Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1056-L/08
Pensionspfändung allein rechtfertigt noch keine Abgabennachsicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1056-L/08vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, vom 26. August 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Juli 2008 über die Abweisung
einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus der Arbeitnehmerveranlagung der Berufungswerberin
für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 28.3.2007 ergab sich eine Nachforderung
in Höhe von 1.396,36 €, da von mehreren bezugauszahlenden Stellen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlagen, aber keine
Einkommensteuervorauszahlungen geleistet worden waren.
Das Finanzamt setzte mit weiterem Bescheid vom 28.3.2007
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre mit 1.452,21
€ fest. Daraus ergaben sich vierteljährliche Vorauszahlungen von
363,00 € sowie eine Vorauszahlung für das zweite Quartal 2007 in
Höhe von 726,00 € (Ausgleichsviertel).
Von der Berufungswerberin wurden zwar monatliche
Teilzahlungen in Höhe von 70,00 € auf das Abgabenkonto
überwiesen. Da diese aber nicht einmal zur Abdeckung der laufend
anfallenden Einkommensteuervorauszahlungen ausreichten, wuchs der
Abgabenrückstand weiter an.
Mit Bescheiden vom 25.6.2008 verfügte das Finanzamt
eine Lohnpfändung hinsichtlich der Bezüge von der I-GmbH sowie eine
Pensionspfändung (Pensionsversicherungsanstalt).
Unter Bezugnahme auf diese Bescheide beantragte die
Berufungswerberin am 30.6.2008 die Nachsicht des Abgabenrückstandes, der zu
diesem Zeitpunkt 2.742,40 € betrug. Durch die angeführten
Pfändungsbescheide würde ihre Existenz in Frage gestellt. Sie
könne momentan nicht mehr als 70,00 € monatlich zahlen, weil sie
Ausgaben in Höhe von ca. 1.200,00 € habe. Es gehe ihr auch
gesundheitlich nicht gut.
Mit Bescheid vom 24.7.2008 wies das Finanzamt dieses
Ansuchen um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 2.742,40 ab.
Gemäß
§ 236 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles
könne eine persönliche oder sachliche sein. Dem Ansuchen fehlten
konkrete Angaben zu den aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen sonstigen Schulden
und Zahlungsverpflichtungen. Ohne genaue Kenntnis der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Nachsichtswerbers könne das Finanzamt das Vorliegen
der gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht
nicht prüfen. Der Umstand, dass vom Finanzamt eine Lohnpfändung
verfügt worden wäre, sei für sich allein als Begründung
für eine Nachsichtsmaßnahme nicht geeignet.
Gegen diesen Bescheid wurde am 26.8.2008 Berufung erhoben,
und die "Berücksichtigung" (gemeint: Nachsicht) von 2.742,40 €
beantragt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gab die Berufungswerberin
lediglich an: "Außergewöhnliche Belastungen, eine Monatsmiete
Rückstand 540 €, Kontostand ca. - 2.000 €, Kredit von ca. 25.000
€ (für Haussanierung in Bosnien als Pensionsdomizil)".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Die Berufungswerberin behauptete in ihren Eingaben das
Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung des
nachsichtsgegenständlichen Abgabenrückstandes.
In einem Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es
noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände
darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH
26.2.2003, 98/13/0091). Die Berufungswerberin hätte daher bereits von sich
aus anhand ihrer umfassend und nachvollziehbar darzustellenden wirtschaftlichen
Verhältnisse das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit glaubhaft
machen müssen. Diesen Erfordernissen entsprach das Ansuchen vom 30.6.2008
in keiner Weise. Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin daher im
angefochtenen Bescheid auf, konkrete Angaben zu den aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen sonstigen Schulden
und Zahlungsverpflichtungen nachzureichen. In der Berufung wurden zwar
ansatzweise Angaben zu den die Berufungswerberin treffenden finanziellen
Belastungen gemacht (Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen fehlen gänzlich), die aber die Annahme
einer persönlich bedingten Unbilligkeit nicht ausreichend zu begründen
vermögen. Im Ansuchen vom 30.6.2008 waren nicht näher dargestellte
monatliche Ausgaben von ca. 1.200,00 € angeführt worden, die aber
auch in der Berufung nicht weiter und nachvollziehbar aufgegliedert wurden. In
dieser wurde nur der Mietrückstand von 540,00 € sowie der
Rückstand am Bankkonto in Höhe von rund 2.000,00 €
angeführt, und auf eine offene Kreditverbindlichkeit von ca. 25.000,00
€ hingewiesen. Die Höhe der monatlichen Kreditrückzahlungen wurde
nicht bekannt gegeben. Inwiefern gerade die Einhebung der gegenständlichen
Abgabenschuld, die im Vergleich zur erwähnten Kreditverbindlichkeit nur
rund 10 % beträgt, zu einer außergewöhnlichen finanziellen
Belastung führen würde, wurde nicht näher dargestellt. Eine
behauptete Existenzgefährdung müsste aber gerade durch die Einhebung
der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein.
Im Nachsichtsansuchen wurde pauschal behauptet, dass durch
die angeführten Pfändungsbescheide die Existenz der Berufungswerberin
in Frage gestellt würde. Es trifft zwar zu, dass durch die Pensions- und
Lohnpfändung der Berufungswerberin nur mehr die unpfändbaren Teile
dieser Bezüge verbleiben. Vom solcherart sich ergebenden "Existenzminimum"
wird aber angenommen, dass der Verpflichtete damit seinen notwendigen
Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Liebeg, Kommentar zur
Abgabenexekutionsordnung, § 53 Tz 59). Die Tatsache der zwangsweisen
Hereinbringung der Abgabenschuld vermag daher für sich allein noch keine
persönliche Unbilligkeit zu begründen (UFS 1.3.2004, RV/0554-I/02; UFS
17.6.2008, RV/0082-L/08). Die Berufungswerberin zeigte aber auch nicht auf,
welche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen mit den
gegenständlichen Pfändungen verbunden wären, die über jenes
Ausmaß hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme (Pfändung
auf das Existenzminimum) regelmäßig verbunden sind. Der Umstand, dass
ein Abgabenschuldner sein Bankkonto überzogen hat und mit der Miete
für ein Monat im Rückstand ist, rechtfertigt allein noch keine
Abgabennachsicht.
Zu den von der Berufungswerberin angesprochenen, aber nicht
näher erläuterten gesundheitlichen Problemen muss darauf hingewiesen
werden, dass das persönliche Schicksal des Nachsichtswerbers (Krankheit,
Invalidität etc.) nur angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage
einen Zusammenhang mit der Einbringung der Abgaben und der daraus entstehenden
Belastungen haben kann. In eben diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des
§ 59 Abgabenexekutionsordnung hingewiesen, wonach das Finanzamt auf Antrag
des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag erhöhen kann, wenn
dies mit Rücksicht auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus
persönlichen Gründen geboten ist. Gründe für eine solche
Erhöhung des pfändungsfreien Betrages vom Pensionsbezug sind unter
anderem (schwere) Krankheit, Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität. Hingegen
sind beispielsweise durchschnittliche Wohnungskosten sowie Kosten für
Energiebezug im allgemeinen Grundbetrag enthalten und können nicht zu einer
Erhöhung führen (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 59 Tz 4). In
einem solchen Antrag wären überdies ziffernmäßig konkrete
Angaben und Nachweise für die krankheitsbedingten Mehrkosten erforderlich.
Darüber hinaus müsste glaubhaft gemacht werden, dass diese Mehrkosten
mit dem verbleibenden Existenzminimum tatsächlich nicht abgedeckt werden
können. Abgesehen davon ist bei krankheitsbedingten finanziellen
Mehrbelastungen eine Abgabennachsicht regelmäßig nicht erforderlich,
wenn diesen durch eine Maßnahme gemäß
§ 59 AbgEO Rechnung
getragen werden könnte (UFS 17.6.2008, RV/0082-L/08).
Insgesamt gesehen wurde das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit nicht ausreichend dargestellt, sodass es schon an
den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO fehlte, und
für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1056-L/08
- Stammnummer
- 40743
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF