Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0174-G/09
Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-G/09vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Nicole
Obernhuber, 8010 Graz, Neutorgasse 51, vom 2. Oktober 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den hier angefochtenen (undatierten) Bescheiden hat das
Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung
Säumniszuschläge für Dienstgeberbeiträge im Betrag von
333,91 Euro (2002), 295,54 Euro (2003), 358,10 Euro (2004) und 319,00 Euro
(2005) festgesetzt.
Dagegen hat die Bw die Berufung erhoben.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Oktober 2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO
Säumniszuschläge zu entrichten.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die
nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die
Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung
mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz,
BAO3, § 217 Tz
4).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht
ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung
wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge
nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des
Säumniszuschlagbescheides sprechen würden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Berufung gegen die
Festsetzung der Dienstgeberbeiträge mit Berufungsentscheidung vom 26.
Februar 2009, RV/0610-G/06, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
aufgehoben wurden. Das Finanzamt hat die strittigen Säumniszuschläge
mit Bescheiden vom 21. April 2009 auf Null herabgesetzt.
Graz, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-G/09
- Stammnummer
- 40749
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF