Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0788-W/09
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0788-W/09vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vertreten durch Stb., vom
29. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes N., vom 17. September 2008
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)
hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1) Bisherige
Einkommensteuerfestsetzung 1995
Gegenüber dem Bw. wurde mit dem gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abändernden Bescheid vom 25. Juli 2000 die
Einkommensteuer für 1995 mit S 392.760,00 festgesetzt. Dieser Bescheid
hatte eine Nachforderung in Höhe von S 85.450,00 zur Folge.
2) Beantragte
Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuerfestsetzung 1995
Mit dem Anbringen vom 11. August 2008 beantragte der Bw.
die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995. Zur
Begründung führte er im Antrag wie folgt aus:
"Als bevollmächtigte
Steuerberater des oben genannten Klienten stellen wir innerhalb offener Frist
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO.
Die beantragte Wiederaufnahme betrifft nachfolgenden Bescheid: gem. § 295
BAO abgeänderter Einkommensteuerbescheid 1995, ausgestellt am 25.07.2000,
Bescheidausstellung durch Abgabenbehörde 1. Instanz.
Wiederaufnahmegrund
Mit
Bescheid vom 25. März 2008 wurde festgestellt, dass der dem oben genannten
Einkommensteuerbescheid 1995 zugrunde liegende Bescheid gemäß
§
188 BAO vom 12. Juli 2000 mangels gültigem Bescheidadressaten der
Bescheidcharakter fehlt und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte.
Es handelt sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.09.1997,
93/17/0042).
Die Qualifizierung
des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu hervorgekommene
Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als tauglicher
Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden
Behörde die Tatsache nicht bekannt war, dass der Grundlagenbescheid nicht
über Bescheidcharakter verfügte, so kann diese Tatsache im
Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den
Wiederaufnahmewerber trifft kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung
dieses Umstandes.
Die oben beschriebene
Rechtsansicht wird durch die Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 28. Oktober 2005 geteilt. Siehe beiliegende Kopie der
Erledigung.
Weiters weisen wir
darauf hin, dass die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem
abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1995 führt.
Begründung
I.
Sachverhalt
Grundlagenbescheid
Aufgrund
einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt G.
am 12.07.2000 einen Bescheid gem. § 188
BAO an die "XYZ. GMBH & Stille",
wobei hinsichtlich des Jahres 1995 eine abweichende Feststellung gegenüber
dem ursprünglichen Grundlagenbescheid vor der Betriebsprüfung
getroffen wurde. Gegen den Bescheid vom 12.07.2000 wurde fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung
erhoben.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 25. März 2008 entschieden, dass der Bescheid vom
12.07.2000 mangels wirksamer Zustellung (oben angeführte
Zustellverfügung) nicht erlassen worden ist
(Nichtbescheid).
Das für
die XYZ. zuständige Finanzamt
G. hat darauf bis dato nicht
reagiert.
Abgeleiteter
Bescheid/Einkommensteuerbescheid
1995
Aufgrund des vorhin
erwähnten Nichtbescheides - erlassen durch das Finanzamt
G. - wurde der ursprüngliche
Einkommensteuerbescheid 1995 von Herrn
Bw.x gem. § 295 BAO durch den
vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1995 vom 25.07.2000
ersetzt.
Daraus resultierte eine
Einkommensteuernachzahlung.
Die
vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1995 gem. § 295
BAO erfolgte auf Basis eines Nichtbescheides und entspricht damit nicht den
gesetzlichen Bestimmungen.
II. Rechtliche
Beurteilung
An einer
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO besteht aus nachfolgenden
Gründen ein rechtliches
Interesse:
Die Abänderung
eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO ist nur dann zulässig,
wenn der betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten ist.
Unbestritten ist nunmehr, dass der von der Abgabenbehörde ausgefertigte
Bescheid ein Nichtbescheid ist. Damit hat jedoch der Abänderung ein
tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid vom 25.07.2000 rechtswidrig erlassen wurde und auch ein
nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel
nicht heilt (siehe VwGH 93/14/0203), ist dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.
Da der Rechtszustand herzustellen ist, der ohne Abänderung gem. § 295
BAO vorgelegen ist, ist der Einkommensteuerbescheid in der Fassung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 02.10.1996 zu
erlassen.
III.
Anträge
Im Sinne der obigen
Ausführungen beantragen wir die Wiederaufnahme des
Verfahrens."
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den
Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen und führte unter Hinweis auf
§ 304 BAO aus, dass die Eingaben nicht fristgerecht eingebracht
wurden.
In der gegenständlichen Berufung vom 29. September
2008 wurde wie folgt vorgebracht:
"Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 17. September 2008 ...
Als bevollmächtigte
Steuerberater des oben genannten Klienten erheben wir gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 17. September 2008, eingelangt am 19. September
2008, betreffend unseren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO das Rechtsmittel der Berufung.
Wir beantragen die
Stattgabe unseres Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO und begründen unseren Antrag wie
folgt:
Wir verweisen auf die auf
gegenständlichen Fall erfolgte Einzelerledigung des BMF (GZ BMF
010103/0042-VI/2005) durch Herrn Dr. Christoph Ritz vom
28.10.2005:
"Die Wiederaufnahme
ist übrigens auch dann zu bewilligen, wenn die Bemessungsgrundlage der
Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht" (siehe
Anlage).
Der am 11. August
eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann daher jedenfalls
nicht als verspätet beurteilt werden."
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
3) Feststellungsverfahren
betreffend XYZx. GmbH &
Stille:
Aus dem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien, Senat 15, vom 13. März 2008, RG/0072-W/08
(Klaglosstellung zu UFS 13.12.2007, RV/2777-W/02) geht hervor, dass der
"Bescheid" des Finanzamtes für den G1. vom 12. Juli 2000 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1995
mit folgender Zustellverfügung versehen war:
"XYZ.
GMBH &
Stille Adr.2"
Dazu führte der Unabhängige Finanzsenat
aus:
"Der
Zustellverfügung des erstinstanzlilchen Bescheides haften folgende
Mängel an:
1. Als eine nach §
81 BAO vertretungsbefugte Person kam die Komplementärin XYZ.
GmbH im Zeitpunkt der Bescheidzustellung ohne
weiteres in Betracht, weil damals noch nicht alle atypisch Stillen aus der
Gesellschaft ausgeschieden waren. Mit der oben (kursiv) zitierten Adrema-Wendung
erweist sich die Zustellverfügung jedoch als mangelhaft. Gemäß
§ 5 Z1 Zustellgesetz hatte die Abgabenbehörde erster Instanz in
geeigneter Form den Empfänger zu bestimmen, "dessen Identität
möglichst eindeutig zu bezeichnen ist". Die Person des offenkundig
intendierten Empfängers Komplementär-GmbH war nicht ausdrücklich
angesprochen, es fehlte ihre unternehmensrechtliche Bezeichnung mit der hier
wohl einzig richtigen Wendung "zu Handen der XYZ.
GmbH".
2. Ein weiterer Mangel
der Zustellverfügung bestand darin, dass die von der
Einkünftefeststellung betroffenen, großteils ehemaligen, atypisch
stillen Mitgesellschafter nur aus der einen Spruchbestandteil bildenden
Einkünfteverteilung erschließbar waren und nicht auch im Adrema als
Normadressaten genannt wurden, etwa mit der Wendung: "siehe Beteiligtenliste im
Anhang".
Da die
Zustellverfgüung weder die Bescheidadressaten vollständig noch den
nach § 81 BAO vertretungsbefugten Empfänger überhaupt bzw. mit
der erforderlichen Genauigkeit bezeichnet hatte, war der Feststellungsbescheid
des Finanzamtes mangels wirksamer Zustellung tätsächlich nicht
erlassen worden. ..."
Der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates war wie
folgt adressiert:
"AB.
Holding GmbH als
Rechtsnachfolgerin
der
XYZ.
GMBH
(und
ehemals stille
Mitgesellschafter;
Liste im
Anhang)
z.H.
Stb.2 Adr.3"
Auf der im Adressfeld genannten Liste war auch der Bw.
angeführt.
Mit Bescheid vom 25. März 2008, RV/0732-W/08 hat der
Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den "Bescheid" des Finanzamtes
für den G1. vom 12. Juli 2000 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 1995 zurückgewiesen. Die
Begründung glich jener im Bescheid vom 13. März 2008,
RG/0072-W/08.
4) Rechtliche
Würdigung zur Berufung
§ 303 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat."
Gemäß
§ 81 Abs. 6 BAO bleibt die bei
Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende
Vertretungsbefugnis, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen,
insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt
gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person
dagegen Widerspruch erhoben wird.
Für schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung
einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ergehen, gilt gemäß
§ 81 Abs. 7 BAO
die nach § 81 Abs. 6 BAO vertretungsbefugte Person auch als
Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder),
sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde.
Vertretungsbefugnisse nach § 81 Abs. 6 und 7 BAO
bleiben gemäß
§ 81 Abs. 8 BAO auch für ausgeschiedene
Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigung (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden
gelegenen Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen,
solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds)
oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Stb.2x, welcher
die oben angeführten Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates vom 13.
und 25. März 2008 zugestellt wurden, für den Berufungswerber zumindest
in den Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188 BAO betreffend das Jahr 1995 vertretungsbefugt war.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist
gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten
einzubringen. Diese "subjektive Frist" berechnet sich von dem Zeitpunkt an, in
dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die
den Wiederaufnahmsgrund bilden. Die Frist von drei Monaten beginnt somit mit
Kenntnis des Wiederaufnahmesgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit.
Hinsichtlich der Kenntnis der Wiederaufnahmsgründe muss sich die vertretene
Partei Kenntnisse des Vertreters zurechnen lassen (Vgl. Stoll, BAO,
2915).
Demnach ist die Frist des § 303 Abs. 2 BAO nicht erst
ab Kenntnisnahme des Wiederaufnahmesgrundes durch den Berufungswerber, sondern
bereits ab Kenntnisnahme durch die Stb.2x zu berechnen. Da mit Zustellung des
Bescheides des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat
15, vom 13. März 2008; GZ. RG/0072-W/08 am 17. März 2008 der vom
Berufungswerber behauptete Wiederaufnahmsgrund erstmals dem im
Feststellungsverfahren befugten Vertreter des Berufungswerbers nachweislich zur
Kenntnis gebracht wurde, ist dieser Tag als Beginn der Antragsfrist nach §
303 Abs. 2 BAO anzusetzen. Die Antragsfrist nach § 303 Abs. 2 BAO ist somit
am 17. Juni 2008 abgelaufen. Der gegenständliche Antrag vom 11. August 2008
war somit verspätet.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach § 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)
besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des unabhängigen
Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3
Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem Grunde hat die Beurteilung der
gegenständlichen Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu
erfolgen.
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0788-W/09
- Stammnummer
- 40733
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF