Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2997-W/08
Werbungskosten, Arbeitszimmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2997-W/08vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., xy, Adr., vom 10. April 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom
30. März 2007 betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) übt den Beruf als
Krankenpflegerin aus und bezieht sowohl Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In der Berufung vom 10. April 2007 wurde der
Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder geltend gemacht. Gegen die
abweisende Berufungsvorentscheidung erfolgte der Vorlageantrag, wobei nun
tatsächliche Ausgaben (Arbeitszimmer, Verschleißmaterial,
Telefonkosten) neben der Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% geltend
gemacht und im Verhältnis der Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart
zugeordnet werden.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der
Tätigkeit der Bw. um Krankenpflege handle, wobei die Bw. auch während
der Nacht bei den Patienten verbringe und hierfür diverse Materialien
einkaufen müsse (Material für Kochen, spezielle Kleidung). Ebenso
müsse sie immer telefonisch erreichbar sein, um zum Einsatzort gelangen zu
können.
Der Arbeitsraum sei ebenso erforderlich, da die Bw. pro
Patient einen Therapie- und Betreuungsplan aufstellen müsse, wofür sie
einige Zeit benötige und dies nicht am Einsatzort erledigen
könne.
Die Bw. beantragte für die Jahre 2004 und 2005
folgende Ausgaben anzuerkennen:
|
2004
|
2004
|
2004
|
Aufwendungen
|
Betriebsausgaben
(9,74%)
|
Werbungskosten
(90,26%)
|
Verbrauchsmaterial
|
72,58 €
|
510,47 €
|
Telefonkosten (80%)
|
92,01 €
|
647,04 €
|
Betriebskosten
|
93,75 €
|
659,29 €
|
Betriebsausgabenpauschale 12%
|
222,44 €
|
1.563,05 €
|
Summe
|
480,78
€
|
3.379,85
€
|
2005
|
2005
|
2005
|
Aufwendungen
|
Betriebsausgaben
(9,74%)
|
Werbungskosten
(90,26%)
|
Verbrauchsmaterial
|
45,49 €
|
421,61 €
|
Telefonkosten (80%)
|
122,83 €
|
1.138,11 €
|
Betriebskosten
|
73,31 €
|
679,39 €
|
Betriebsausgabenpauschale 12%
|
202,05 €
|
1.871,66 €
|
Summe
|
443,68
€
|
4.110,77
€
Der steuerliche Vertreter der Bw. ersuchte
abschließend der Berufung stattzugeben.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei hinsichtlich der
tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen eine eindeutige Trennung zur
beruflichen bzw. privaten Sphäre nicht möglich, ein steuerlich
anzuerkennendes Arbeitszimmer liege nicht vor, da dieses gleichzeitig das
private Wohnzimmer sei und ebenfalls keine Trennung zur beruflichen bzw.
privaten Sphäre möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird aufgrund einer Wohnbesichtigung festgestellt und als erwiesen
angenommen:
Anlässlich bei einer Wohnungsbesichtigung wurde
festgestellt, dass die Bw. das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer
für ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin im Zeitraum 2003 bis Mai 2007
für Abrechnungen und Erstellung der Dienstpläne, Ausarbeitung der
Patientenstammblätter und für Aus-/Fortbildung benötige.
Die Bw. war im verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr
unselbständig tätig, wobei sie bis Mai 2007 im Bereich Krankenpflege
diverse Nebentätigkeiten ausgeübt hat.
Das beantragte Arbeitszimmer befindet sich direkt im
Wohnzimmer. Das Wohnzimmer hat zwei Eingänge (Vorzimmer und Küche),
wobei das Arbeitszimmer bzw. die beantragte Fläche einen Teil des
Wohnzimmers ausmacht.
Im Wohnzimmer befinden sich auf einem Podest eine
Eckwohnlandschaft mit Couchtisch. Links davon befindet sich ein Kasten, der als
Kleiderschrank dient. Über der gesamten Länge der Wohnlandschaft
befindet sich ein Wandboard mit privaten Büchern, darüber hängen
Bilder.
Links vom Vorzimmereingang befindet sich ein Wandverbau mit
Gegenständen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind
(Bücher, Tonträger, TV-Gerät).
Vor dem Fenster befindet sich der beantragte
Arbeitsbereich. Dabei handelt es sich um keinen abgegrenzten bzw.
abgeschlossenen Raum. Neben dem Fenster befindet sich über die gesamte
Länge des Arbeitsbereiches ein schmaler Beistelltisch (40x180x90
cm).
Davor bzw. unter diesem Beistelltisch ist ein weiterer
Tisch (90x160x85 cm). Um den Tisch befinden sich 5 Sessel.
Zum Zeitpunkt der Nachschau befanden sich auf dem
Arbeitsbereich ein Notebook, ein Kalender, betriebliche Unterlagen, eine
Tageszeitung, Servietten und diverse Zeitschriften.
Daraus folgt
rechtlich:
1.
Betriebsausgabenpauschale
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im
Sinne des § 22 (= Einkünfte aus selbständiger Arbeit) oder
des § 23 (= Einkünfte aus Gewerbetrieb) die Betriebsausgaben
im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem
betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
sind oder einzutragen wären,
- sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich
Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,
- weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z
1 EStG 1988, das sind Pflichtbeiträge zur Kranken, Unfall- und
Pensionsversicherung, sowie vergleichbare Beiträge.
Mit dem Pauschale sind alle anderen bis auf jene im Gesetz
taxativ aufgezählten Ausgaben abgegolten, das bedeutet für das
gegenständliche Verfahren, dass das Betriebsausgabenpauschale lediglich bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb
anerkannt werden kann.
Nachdem das Betriebspauschale bereits in den
Einkommensteuerbescheiden sowohl für das Jahr 2004 als auch für das
Jahr 2005 vom 30. März 2007 anerkannt und gewährt wurde, wirkt
sich die Stattgabe in diesem Punkt bescheidmäßig nicht aus.
2.
Werbungskosten
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten eines Arbeitsnehmers alle Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Sie müssen durch den Beruf
veranlasst sein.
Dies ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder
- nicht die private Lebensführung betreffen.
Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden, weiters muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit den
Einnahmen gegeben sein.
2.1.
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind
die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Zu prüfen ist, ob hinsichtlich der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Krankenpflege) das Arbeitszimmer für die
Tätigkeit notwendig ist und auch tatsächlich ausschließlich oder
nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Das Berufsbild eines Krankenpfleger wird im Bundesgesetz
über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. Nr. 108/1997 (GuKG) wie
folgt beschreiben:
§ 11 GuKG sieht vor, dass
Krankenpfleger die Pflege und Betreuung
von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen
Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und
Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der
primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der
Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich vornehmen
darf.
Entsprechend § 14 GuKG darf solch eine Person u.a.
auch die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation,
Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra-
und extramuralen Bereich (Pflegeprozess), die Gesundheitsförderung und
-beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung
administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege vornehmen.
Die Berufsausübung kann gem. § 35 Abs. 1 GuKG
sowohl freiberuflich, als auch in einem Dienstverhältnis zu einer
Krankenanstalt, zu freiberuflich tätigen Ärzten, zu Einrichtungen der
Gebietskörperschaften oder in einem Dienstverhältnis zu einer
physischen Person erfolgen.
Daraus ist abzuleiten, dass das typische Erscheinungsbild
einer Krankenpflege nicht im häuslichen Bereich stattfindet, sondern
entweder in Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Arztpraxen,
Behindertenbetreuungseinrichtungen und Rehabilitationszentren oder in der
Hauskrankenpflege der zu pflegenden Person. Es handelt sich folglich um eine
Tätigkeit, deren Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers
liegt und auch für deren Ausübung nicht notwendig ist und nicht
tatsächlich ausschließlich beruflich genutzt wird.
Auch die im Akt befindlichen Fotos untermauern diese
Ansicht, dass es sich bei diesem Zimmer um ein privat genutztes handelt, da
weder eine räumliche noch optische Trennung im Wohnungsbereich
vorliegt.
Lediglich die Tatsache, dass die Bw. Dienstpläne
erstellt, reicht nicht aus, dass der Tatbestand der "ausschließlich bzw.
nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung" erfüllt und folglich als
Arbeitszimmer zu qualifizieren ist.
Da aus den dargestellten Gründen kein Arbeitszimmer
vorliegt, können folglich die Aufwendungen nicht als Werbungskosten
anerkannt werden.
2.2.
Verbrauchsmaterial
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Soweit sich die Aufwendungen für die
Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen,
ist allerdings der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Bei den beantragten Aufwendungen handelt es sich einerseits
um typische Haushaltsgeräte (Töpfe, Pastaschüssel,...) und
andererseits um Lederwaren (Klappenkoffer bzw. Reisetasche). Da diese
Gegenstände dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, sind diese Ausgaben
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht
abzugsfähig. Bei den Einkünften aus Gewerbetrieb sind diese Ausgaben
durch die Anerkennung des Betriebsausgabenpauschale abgedeckt und nicht
abzugsfähig.
2.3.
Telefonkosten
Die Aufwendungen für Telefonkosten bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb sind durch das Betriebsausgabenpauschale
abgedeckt und nicht abzugsfähig.
Durch die Tatsache, dass die Bw. weder Aufzeichnungen
über die beruflich veranlassten Telefongespräche geführte noch in
anderer Weise das hohe Ausmaß der Telefonkosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Tätigkeit glaubhaft machte, werden die
beantragten Aufwendungen für beruflich veranlasste Telefongespräche
(80% der gesamten Telefonkosten) lediglich im Schätzungswege im
Ausmaß von 30% anerkannt.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
werden folglich Aufwendungen für Telefonkosten im Jahr 2004 in Höhe
von 194,10 € und im Jahr 2005 in Höhe von 341,43 € als
Werbungskosten anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2997-W/08
- Stammnummer
- 40729
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF