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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0174-G/09

Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-G/09vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Nicole Obernhuber, 8010 Graz, Neutorgasse 51, vom 2. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit den hier angefochtenen (undatierten) Bescheiden hat das Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung Säumniszuschläge für Dienstgeberbeiträge im Betrag von 333,91 Euro (2002), 295,54 Euro (2003), 358,10 Euro (2004) und 319,00 Euro (2005) festgesetzt. Dagegen hat die Bw die Berufung erhoben. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2006 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 4). Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagbescheides sprechen würden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Berufung gegen die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge mit Berufungsentscheidung vom 26. Februar 2009, RV/0610-G/06, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden. Das Finanzamt hat die strittigen Säumniszuschläge mit Bescheiden vom 21. April 2009 auf Null herabgesetzt. Graz, am 7. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0174-G/09
Stammnummer
40749
Gültig
07.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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