Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2138-L/02
Bescheidberichtigung von Amts wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2138-L/02vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheidberichtigung von Amts wegen ist nur zulässig, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist. Es darf keine Überprüfung über die Aktenlage hinaus erforderlich sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw gab in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 vom 8. August 2001 bekannt, dass er den
Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruche. Weiters wurde angegeben, dass der
(Ehe)partner im Jahr 2000 Einkünfte bezogen hat; deren Höhe wurde aber
nicht angegeben.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
11. Dezember 2001 wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt
und der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 5.000,-- ATS
gewährt.
Mit Bescheid vom
6. Juni 2002 wurde der Bescheid vom 11. Dezember 2002
gem. § 293b BAO mit der Begründung berichtigt, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher seien als der
maßgebliche Grenzbetrag von 60.000,-- ATS.
Mit Eingabe vom
18. Juni 2002 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid vom
6. Juni 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Durch die
Berichtigung gem. § 293b BAO hätte der Bw eine
offensichtliche Unrichtigkeit bei der Abgabenerklärung begangen. Dieser
Sachverhalt sei nicht richtig. Bei der besagten Abgabenerklärung seien
keine unrichtigen Angaben gemacht worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht
falsche Angaben gemacht worden seien, sondern möglicherweise aufgrund einer
fehlenden Angabe eine Fehlberechung durch den Alleinverdienerabsetzbetrag
passiert sei. Der Grund für die Nachtangabe sei darin gelegen, dass der Bw
die Einkünfte der Gattin für das Jahr 2000 nicht exakt gewusst
hätte und Falschangaben vermieden werden wollten.
Da dies also keine falsche
Angabe in der Arbeitnehmerveranlagung gewesen sei, sondern eine fehlende,
müsse der Bw auf die Unwiderrufbarkeit des Bescheides bestehen, welche laut
AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zustehe.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. Juni 2002 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom
6. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 293b BAO könne die Abgabenbehörde einen Bescheid von
Amts wegen insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruhe. Die Voraussetzung dafür sei im gegenständlichen Fall
gegeben.
Mit Eingabe vom
3. Juli 2002 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Es würde keine
offensichtliche Unrichtigkeit bei der Abgabenerklärung vorliegen. Es
würde keine falsche Angabe vorliegen, sondern eine fehlende.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 293b BAO kann die
Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt
vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich oder ohne
Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist.
Der Bw gab in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 an, dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Weiters gab er
an, dass seine Gattin im Jahr 2000 Einkünfte bezogen hat; der Betrag wurde
nicht angeführt. Da dies eine Überprüfung über die
Aktenlagen hinaus (Steuerdaten der Gattin) erforderlich gemacht hat, war die
Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung alleine nicht ersichtlich. Die
Gattin hätte ja auch Einkünfte unter der Zuverdienstgrenze haben
können. Diese neuen Tatsachen hätten allenfalls zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO
berechtigt, was aber im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen war.
In Anbetracht der oben
ausgeführten gesetzlichen Regelung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2138-L/02
- Stammnummer
- 4074
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF