Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2458-W/08
Geschäftsführer hat Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2458-W/08vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Koll
& Partner Steuerberatungsgesellschaft WirtschaftstreuhandgesmbH,
2230 Wien, Bahnstraße 2, vom 4. April 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28. Februar 2008 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung
auf € 24.707,43 aufgegliedert auf folgende Beträge
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.03
|
334,75
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
07/03
|
18.08.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
15.09.03
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
08/03
|
15.09.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
09/03
|
15.10.03
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
15.10.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
09/03
|
15.10.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
17.11.03
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
10/03
|
17.11.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
11/03
|
15.12.03
|
799,62
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
15.12.03
|
252,52
|
Zuschlag zum DB
|
11/03
|
15.12.03
|
23,57
|
Lohnsteuer
|
12/03
|
15.01.04
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/03
|
15.01.04
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
12/03
|
15.01.04
|
12,86
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/04
|
16.02.04
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
12/03
|
16.02.04
|
3.972,40
|
Lohnsteuer
|
01/04
|
16.02.04
|
728,57
|
Lohnsteuer
|
02/04
|
15.03.04
|
728,57
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.00
|
4.545,03
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.01
|
65,40
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.02
|
972,95
|
Umsatzsteuer
|
10/02
|
16.12.02
|
27,64
|
Umsatzsteuer
|
10/02
|
16.12.02
|
3.249,99
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/00
|
03.03.04
|
183,14
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
13.04.04
|
3,66
|
Lohnsteuer
|
03/04
|
15.04.04
|
728,57
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
19.04.04
|
79,45
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
19.04.04
|
65,00
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.03
|
719,13
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.04
|
3.349,27
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der
B-GmbH(im Folgenden kurz
GmbH)für nachstehende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 24.774,42
gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung
herangezogen.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.03
|
334,75
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
07/03
|
18.08.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
15.09.03
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
08/03
|
15.09.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
09/03
|
15.10.03
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
15.10.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
09/03
|
15.10.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
17.11.03
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.03
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
10/03
|
17.11.03
|
12,86
|
Lohnsteuer
|
11/03
|
15.12.03
|
799,62
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
15.12.03
|
252,52
|
Zuschlag zum DB
|
11/03
|
15.12.03
|
23,57
|
Lohnsteuer
|
12/03
|
15.01.04
|
672,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/03
|
15.01.04
|
137,74
|
Zuschlag zum DB
|
12/03
|
15.01.04
|
12,86
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/04
|
16.02.04
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
12/03
|
16.02.04
|
3.972,40
|
Lohnsteuer
|
01/04
|
16.02.04
|
728,57
|
Lohnsteuer
|
02/04
|
15.03.04
|
728,57
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.00
|
4.545,03
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.01
|
65,40
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.02
|
972,95
|
Umsatzsteuer
|
10/02
|
16.12.02
|
27,64
|
Umsatzsteuer
|
10/02
|
16.12.02
|
3.249,99
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/00
|
03.03.04
|
183,14
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
13.04.04
|
3,66
|
Lohnsteuer
|
03/04
|
15.04.04
|
728,57
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
19.04.04
|
79,45
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
19.04.04
|
65,00
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.03
|
719,13
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.04
|
3.349,27
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.12.05
|
66,99
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen und
der diesbezüglichen Judikatur führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus, dass der Bw. im Zeitraum 31. Jänner 1995 bis 9. Mai 2004
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten infolge seiner schuldhaften Pflichtverletzung nicht
eingebracht werden könnten.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er, soweit die liquiden Mittel zur Befriedigung der Gläubiger
vorhanden gewesen seien, die Abgaben der GmbH abgeführt habe. Als es in
Folge von Verwertungsschwierigkeiten der Bauprojekte zu Forderungsausfällen
gekommen sei, hätten die Banken keine weiteren liquiden Mittel zur
Verfügung gestellt, weshalb keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden
seien.
In der Vergangenheit habe der Bw. auch Eigenmittel in nicht
unwesentlicher Höhe der GmbH zur Verfügung gestellt, die im Zuge der
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft verloren gewesen seien.
Der Bw. habe als Geschäftsführer keine
schuldhafte Benachteiligung des Abgabengläubigers gesetzt. Die
Gläubiger seien gleichmäßig befriedigt worden.
Die GmbH sei mangels Vermögenslosigkeit liquidiert
worden, es sei kein verwertbares Vermögen vorhanden gewesen, aus dem der
Bw. die Abgabenschulden hätte entrichten können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2008 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der
Bw. in der Zeit vom 31. Jänner 1995 bis 9. Mai 2004
eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen
sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es
Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne
sein Verschulden gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden könne.
Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge habe tragen können, dass die fälligen Abgaben
entrichtet würden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde die
schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten anzunehmen sei. Zu den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen würde auch die Abgabenentrichtung aus
den Mitteln, die er verwalte, die Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehören. Es obliege dem
Haftungspflichtigen nicht nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene
Behauptungen darzulegen.
Bis 2002 seien Umsätze erklärt worden, aber erst
im Zuge der Berufung gegen die vorgenommene Schätzung. 2003 seien die
Umsätze auf Grund der Nichtabgabe einer Steuererklärung geschätzt
worden. Erst mit Veranlagung 2004 sei die Umsatzsteuer mit € 0,00
festgesetzt worden.
Der Geschäftsführer hafte für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise
nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden
verwendet worden seien. Es sei am Geschäftsführer gelegen, den
Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die GmbH im August
2002 ihre Tätigkeit eingestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten
Verbindlichkeiten in Höhe von etwas mehr als € 120.000,00
bestanden.
Zum Zeitpunkt 08/2002 habe die GmbH über keine wie
immer gearteten Mittel mehr verfügt. Es seien daher, ebenso wie die
Finanzamtsverbindlichkeiten, keine anderen Verbindlichkeiten bedient
worden.
Auch neue Schulden sei die GmbH nach August 2002 nicht mehr
eingegangen.
Als Dienstnehmer sei nur noch der Sohn des Bw. angemeldet
gewesen. Dieser habe jedoch keinen Lohn mehr bezogen. Auch diesbezüglich
sei daher keine Besserstellung des Sohnes erfolgt.
Es ergebe sich daher nachfolgende monatliche Aufstellung ab
August 2002 ohne Berücksichtigung der Dienstnehmerforderung des Sohnes, die
nicht bezahlt worden sei, und ohne Berücksichtigung von allfälligen
Steuern, die teilweise auf Grund von Schätzungen den Schuldenstand
erhöht hätten:
|
Periodenanfang
|
Schuldenstand
|
Zahlungen
|
Schuldenstand
|
1.9.2002 bis 1.5.2004
|
ca. € 120.000,00
|
€ 0,00
|
30.9.2002 bis 30.5.2004 ca
€ 120.000,00
Auch hinsichtlich allfälliger vor den genannten
Zeiträumen liegender Steuern und Abgaben sei keine Schlechterstellung
erfolgt, da diese Steuern nicht schlechter gestellt worden seien als andere
Forderungen von fremden Gläubigern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Die GmbH wurde laut Firmenbuchauszug per
14. Juni 2005 gemäß
§ 40 FBG wegen
Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der GmbH uneinbringlich.
Der Bw. war unbestritten im Zeitraum
31. Jänner 1995 bis 9. Mai 2004 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der GmbH und kann, da er somit zu den in
§ 80 BAO genannten Personen zählt, zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Der Bw. kann jedoch nur für jene Abgabenschuldigkeiten
zur Haftung herangezogen werden, die vor Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit fällig geworden sind.
Damit war der Berufung hinsichtlich des
Säumniszuschlages 1 in Höhe von € 66,99 (Fälligkeitstag
16.12.2005) stattzugeben, da der Bw. für dessen Entrichtung nicht mehr
verantwortlich war.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle
der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
In seiner Berufung führte der
Bw. aus, dass die GmbH ab August 2002 über keinerlei liquide Mittel mehr
verfügt habe. Als Dienstnehmer sei offensichtlich noch der Sohn des Bw.
angemeldet gewesen, der jedoch keinen Lohn mehr bezogen habe.
Dem Vorbringen, dass der Sohn keinen Lohn mehr bezogen hat,
kann nicht entgegengetreten werden, da dieser im Jahr 2004 Arbeitslosengeld
bezogen hat, jedoch hat eine Lohnzettelabfrage ergeben, dass der Bw. selbst im
gesamten Jahr 2003 und bis Mai 2004 von der GmbH Löhne bezogen hat. Weiters
ist ein Kaufvertrag vom 7. August 2002 aktenkundig, woraus die
Primärschuldnerin einen Verkaufserlös in Höhe von
€ 73.300,00 lukriert hat.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die GmbH nicht
völlig mittellos war, ist die Tatsache, dass am 8. Jänner 2003,
18. März 2003, 24. April 2003 und
7. Jänner 2004 (geringe) Zahlungen zur Tilgung der
Abgabenschulden geleistet wurden.
Auch das Vorbringen, dass der Bw. in der Vergangenheit der
GmbH Eigenmittel zur Verfügung gestellt habe, stellt keinen
Haftungsausschließungsgrund dar, zumal es sich mit der
Zurverfügungstellung um Mittel der GmbH gehandelt hat, die
gleichmäßig auf die Gläubiger der Gesellschaft zu verteilen
gewesen wären.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG für den
Zeitraum 2001 bis Mai 2002, dass der Arbeitgeber, falls ihm die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist
ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen
Inanspruchnahme als Haftender führt. Ungeachtet des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger hatte der Bw. die
einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen er zu
Recht für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer herangezogen
worden ist.
Bereits
aus dem Umstand, dass die Löhne des Geschäftsführers ausbezahlt
wurden, ergibt sich, dass die andrängenden Gläubiger nicht
gleichmäßig befriedigt wurden und damit der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Behörde auch davon ausgehen, dass
die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Einbringlichkeit der nicht
entrichteten Abgaben gewesen ist.
Der Bw. haftet daher auch für die weiteren
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei auch noch anzumerken ist, dass
für die vor August 2002 fällig gewordenen Abgabenschulden der GmbH
kein Vorbringen erstattet wurde.
Es war daher der Berufung hinsichtlich des
Säumniszuschlages 1 2004 in Höhe von € 66,99 stattzugeben
und die Haftung auf den Betrag von nunmehr € 24.707,43
einzuschränken.
Wien, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2458-W/08
- Stammnummer
- 40748
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF