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-G/08
- Stammnummer
- 40758
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF