Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2287-W/05
Angemessenheit des Kaufpreises einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2287-W/05vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Mag. Robert Steier und KomzlR. KR
Oswald Heimhilcher über die Berufung des Bw., W.,S-Straße, vertreten
durch Libertas Intercount GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1014 Wien,
Teinfaltstraße 4, vom 22. Dezember 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 21/22 vom 10. November 2004 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1996 bis 2001 nach der am 22. April 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb an der Adresse
W,Sch-Straße, bzw. ab April 1998 an der Adresse W.,S-Straße , eine
mechanische Werkstätte. Diese Tätigkeit stellte er mit 31.12.1999
ein.
In den Jahren 1996 bis 1999 daraus erzielte Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
469.311,30
|
208.309,95
|
-371.426,98
|
722.239,20
(davon
4.354,00 Aufgabegewinn
Daneben erklärte er aus der
50%igen Beteiligung am Beherbergungsbetrieb X ebenfalls Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus der Beteiligung am Beherbergungsbetrieb (alle
Beträge in ATS):
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Höhe
des Anteils
|
-1,351.086,00
|
-250.927,00
|
-146.146,00
|
-293.357,00
|
-252.547,00
|
-263.174,00
Die Veranlagungen der Jahre 1996
bis 2000 wurden erklärungsgemäß durchgeführt.
Mit Schreiben vom 29. September 2003 beantragte der
steuerliche Vertreter des Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 2000 und führte in der Begründung aus, der
Bw. habe im Jahr 1996 begonnen, ein Eckhaus mit 14 Wohnungen in W.,B-Gasse, zu
errichten. Diese Wohnungen seien in den nächsten Jahren sukzessive verkauft
worden, die letzte Einnahme sei 2001 erzielt worden. Die damit
zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie die daraus resultierenden
Zinserträge seien bis dato nicht erfasst worden. Der Bw. lege daher
berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2000
vor.
In weiterer Folge führte das Finanzamt eine die Jahre
1996 bis 2001 umfassende abgabenbehördliche Prüfung durch, bei der
folgende Feststellungen getroffen wurden:
Tz
13:
In den vom Bw. abgegebenen berichtigten
Einkommensteuererklärungen seien neben den Errichtungskosten auch die
Anschaffungskosten für das Grundstück in W.,B-Gasse , erfolgswirksam
geltend gemacht worden. Das Grundstück mit einem Ausmaß von 259
m² sei mit Stichtag 1. Oktober 1984 von Frau A. M. um ATS 1.100.000,-
erworben worden. Frau M. habe aus der Vermietung des sechs Wohneinheiten
umfassenden Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärt.
Am 1. März 1996 habe der Bw. das Grundstück in
W.,B-Gasse , um ATS 16.000.000,- von seiner Ehefrau erworben.
Zwecks Finanzierung des Ankaufs sei ein Kredit in Höhe
von 16.500.000,- ATS aufgenommen worden, die verfügbare Kreditvaluta sei
zur Abdeckung des Kontos 629 068 420, lautend auf H. und A. M. , zur Umschuldung
verwendet worden.
Von der Betriebsprüfung wurde unter Heranziehung von
Vergleichsgrundstücken ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von rund
8.000,- ATS errechnet und als zu berücksichtigender Kaufpreis der Betrag
von 2.072.000,- ATS ermittelt.
Tz 14
Aufwandszinsen für Grundstück
Da von der Betriebsprüfung der zwischen Frau A. M. und
dem Bw. vereinbarte Kaufpreis nicht zur Gänze anerkannt werde, seien auch
die Kreditzinsen und -spesen nicht in voller Höhe, sondern lediglich in
Höhe von 15,85% als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ zum Teil im wiederaufgenommenen
Verfahren den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung tragende
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2001.
In der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung wird
sowohl die Schätzungsberechtigung als auch die Schätzungsmethode
bestritten und ausgeführt, im vorliegenden Fall habe keine Veranlassung
bestanden, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Der Bw. habe einen
korrekten Kaufvertrag abgeschlossen und Grunderwerbsteuer und
Eintragungsgebühr entrichtet.
Für den Kaufpreis eines zum Bau von Wohnungen und
Büros bestimmten Grundstückes sei neben der Lage ausschließlich
das Ausmaß der durch die Bebauung zu erzielenden Nutzfläche
ausschlaggebend. Eine Verkäuferin, die im Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund
der von ihr durchgeführten Bauklassenänderung und einer Grobplanung
wisse, welche Quadratmeterpreise angesetzt werden könnten, werde
selbstverständlich versuchen, diesen Quadratmeterpreis beim Verkauf des
Grundstückes zu erzielen.
Die Wertsteigerung des Grundstückes sei aus
verschiedenen Gründen vor dem Jahr 1996 entstanden:
|
-
|
Das im Jahr 1984 gekaufte Zinshaus sei auf Grund
unbefristeter Mietverträge voll vermietet gewesen und habe aufwendig
freigemacht werden müssen.
|
-
|
Beim Verkauf sei das Grundstück unbelastet und
bestandfrei gewesen.
|
-
|
Vor dem Verkauf habe eine Erhöhung der Bauklasse
erreicht werden können, wodurch es möglich gewesen sei, ein Wohnhaus
mit einer Nutzfläche von 1200 m² zu errichten.
Mit der Schätzung des Grundstückspreises in
Höhe von rund 2.000.000,- ATS unterstelle die Betriebsprüfung, dass
sich der Wert des Grundstücks während der Bauzeit um rund 14.000.000,-
ATS erhöht habe. Rechne man zu den ursprünglichen Anschaffungskosten
die in den Jahren bis 1996 aufgewendeten Planungskosten von rund 500.000,- ATS
dazu und berücksichtige man eine Inflationsrate, dann würde sich beim
Verkauf der Liegenschaft im Jahr 1996 um den von der Betriebsprüfung
geschätzten Preis ein Verlust ergeben, eine Auswirkung, die mit der
Realität nicht in Einklang zu bringen sei.
Das Anbot der Firma L-GmbH beweise die Richtigkeit der
Bewertung im Jahr 1996.
Zu den im Bp-Bericht angeführten
Vergleichsgrundstücken führte der Bw. aus, der Kauf der Liegenschaft
X-Straße sei nicht vergleichbar, weil dieses Objekt damals zur Gänze
auf Grund unkündbarer und mietengeschützter Verträge vermietet
gewesen sei. Die Liegenschaft G-Gasse habe beim Verkauf im Jahr 1993 aufgrund
unkündbarer und mietengeschützter Verträge keinen Ertragswert
gehabt, sei auch deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Bereich der
verkehrsstarken und daher für Wohnzwecke unattraktiven E-Straße liege
und für dieses Haus eine niedrigere Bauklasse gelte.
Auch die Berechtigung zur Hinzurechnung von Zinsen
gemäß Textziffer 14 des Betriebsprüfungsberichtes werde
bestritten. Der Kredit sei für den Ankauf der Liegenschaft verwendet
worden, die Zinsen seien in der Kalkulation berücksichtigt, sie seien -
ebenso wie die aushaftenden Verbindlichkeiten - mit den aus den
Wohnungsverkäufen erzielten Beträgen zurückbezahlt worden.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. vor, der Käufer einer Liegenschaft gehe von
der verwertbaren Nutzfläche, die im vorliegenden Fall 1200 m² betragen
habe, aus. Der Bw. habe mit einem Gewinn von 4 bis 5 Millionen Schilling
kalkuliert, der jedoch auf Grund eines am Nachbargrundstück eingetretenen
Bauschadens, in dessen Folge die Garagen im Erdgeschoß hätten
errichtet werden müssen, nur ca. 300.000 ATS betragen habe.
Im Zuge der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung
wurde beiden Parteien die folgende Aufstellung von Vergleichsverkäufen
übermittelt und angemerkt, aus den dabei erzielten Quadratmeterpreisen
errechne sich ein über die Grundstücksgröße gewichtetes
arithmetisches Mittel von 12.012 ATS:
|
W,Sch-Straße
|
Datum des
Kaufvertrages
|
31.3.1994
|
Verkäufer
|
Fr. B.
|
Käufer
|
Fr. A.M.
|
Kaufpreis
|
4.000.000 ATS
|
Ausmaß
|
575 m²
|
Preis pro
m²
|
6.957 ATS
|
Besonderheit
|
lt. Pkt V des Vertrages
bestandfrei
|
Wien, Sch-Straße
48
|
Datum des
Kaufvertrages
|
17.8.2000
|
Verkäufer
|
Dr. J.
|
Käufer
|
Fr. A.M.
|
Kaufpreis
|
3.500.000 ATS
|
Ausmaß
|
575 m²
|
Preis pro
m²
|
6.087 ATS
|
Besonderheit
|
lt. Pkt VI des Vertrages 2
Mietverträge
|
Wien, Sch-Straße
48
|
Datum des
Kaufvertrages
|
9.11.2006
|
Verkäufer
|
Ing. A.M.
|
Käufer
|
DM-GmbH
|
Kaufpreis
|
360.000 € = 4.953.708
ATS
|
Ausmaß
|
525 m²
|
Preis pro
m²
|
9.436 ATS
|
Besonderheit
|
Mietwohnhaus mit 12
Wohnungen, davon ist laut Pkt VII des Vertrages nur 1 vermietet
|
W.,C-Straße
|
Datum des
Kaufvertrages
|
23.3.2000
|
Verkäufer
|
Fr. M.O.
|
Käufer
|
Fr. A.M.
|
Kaufpreis
|
4.106.016,51
ATS
|
Ausmaß
|
576 m²
|
Preis pro
m²
|
7.129 ATS
|
W.,D-Gasse
|
Datum des
Kaufvertrages
|
26.5.2006
|
Verkäufer
|
Fr. B.B.
|
Käufer
|
D-GmbH
|
Kaufpreis
|
310.000 € = 4.265.693
ATS
|
Ausmaß
|
647 m ²
|
Preis pro
m²
|
6.593 ATS
|
Besonderheit
|
2
Bestandverhältnisse
|
W.,D-Gasse
|
Datum des
Kaufvertrages
|
13.12.2007
|
Verkäufer
|
D-GmbH
|
Käufer
|
R-GmbH
|
Kaufpreis
|
620.000 € = 8.531.386
ATS
|
Ausmaß
|
647 m²
|
Preis pro
m²
|
13.186 ATS
|
Besonderheit
|
bestandfrei
|
W,Sch-Straße
|
Datum des
Kaufvertrages
|
29.8.2005
|
Verkäufer
|
Fr. A.M.
|
Käufer
|
DW-GmbH.
|
Kaufpreis
|
1.460.000 € =
20.090.038 ATS
|
Ausmaß
|
575 m²
|
Preis pro
m²
|
34.939 ATS
|
W.,C-Straße
|
Datum des
Kaufvertrages
|
29.8.2005
|
Verkäufer
|
Fr. A.M.
|
Käufer
|
DW-GmbH.
|
Kaufpreis
|
290.000 € = 3.990.487
ATS
|
Ausmaß
|
179 m²
|
Preis pro
m²
|
22.293 ATS
|
W.F-Gasse
|
Datum des
Kaufvertrages
|
7.12.1990
|
Verkäufer
|
Hr. A.P.
|
Käufer
|
K-GmbH
|
Kaufpreis
|
2.600.000 ATS
|
Ausmaß
|
367 m²
|
Preis pro
m²
|
7.084 ATS
In weiterer Folge nahm die steuerliche Vertretung des Bw.
zur übermittelten Auflistung Stellung und führte aus:
1. Sch-Straße
Der im Jahr 1994 erfolgte Kauf durch Frau A. M. sei nicht
vergleichbar, da der Kaufpreis die erzielbare Wohnnutzfläche nicht
berücksichtige und ein Abschlag von 1,5 Mio S wegen zu erwartender
Kontaminierungsbelastungen vorgenommen worden sei.
Der Verkauf dieser Liegenschaft durch Frau M. im Jahr 2005
sei nicht vergleichbar, da diese Liegenschaft zusammen mit dem Objekt
X-Straße mit einer Gesamtnutzfläche von 1700 m² verkauft worden
sei.
2. H-Straße
Der Verkäufer dieser Liegenschaft sei im Jahr 2000 aus
privaten Gründen gezwungen gewesen, die Liegenschaft zu verkaufen. Im Jahr
2006 habe Frau M. die Liegenschaft ihrem Sohn geschenkt. Der beim Verkauf durch
den Sohn erzielte Verkaufpreis berücksichtige die Tatsache, dass Frau M.
unbefristet eine Wohnung mit Gartenbenützung gemietet habe und die jetzige
Käuferin damit rechnen müsse, dass Frau M. Schadenersatzforderungen
geltend mache, nachdem der Abbruch des Hauses ohne ihre Zustimmung erfolgt sei.
Diese wertmindernden Umstände seien offensichtlich bei der
Kaufpreisfestsetzung berücksichtigt worden.
3. X-Straße
Im Gegensatz zur B-Gasse seien sämtliche im Haus
X-Straße befindlichen Wohnungen zur Gänze unbefristet vermietet
gewesen.
4. F-Gasse
Bei diesem Grundstück habe es sich um eine
Liegenschaft der Bauklasse II gehandelt; es sei sowohl hinsichtlich Lage als
auch Konfiguration sehr ungünstig und daher mit dem Grundstück in
W.,B-Gasse , nicht vergleichbar. Außerdem befinde sich auf dem
Nachbargrundstück eine Pizzeria, ein Umstand, der bei einem reinen
Wohngrundstück eine Wertminderung darstelle.
In der am 22. April 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Zur Bewertung von Liegenschaften sei grundsätzlich der
Ertragswert heranzuziehen, der sich aus der erzielbaren Nutzfläche ergebe.
Bei den Vergleichsgrundstücken sei nicht ersichtlich, welche
Nutzfläche erzielt werden könne. Es sei auf Grund der Zusage des
Magistrats der Stadt Wien im Verkaufszeitpunkt bereits von einer
Bauklassenerhöhung auszugehen.
Der Zeuge Dipl. Ing. J.G. gab an, er habe das Angebot von
15 Millionen S für das streitgegenständliche Grundstück als
Privatperson gemacht, es sei von ihm lediglich auf dem Briefpapier der Fa.
L-GmbH geschrieben worden. Er sei an dem Grundstück interessiert gewesen,
weil Kaisermühlen im Trend gelegen sei. Als Rohertrag kalkuliere er im
Allgemeinen zwischen 10 und 20% der Differenz zwischen geschätzten
Verkaufspreisen der Wohnungen abzüglich der Errichtungskosten, für die
im Schätzungswege rund 18.000,- ATS zu veranschlagen seien. Hinsichtlich
der möglichen Veräußerung der zu errichtenden Eigentumswohnungen
habe er einen Realitätenvermittler kontaktiert und davon ausgehen
können, dass schon in der Bauphase rund 60% der Wohnungen vergeben werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. erwarb mit Kaufvertrag vom 1. März 1996 von
seiner Gattin Frau A. M. das Grundstück in W.,B-Gasse , mit einem
Ausmaß von 259 m². Laut Punkt V des Kaufvertrages leistete die
Verkäuferin Gewähr dafür, dass die Liegenschaft frei von
dinglichen Rechten Dritter sowie frei von Bestand- und Benützungsrechten
Dritter in das Eigentum des Bw. überging. Für die
streitgegenständliche Liegenschaft wurde vom Senat ein Betrag von 12
Millionen ATS als angemessener Kaufpreis beurteilt.
Der Bw. errichtete auf diesem Grundstück ein Haus mit
Eigentumswohnungen, aus deren Veräußerung er in den Streitjahren
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte, denen folgende Einnahmen und
Ausgaben zu Grunde gelegt waren:
|
Jahr
|
Ausgaben
|
Einnahmen
|
Überschuss/Verlust
|
1996
|
17.462.783,01
ATS
|
1.700.000,00
ATS
|
-15.762.783,01
ATS
|
1997
|
11.970.746,58
ATS
|
5.009.500,00
ATS
|
-6.961.246,58
ATS
|
1998
|
10.612.853,86
ATS
|
28.922.880,00
ATS
|
18.310.026,14
ATS
|
1999
|
1.104.170,72
ATS
|
2.790.500,00
ATS
|
1.686.329,28
ATS
|
2000
|
137.793,63
ATS
|
0,00
ATS
|
-137.793,63
ATS
|
2001
|
0,00
ATS
|
3.187.120,00
ATS
|
3.187.120,00
ATS
|
Summe
|
41.288.347,80
ATS
|
41.610.000,00
ATS
|
321.652,20
ATS
Die Anschaffungskosten des Grundstückes W.,B-Gasse ,
sowie die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar,
Eintragungsgebühr) wurden fremdfinanziert; die Nebenkosten wurden vom Senat
in Anlehnung an das Verhältnis der erklärten Anschaffungskosten (16
Millionen ATS) zu den erklärten Nebengebühren (542.000,- ATS) mit 3,4%
geschätzt und daher lediglich in Höhe von 408.000,- ATS (d.s. 3,4% von
12 Millionen ATS) als Betriebsausgaben anerkannt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf das der
Behörde vorgelegte Gutachten von Dipl. Ing. J.S. sowie auf die im Folgenden
dargestellte Beweiswürdigung:
Der Sachverständige geht in seinem mit 13.12.2004
datierten Gutachten davon aus, dass im Jahr 1996 der Wert von
"Eigentumswohnungen - Erstbezug" 2.020,- Euro (gerundet) pro m² betrug.
Dies begründet er nachvollziehbar damit, dass unter Bedachtnahme auf die
gute Wohnlage des streitgegenständlichen Grundstücks und der guten
Ausführung und Ausstattung des vom Bw. errichteten Gebäudes ein
Mittelwert zwischen "gutem Wohnwert" (arithmetisches Mittel der Werte der
Streitjahre laut Immobilienpreisspiegel beträgt 1.913,20 Euro) und "sehr
gutem Wohnwert" (arithmetisches Mittel der Werte der Streitjahre laut
Immobilienpreisspiegel beträgt 2.345,80 Euro) angemessen ist. Ausgehend
davon wird vom Sachverständigen der Gesamtverkaufswert der Wohnungen und
Stellflächen in W.,B-Gasse , im Schätzungswege mit 34.652.600,43 Euro
errechnet. Weiter kann dem Gutachten aber aus folgender Überlegung nicht
gefolgt werden:
Der Gutachter bringt von dem im Schätzungswege
ermittelten Gesamtverkaufswert der Eigentumswohnungen die tatsächlich
angefallenen Baukosten inklusive Abbruchkosten und Kosten des Gutachters in
Abzug und definiert den verbleibenden Restbetrag als Freigrundwert der
Liegenschaft im Zeitpunkt der Anschaffung durch den Bw.. Diese Rechnung setzt
aber voraus, dass der Bw. keinen Gewinn erzielen wollte. Dabei handelt es sich
jedoch um eine im Wirtschaftsleben völlig unrealistische Annahme, die auch
mit der Aussage des Zeugen Dipl. Ing. J.G. im Widerspruch steht.
Folgt man hingegen der durchaus glaubwürdigen und
nachvollziehbaren Zeugenaussage von Herrn Dipl. Ing. J.G. , so geht ein
potentieller Käufer einer Liegenschaft von den realistischerweise zu
erzielenden Verkaufspreisen der Eigentumswohnungen aus und bringt davon
geschätzte Errichtungskosten mit rund 18.000,- ATS pro m² in Abzug. Im
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der nach Abzug der Errichtungskosten in
Höhe von ATS 21.386.160,- verbleibende Betrag von ATS 13.266.440,43
sowohl die Grundstückskosten als auch den Rohertrag abdecken musste. Unter
der Annahme eines Rohertrages von 10% errechnet sich ein Grundstückspreis
in Höhe von gerundet 12 Millionen ATS.
Tabellarische Darstellung der Ermittlung des
Grundstückspreises:
|
Gesamtverkaufswert lt
Gutachten
|
34,652.600,43
ATS
|
abzgl. Errichtungskosten
(1.188,12 m² x 18.000,- ATS)
|
-21.386.168,-
ATS
|
Zwischensumme
|
13.266.440,43
ATS
|
10% Rohertrag
|
1.326.644,-
ATS
|
Grundstückspreis
|
11.939.796,43 ATS (gerundet
12.000.000,- ATS)
Der im Anbot vom November 1995 genannte Betrag von 15
Millionen ATS wurde nicht als Kaufpreis herangezogen, da dieser Betrag der vom
Zeugen selbst aufgestellten Kalkulationsmethode widersprechen würde und
darüber hinaus nur als Gesprächsbasis und nicht als verbindliches
Kaufanbot bezeichnet wurde.
Der ursprünglich eingeschlagene Weg zur Ermittlung der
angemessenen Anschaffungskosten des streitgegenständlichen Grundstücks
durch Heranziehen von Vergleichsgrundstücken wurde nicht weiter verfolgt,
da der Senat die oben wiedergegebene Vorgangsweise als der Wirklichkeit am
ehesten entsprechend erachtete.
Rechtliche Würdigung:
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hält
der im Vertrag vom 1. März 1996 zwischen dem Bw. und seiner Gattin
vereinbarte Kaufpreis einem Fremdvergleich nicht stand. Ein fremder Dritter
wäre lediglich zur Bezahlung eines Kaufpreises bereit gewesen, der einen
Mindestrohertrag von 10% garantiert hätte. Ein derartiger Mindestrohertrag
bedingt aber einen Ansatz eines Grundstückskaufpreises von maximal 12
Millionen ATS, sodass die diesen Betrag übersteigenden 4 Millionen ATS
mangels Fremdüblichkeit nicht als betrieblich veranlasst anzuerkennen
waren. Eine weitere Hinzurechnung, und zwar in Höhe von 134.969,00 ATS,
resultierte aus der Tatsache, dass die Nebenkosten nur in Höhe von
408.000,00 ATS anzuerkennen waren.
In weiterer Folge war auch der für den Ankauf des
Grundstückes aufgenommene Kredit in Höhe von 16,500.000,- ATS nur
insoweit als betrieblich veranlasst anzuerkennen, als damit der angemessene und
fremdübliche Kaufpreis von 12 Millionen ATS sowie die im
Schätzungswege ermittelten Nebenkosten in Höhe von 408.000,- ATS
finanziert wurden. Das bedeutet eine Anerkennung der als Betriebsausgaben
geltend gemachten Kreditzinsen und -spesen im Ausmaß von 75%. In den
Jahren 1996 bis 1999 waren daher die folgenden Kreditzinsen und -spesen als
Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen:
|
Jahr
|
lt.
Erklärung
|
laut
BE
|
Erfolgsänderung
|
1996
|
841.503,40
ATS
|
631.127,55
ATS
|
+
210.375,85
|
1997
|
1.173.482,30
ATS
|
880.111,73
ATS
|
+
293.370,57
|
1998
|
1.052.083,31
ATS
|
789.062,48
ATS
|
+
263.020,83
|
1999
|
350.237,51
ATS
|
262.678,13
ATS
|
+
87.559,38
Im Zusammenhang mit dem gewerblichen
Grundstückshandel des Bw. waren daher die im Folgenden dargestellten
Änderungen der erklärten Beträge - im Sinne obiger
Ausführungen - vorzunehmen (alle Beträge in ATS):
|
|
Überschuss/Verlust lt.
Erklärung
|
Anschaffungskosten
Grundstück
|
Erfolgsänderung
Zinsen
|
Verlust/Überschuss lt.
BE
|
1996
|
-15.762.783,01
|
+ 4.134.969,00
|
+ 210.375,85
|
-11.417.438,00
|
1997
|
-6.961.246,58
|
|
+ 293.370,57
|
- 6.667.876,00
|
1998
|
18.310.026,14
|
|
+ 263.020,83
|
18.573.047,00
|
1999
|
1.686.329,28
|
|
+ 87.559,38
|
1.773.889,00
Für die Jahre 2000 und 2001 ergaben sich keine
Änderungen der erklärten Beträge.
Nach Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ergingen hinsichtlich der Beteiligung des
Bw. am Beherbergungsbetrieb Ing. H. und A. M. geänderte Mitteilungen
betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb,
datiert mit 19.2.2008. Die darin enthaltenen Beträge waren daher im Rahmen
der Berufungsentscheidung in Ansatz zu bringen.
Auf den Bw. entfallen in den Jahren 1996 bis 2001 folgende
Beträge (in ATS):
|
Jahr
|
E
aus Gw
|
nichtausgleichsfähige
Verluste
|
1996
|
-2.055.623,00
|
127.710,00
|
1997
|
-1.233.972,00
|
1.697,00
|
1998
|
-1.031.431,00
|
11.026,00
|
1999
|
-588.062,00
|
12.752,00
|
2000
|
-464.407,50
|
629,00
|
2001
|
-237.573,00
|
Folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren daher in
den Jahren 1996 bis 2001 in Ansatz zu bringen (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
mechanische
Werkstätte
|
Beteiligung
|
Veräußerung
von Wohnungen
|
Summe
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
1996
|
469.311,00
|
-2.055.623,00
|
-11.417.438,00
|
-13.003.750,00
|
1997
|
208.310,00
|
-1.233.972,00
|
-6.667.876,00
|
-7.693.538,00
|
1998
|
-371.427,00
|
-1.031.431,00
|
18.573.047,00
|
17.170.189,00
|
1999
|
717.885,00
|
-588.062,00
|
1.773.889,00
|
1.903.712,00
|
2000
|
-
|
-464.407,50
|
-137.793,63
|
-602.201,13
|
2001
|
-
|
-237.573,00
|
3.187.120,00
|
2.949.547,00
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Wien, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2287-W/05
- Stammnummer
- 40745
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF