Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0137-F/09
Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-F/09vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., D., L.-Straße 13,
vertreten durch Kathan & Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH &
Co KEG, 6840 Götzis, Steinbux 2, vom 19. Februar 2009 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. Jänner 2009 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) ist wesentlich
beteiligter geschäftsführender Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft. In seiner über Finanzonline elektronisch abgegebenen
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machte er unter
Beanspruchung der Basispauschalierung gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG folgende Ein- und Ausgaben geltend:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
Bezüge
|
84.000,00 €
|
Eigene Pflichtversicherungsbeiträge und
Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
|
-13.314,72 €
|
Freibetrag für investierte Gewinne
(§ 10 EStG 1988)
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-6.564,53 €
|
Basispauschalierung (6% der
Betriebseinnahmen)
|
-5.040,00 €
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
59.080,75 €
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2009 veranlagte das
Finanzamt den Bw. unter anderem mit Einkünften aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 65.645,28 € und begründete dies damit,
dass bei Beanspruchung der Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988
kein Freibetrag für investierte Gewinne zustehe, weil dieser bereits als
funktionell fiktive Betriebsausgabe abpauschaliert sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
In der Begründung wurde vorgebracht, die Frage, ob es sich beim Freibetrag
für investierte Gewinne um eine "fiktive Betriebsausgabe" oder eine
Investitionsbegünstigung handle, werde in der Fachliteratur kontroversiell
behandelt. Verwiesen werde insbesondere auf Beiser, Der Freibetrag für
investierte Gewinne und Pauschalierungen, in SWK 2008, S. 692ff, der
überzeugend darlege, dass dieser Freibetrag als
Investitionsbegünstigung anzusehen sei und daher nicht durch das
Betriebsausgabenpauschale des § 17 Abs. 1 EStG 1988 abgegolten werden
könne. Auch widerspreche die Höhe des Betriebsausgabenpauschales von
6% oder 12% der Annahme, dass damit auch der 10%ige Freibetrag für
investierte Gewinne abgegolten sein solle. Denn in diesem Fall hätten
praktisch keine anderen Betriebsausgaben in diesem Pauschale mehr Platz.
Für jene Steuerpflichtigen, die wie der Bw. nur das 6%ige Pauschale geltend
machen könnten, sei oftmals der Freibetrag für investierte Gewinne
höher als das Betriebsausgabenpauschale. Es widerspreche jeder Logik, dass
dies dem Willen des Gesetzgebers entspreche, denn die Pauschalierung habe neben
dem Vereinfachungseffekt, der gewisse "Unschärfen" bei der Gewinnhöhe
mit sich bringe, doch immer auch vor dem Hintergrund einer gewissen
Wirklichkeitsnähe zu erfolgen. Diese Wirklichkeitsnähe sei aber, durch
das Beibehalten der Prozentsätze für das Betriebskostenpauschale nicht
mehr gegeben. Daraus ergebe sich, dass keine fiktive Betriebsausgabe, sondern
eine Investitionsbegünstigung vorliege. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber
auch die Vornahme von Investitionen (entweder in bestimmte abnutzbare
Anlagegüter oder Wertpapiere) verlange, die eine bestimmte
Mindestbehaltedauer im "Betriebsvermögen" verbleiben müssten. Werde
diese Mindestbehaltedauer nicht erfüllt, erfolge eine Nachversteuerung.
Dieser Umstand bedeute, dass die nach Ansicht der Finanzbehörde vorliegende
"Betriebsausgabe" nachträglich dann doch wieder keine Betriebsausgabe sei.
Beantragt werde, der Berufung Folge zu geben. Sollte dem Berufungsbegehren nicht
gefolgt werden können, werde um Aussetzung der Berufungsvorentscheidung
nach § 281 BAO bis zur Beendigung der in der gleichen Rechtsfrage beim
Verwaltungsgerichtshof unter der GZ 2009/15/0020 anhängigen Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
5.1.2009, RV/1474-L/08, ersucht.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob der Freibetrag für investierte
Gewinne (§ 10 EStG) bei der Gewinnermittlung im Rahmen der
Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) zusteht.
Der Unabhängige Finanzsenat ist der Anregung des
steuerlichen Vertreters des Bw. auf Aussetzung der gegenständlichen
Berufungsentscheidung bis zur Beendigung der in der gleichen Rechtsfrage beim
Verwaltungsgerichtshof unter der GZ 2009/15/0020 anhängigen Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
5.1.2009, RV/1474-L/08, mit Bescheid vom 19. März 2009 gefolgt.
Zwischenzeitlich wurde zwar nicht das beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ
2009/15/0020 schwebende Verfahren beendet, allerdings hat der Gerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 4.3.2009, 2008/15/0333, über die in Streit stehende
Rechtsfrage abgesprochen. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ist
daher das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
In der Berufung wurde sinngemäß die Auffassung
vertreten, bei dem Freibetrag für investierte Gewinne handle es sich um
keine fiktive Betriebsausgabe, sondern um eine Investitionsbegünstigung.
Für die Annahme, dass dieser Freibetrag nicht durch das
Betriebsausgabenpauschale des § 17 Abs. 1 EStG 1988 abgegolten werde,
spreche auch dessen Höhe von 6% oder 12% der Erlöse. Denn der 10%ige
Freibetrag für investierte Gewinne sei insbesondere in Fällen, bei
denen nur das 6%ige Pauschale geltend machen könnte, höher als das
Pauschale. Eine Abgeltung durch eine Pauschalierung von Betriebsausgaben
widerspreche daher sowohl den Gesetzen der Logik als auch dem Willen des
Gesetzgebers, weil die Pauschalierung bezwecke, den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Dieses Ziel könne durch
das Beibehalten der Prozentsätze für das Betriebskostenpauschale aber
nicht verwirklicht werden. Für die Rechtsansicht, der gegenständliche
Freibetrag sei als Investitionsbegünstigung anzusehen, spreche auch die
Verpflichtung der Vornahme von Investitionen (entweder in bestimmte abnutzbare
Anlagegüter oder Wertpapiere) sowie die Mindestbehaltedauer dieser
Wirtschaftsgüter. Da bei Nichterfüllung der Behaltedauer eine
Nachversteuerung erfolge, bewerte die Finanzbehörde diesen Freibetrag
offenbar nachträglich doch nicht als Betriebsausgabe.
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 24/2007 wie folgt
geregelt: Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes
gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), höchstens jedoch 100.000,00 Euro gewinnmindernd geltend
machen. Der Höchstbetrag von 100.000,00 Euro steht jedem Steuerpflichtigen
im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann
nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend
gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht
berührt.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988
idF BGBl. I. Nr. 100/2006 können bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer
kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%,
höchstens jedoch 13.200.00 €, sonst 12%, höchstens jedoch
26.400,00 €, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren,
Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und
ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4.3.2009, 2008/15/0333, unter Verweis auf seine Rechtssprechung zum
Energieförderungsgesetz 1979 und zum Lehrlingsfreibetrag klargestellt, dass
der Freibetrag für investierte Gewinne eine "fiktive" Betriebsausgabe
darstelle, da er ebenso wie tatsächlich getätigte Aufwendungen den
Jahresgewinn eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners mindere. Der fiktiven
Betriebsausgabeneigenschaft stehe auch nicht entgegen, dass § 10 EStG 1988
in der streitgegenständlichen Fassung das Ausmaß der
Begünstigung mit einem Prozentsatz des "Gewinnes" beschränke. Eine
solche Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass der Prozentsatz auf einen
"vorläufigen" Gewinn anzuwenden sei, der anschließend noch um die
"fiktive" Betriebsausgabe gekürzt werde.
Der Gerichtshof hat zudem die Auffassung vertreten, dass es
ausschließlich vom Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung
abhänge, ob ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte
Kategorien von Betriebsausgaben gemindert werden dürfe. Dabei komme der
Unterscheidung zwischen "fiktiven" und "nicht fiktiven" Betriebsausgaben keine
Bedeutung zu. Genauso wenig komme dem Umstand Bedeutung zu, ob, wie dies
insbesondere bei Investitionsbegünstigungen der Fall sei, dem
Steuerpflichtigen die Geltendmachung der Betriebsausgabe zur Wahl gestellt sei.
Zur Veranschaulichung seiner Rechtsmeinung hat der
Verwaltungsgerichtshof zwei zwischenzeitlich außer Kraft getretene Normen,
die Betriebsausgabenpauschalierungen regelten, gegenüber gestellt, die
bereits Gegenstand des Erkenntnisses vom 6. Februar 1990, 89/14/0069, waren,
§ 9 EStG 1972 sowie die Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei
nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 475/76.
§ 9 Abs. 1 EStG 1972
(Investitionsrücklage) bestimmte unter anderem, dass bei einer
Ge-winnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
gemäß
§ 4 Abs. 1 leg. cit. oder § 5 leg. cit. steuerfreie
Rücklagen im Ausmaß bis zu 25% des Gewinnes vor Bildung der
Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben
gebildet werden können. § 9 Abs. 3 EStG 1972 legte unter anderem
fest, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs 3
leg. cit. ermitteln, in der Steuererklärung beantragen können, einen
Betrag bis zu 25% des Gewinnes steuerfrei zu belassen.
§ 2 der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei
nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 475/76, führte aus,
dass neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1 leg. cit.)
berechneten Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung unter anderem der
steuerfreie Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG 1972 als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen ist.
Aus der Sicht des Höchstgerichtes stellte der
steuerfreie Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972 eine
Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1972 dar, weil es mit einer
globalen, schätzungsweisen Inanspruchnahme von Betriebsausgaben unvereinbar
sei, daneben noch eine einzelne Betriebsausgabe, wie eben den steuerfreien
Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972, gesondert geltend zu machen.
Im Gegensatz dazu hatte die genannte Verordnung nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes infolge der ausdrücklichen Anführung des
steuerfreien Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG 1972 keine globale Abgeltung
der Betriebsausgaben zum Ziel, sondern nur eine Abgeltung jener
Betriebsausgaben, die nach dem Willen des Bundesministers für Finanzen
(Verordnungsgebers) nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (siehe
dazu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 9 Tz 2).
Bei der Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988
würden die Betriebsausgaben mit 6% oder 12% der Umsätze ermittelt.
Welche Kategorien von Betriebsausgaben (einschließlich "fiktive"
Betriebsausgaben) bei der Gewinnermittlung zusätzlich in Abzug gebracht
werden dürften, lege das Gesetz im dritten Satz des § 17 Abs. 1 EStG
1988 fest. Diese taxative Aufzählung enthalte den Freibetrag für
investierte Gewinne nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung
in der Berufung, die aus der Sicht des Bw. unzureichende Höhe des
Betriebskostenpauschale (6% oder 12% der Erlöse) stehe in Widerspruch zum
Zweck der Pauschalierung, den tatsächlichen Verhältnissen
möglichst nahe zu kommen. Das Höchstgericht argumentiert, kein
Steuerpflichtiger sei gehalten, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen. Der
mit dem Freibetrag verfolgte Investitionsanreiz (samt der Mindestbehaltedauer
für entsprechend getätigte Investitionen) sei gesichert, weil der
Steuerpflichtige seine Gewinnermittlung auch nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
unter Erfassung der tatsächlichen Ausgaben führen könne. Denn
grundsätzlich entscheide der Steuerpflichtige für jeden
Veranlagungszeitraum, ob sich die Gewinnermittlung nach allgemeinen
Grundsätzen einerseits oder eine ihm offen stehende Pauschalierung
andererseits als günstiger erweise. In diesem Sinne habe der
Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143, zur
Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 dargelegt, dass nach allgemeiner
Erfahrung Steuerpflichtige, denen die Möglichkeit der Pauschalierung offen
stehe, dennoch eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vornehmen
und sich nach Ablauf eines Jahres - innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen
Schranken - entscheiden, ob sie von der Pauschalierung Gebrauch machten oder
nicht. Solcherart sei es geradezu vom Zweck der Pauschalierungsregelungen
umfasst, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu bieten, die jeweils
steuerlich günstigere Variante zu wählen.
Die Rechtsmeinung des Höchstgerichtes, dass der
Freibetrag für investierte Gewinne eine "fiktive" Betriebsausgabe darstellt
und die jeweilige Pauschalierungsregelung festlegt, ob die Inanspruchnahme der
Pauschalierung und die Geltendmachung des Freibetrages für investierte
Gewinne nebeneinander möglich sind, wird auch vom Unabhängigen
Finanzsenat geteilt (siehe dazu auch Renner, Doch kein Freibetrag für
investierte Gewinne bei Basispauschalierung, in SWK 2009, S. 434ff;
Atzmüller, Betriebsausgabenpauschalierung und Freibetrag für
investierte Gewinne - der letzte Akt, in RdW 2009/301ff). Da § 17
Abs. 1 EStG 1988 taxativ aufzählt, welche Betriebsausgaben
zusätzlich zum Pauschale berücksichtigt werden dürfen und in
dieser Aufzählung der Freibetrag für investierte Gewinne nicht
angeführt ist, konnte dem Berufungsbegehren nicht Folge gegeben werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-F/09
- Stammnummer
- 40717
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF