Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0735-W/05
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Sängers im Rahmen von einer insgesamt länger als 6-monatigen Tätigkeit im Inland?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-W/05vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musicalsänger,
1120 Wien, Adr.1, vertreten durch Mag. Walter Reichl, Steuerberater,
1080 Wien, Pfeilgasse 16/15, vom 21. Jänner 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch HR Dr.
Walter Klang, vom 18. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) war im Streitjahr 2003 anfangs
in H (X) und danach in Österreich (E und Wien) als Sänger tätig.
Im Zuge der Veranlagung 2003 wurden die Einkünfte aus
den beiden österreichischen Dienstverhältnissen als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Die Einkünfte aus der
Tätigkeit in X wurden lediglich im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes
berücksichtigt.
Der Bw. erhob
Berufung und beantragte darin, die
Einkünfte lt. Lohnzettel der E. Festspiele auszuscheiden. Er sei bis
25.08.2003 in Y ansässig gewesen und erst zu diesem Zeitpunkt nach Wien
übersiedelt, wo er bei den Vereinigten Bühnen Wien beschäftigt
war. Er sei daher bis zu diesem Zeitpunkt lediglich beschränkt
steuerpflichtig gewesen.
Die Beschäftigung in E sei von seinem Arbeitgeber auch
korrekt unter Abzug von 20% Ausländersteuer als beschränkt
steuerpflichtig behandelt worden. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung in
E seien auch keinerlei Werbungskosten geltend gemacht worden.
Über Ersuchen des Finanzamtes gab der Bw. bekannt, von
August 2003 bis Mai 2004 Im 4. Bezirk in der Wohnung eines befreundeten
Sängers - gegen Zahlung von € 900,00 pro Monat - und danach bei
seiner Freundin im 12. Bezirk gewohnt zu haben (4 Zahlscheinabschnitte in
Kopie wurden beigelegt.). Im Zuge des Vorhalteverfahrens legte der Bw. die
beiden Verträge über die Anstellung bei den E. Festspielen und bei der
Vereinigte Bühnen Wien GmbH (kurz: VBW) vor.
Aus dem am 17.04.2003 abgeschlossenen
Bühnendienstvertrag mit den VBW ergeben sich aus dem Punkt
"Vertragstermine" folgende Vereinbarungen:
"Der Vertrag ist befristet für die Zeit von 11. August
2003 bis 02. Mai 2004 abgeschlossen. Das Dienstverhältnis endet somit am
02. Mai 2004 durch Zeitablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Probenbeginn: 11. August 2003. Erste Vorstellung voraussichtlich am
26. September 2003. ... Eine Fortsetzung des Vertrages über den Ablauf
der Vertragslaufzeit hinaus bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit einer
schriftlichen Verständigung durch VBW. ...
Unter Punkt 6. Dienstverpflichtung und Proben wird u.a.
vereinbart:
Während der Vertragszeit steht der Künstler
ausschließlich VBW zu Proben und Aufführungen zur Verfügung. Der
Künstler ist verpflichtet, auf Verlangen an jeder von VBW angesetzten Probe
und/oder Vorstellung mitzuwirken."
Unter Punkt 11 Residenzpflicht/sportliche Betätigungen
wurde Folgendes vereinbart:
"Jegliche Reise außerhalb von Wien bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung durch VBW. Solche Reisen dürfen
währende der Probezeit und der Aufführungszeit nur mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt werden. ..."
Aus dem Bühnendienstvertrag der E. Festspiele GmbH
geht neben der Rolle des Bw. die Anzahl der Vorstellungen in der Zeit vom
17. Juli bis 17. August hervor. Als Probenbeginn wurde der
16. Juni 2003, 10:00 Uhr, vereinbart.
"§ 3 Der Mitwirkende verpflichtet sich, am
16. Juni 2003, 10.00 Uhr zum Probenbeginn in E einzutreffen und
während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne Zustimmung der
Festspiele an keinen anderen Veranstaltungen mitzuwirken. Der Mitwirkende
verpflichtet sich weiters, während der Dauer des Vertrages im Bezirk E
anwesend und jederzeit erreichbar zu sein, nur mit Zustimmung der
Festspielleitung den Bezirk E zu verlassen und für jederzeitige
fernmündliche Erreichbarkeit Sorge zu tragen.
Der Mitwirkende muss Erkrankungen, die ihn an der
Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hindern, den Festspielen
unverzüglich, spätestens jedoch bis 11.00 Uhr am Tag der Vorstellung,
bekannt zu geben."
Im vorgelegten Akt liegt ein Ausdruck der Homepage des
Fanclubs für den Bw. vom 07.04.2005 auf, aus dem neben Hinweisen auf die
Mitwirkung des Bw. bei den E. Festspielen und auf eine Musikaufnahme unter
anderem Ausschnitte aus einem Interview der N Nachrichten vom 2. Juli 2003
ersichtlich sind:
"VN: Wie ist es, auf der Bühne zu singen?
Bw: Es ist unvergleichlich. Hier gibt es praktisch keinen
Anfang und kein Ende der Bühne, ich finde das klasse.
VN: Ihr Leben ist durch die verschiedenen Engagements sehr
bewegt, nicht wahr?
Bw : Ja, ich führe ein Zigeunerleben. Meine Wohnung in
X habe ich gerade aufgelassen, die in E bezogen, in Y habe ich weitere zwei und
in Z bin ich immer noch gemeldet. Auf Behörden stifte ich immer große
Verwirrung."
(http://www.Name.info/index_de.php?content_id=3&ex_flag=newsarchiv
07.04.2005)
Aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 2004 geht
unter anderem hervor, dass der Bw. bis 23.08.2004 unbeschränkt
steuerpflichtig gewesen und danach in die BD übersiedelt sei.
Das Finanzamt legte die Berufung des Bw. ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (=UFS) zur
Entscheidung vor:
"Strittig ist die Erfassung der Einkünfte aus n.s.A.
von der E. Festspiele GmbH (17.06.-19.08.2003 laut Lohnzettel) im Rahmen der
unbeschränkten Steuerpflicht. Vorgebracht wurde, der Berufungswerber sei
bis 25.8.2003 in Y ansässig gewesen und sei erst am 25.8.2003 nach Wien
übersiedelt, die Beschäftigung in E sei vom Arbeitgeber korrekt unter
Abzug von 20 % Ausländersteuer als beschränkt steuerpflichtig
behandelt worden.
Aufgrund der Bühnendienstverträge mit der E.
Festspiele GmbH und der Vereinigte Bühnen Wien GmbH, die beide eine
grundsätzliche Anwesenheitspflicht (Bezirk E bzw. Wien) vorsehen, ist nach
ho. Ansicht in Ansehung der überschneidenden
Beschäftigungszeiträume (VBW Vertrag vom 17.4.2003 Zeitraum 11.8.2003
bis 2.5.2004; Vertrag E;. Festspiele vom 14.07.2003 Zeitraum 17.07. bis
17.08.2003) jedenfalls davon auszugehen, dass ab Beginn der Tätigkeit im
Rahmen der E. Festspiele der Berufungswerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich hatte. Die berufungsgegenständlichen Einkünfte sind
daher zu Recht im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst
worden."
Nach Vorlage der Berufung an den UFS erging an den Bw. (zu
Handen seines bevollmächtigten Vertreters) folgender Vorhalt:
"Bei Durchsicht der vorgelegten
Akten des Finanzamtes wurde festgestellt, dass die Frage, wo Sie vor dem
aktenkundigen Wohnsitz in Wien 12., Adr.2 in Österreich wohnten, nicht
vollständig beantwortet haben. Sie legten zwar Zahlungsscheine über
die an U. geleisteten Mietezahlungen für Oktober bis Dezember vor, jedoch
keinerlei Nachweise über Ihre Wohnkosten während Ihres Engagements im
Rahmen der E. Festspiele ab 16. Juni 2003. Sie gaben gegenüber dem
Finanzamt an, erst im August 2003 aus Y übersiedelt zu sein. Lt. Ihrer
Angabe in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 waren Sie bis
August 2004 in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
Aus den Akten, aus Ihrer
derzeitigen Homepage und dem Internetlexikon Wikipedia geht hervor, dass Sie in
der ersten Hälfte des Jahres 2003 in X beschäftigt waren und eine
Rolle im Musical M übernommen hatten. In der Folge übernahmen Sie .
eine Rolle im Rahmen der E. Festspiele (S). Aus dem von Ihnen vorgelegten
Bühnenvertrag geht die Anwesenheitspflicht im Raum E schon ab Probenbeginn
(16. Juni 2003) hervor, weshalb das Finanzamt von einem gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne von § 26 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung bereits ab Beginn Ihrer Tätigkeit in Österreich
ausging und unter Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht die aus dieser
Tätigkeit erzielten Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
versteuerte.
Aus den Ausdrucken aus der
früheren Homepage "XY" in den vorgelegten Akten erscheinen dem UFS Ihre
Aussagen im Zug eines den N Nachrichten am 2. Juli 2003 gewährten
Interviews für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes als bedeutsam.
Sie gaben darin an, "gerade" Ihre Wohnung in X aufgelassen und die in E bezogen
zu haben. In Y hätten Sie noch 2 (Wohnungen) und in Z seien Sie noch immer
gemeldet.
Nach Ansicht des UFS lassen
Ihre damaligen Aussagen nicht nur auf den vom Finanzamt angenommenen
gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auch auf einen Wohnsitz in Österreich
schließen.
Es wird Ihnen hiermit
Gelegenheit zur Gegenäußerung und zur Geltendmachung und zum
belegmäßigen Nachweis der durch Ihre Tätigkeit für die E.
Festspiele entstandenen Werbungskosten innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab
Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
Sollten keine Werbungskosten mehr nachgewiesen werden
können, würden vom UFS - vorbehaltlich der Ergebnisse Ihrer
Gegenäußerung - pauschale Werbungskosten berücksichtigt
werden."
Der Vorhalt wurde wie folgt beantwortet:
"Auf den Gehaltsabrechnungsbelegen der E. Festspiele geht
hervor, dass beide Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) einig waren,
es handle sich um die Beschäftigung eines im Ausland ansässigen
Künstler, es wurden ja 20% Ausländersteuer abgezogen.
Mein Klient war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre
in Z ansässig (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Nach kurzfristigen
Aufenthalten in X und E kehrte er nach Z zurück und löste seine
Wohnung auf.
Ich betrachte daher den August als
Übersiedlungszeitpunkt und als Beginn seiner unbeschränkten
Steuerpflicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall die Frage, ob
der Berufungswerber bereits mit dem Beginn seiner Tätigkeit für die E.
Festspiele in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war
oder erst mit seiner für die VBW im August begonnenen
Tätigkeit.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (=BAO) hat jemand dort einen
Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Gem. Abs. 2 leg.cit. hat jemand dort den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der
Aufenthalt im Inland länger als sechs
Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf
die ersten sechs Monate.
Während der Bw. in seiner Berufung ausführt, er
sei bis 25.08.2003 in Y ansässig gewesen und erst zu diesem Zeitpunkt nach
Wien übersiedelt, wo er bei den VBW beschäftigt gewesen sei, nimmt das
Finanzamt bereits mit Beginn seiner Tätigkeit die unbeschränkte
Steuerpflicht auf Grund des Vorliegens des gewöhnlichen Aufenthalts ab
Beginn des Engagements in Österreich an.
Im Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen, wonach
die Übersiedlung im August aus Y nach Wien erfolgt sei stehen die Aussagen
in der Vorhaltsbeantwortung, wonach - nach nunmehr zugestandenen Aufenthalten in
X und E - die Übersiedlung von Z als dem Mittelpunkt der Lebensinteressen
nach Wien erfolgt sei.
Der Beurteilung durch den Dienstgeber und der Einbehaltung
der Einkommensteuer unter Annahme beschränkter Steuerpflicht kommt im
Rahmen der Einkommensteuer(jahres)veranlagung keine Bedeutung zu.
Für seine Behauptungen bis zum
25. August 2003 in Y bzw. lt. Vorhaltsbeantwortung in Z ansässig
gewesen zu sein und erst zu diesem Stichtag nach Wien übersiedelt zu sein,
blieb der Bw. jedoch trotz der an ihn ergangenen Vorhalte den Beweis schuldig.
Angesichts der im Sachverhalt genannten vertraglichen
Verpflichtung, bereits bei Beginn der Proben in E anwesend zu sein und den Raum
E nur nach Rücksprache mit dem Vertragspartner zu verlassen, tritt offen zu
tage, dass die Verlegung des Wohnsitzes von Y oder Z nach Österreich
jedenfalls schon früher, nämlich spätestens zum Probenbeginn (16.
Juni 2003) erfolgt sein muss.
Aus den Angaben des Bw. auf seiner früheren Homepage
und auch nach den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben auf
Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/name ) geht hervor, dass der Bw. in der
ersten Jahreshälfte 2003 ein Engagement in X im Rahmen des Musicals M hatte
und danach im Rahmen der E. Festspiele eine-Rolle übernahm. Probenbeginn in
E war wie sich aus dem Vertrag klar ergibt, der 16.06.2003. Der Bw. hatte
während der Vertragsdauer im Bezirk E anwesend und jederzeit erreichbar zu
sein und an den täglichen Proben teilzunehmen.
Hinweise darauf, dass dem Bw. wegen Verstößen
gegen die Vertragsbedingungen das Honorar - wie vertraglich (§ 2 des
Bühnendienstvertrages) vorgesehen - gekürzt worden wäre, ergeben
sich jedenfalls keine aus den Akten.
Bereits diese Umstände lassen die Annahme des
Finanzamtes, dass sich der Bw. bereits spätestens ab Probenbeginn in
Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als berechtigt
erscheinen.
Aus einem Interview des Bw. gegenüber den N
Nachrichten vom 02.07.2003, dessen Kernaussagen auf der früheren Homepage
des Bw. veröffentlicht wurden und von der das Finanzamt im Jahr 2005 einen
Ausdruck anfertigte und zu den Akten nahm, geht hervor, dass sich der Bw. nicht
nur ab Probenbeginn in Österreich aufhielt, sondern lt. dem am 2. Juli 2003
veröffentlichten Interview seine bisherige Wohnung in X , wo er wie
dargelegt, an dem Musical M mitwirkte, "gerade aufgelöst" und seine neue
Wohnung in E bezogen habe.
Eine polizeiliche Meldung in E ist allerdings nicht
erfolgt. Eine Meldung in Österreich liegt erst ab 15.06.2004 bis 28.11.2006
(Nebenwohnsitz) und danach an einer anderen inländischen Adresse als
Hauptwohnsitz vor.
Unabhängig von der Frage, ob die in E bezogene Wohnung
einen inländischen Wohnsitz begründete oder nicht, steht für den
UFS jedenfalls fest, dass sich der Bw. spätestens seit Probenbeginn
(= 16. Juni 2003) in Österreich aufhielt und lt. eigener
Angabe erst im August 2004 in die BD übersiedelte.
Damit erfüllte der Bw. den in
§ 26 Abs. 2, BAO, 2. Satz, angeführten
Subsidiärtatbestand, wonach die unbeschränkte Steuerpflicht stets dann
eintritt, wenn der Aufenthalt im Inland mehr als 6 Monate dauert. In diesem Fall
erstreckt sich die Abgabepflicht nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers
auch auf die ersten 6 Monate.
Mit anderen Worten: Selbst dann, wenn die lt. Interview in
E bezogene Wohnung keinen inländischen Wohnsitz begründet hätte
und auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme des gewöhnlichen
Aufenthaltes gem. § 26 Abs. 2 BAO, 1. Satz vorgelegen
hätten, ist allein durch die länger als 6 Monate andauernde
räumliche Verbindung mit dem Inland unbeschränkte Steuerpflicht
bereits auch für die Dauer des Dienstverhältnisses für die E.
Festspiele - lt. Lohnzettel vom 17.06.2003 bis zum 19.08.2003 - anzunehmen (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 1, 339).
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die strittigen
Einkünfte ohne Berücksichtigung von allfälligen Werbungskosten in
die unbeschränkte Besteuerung einbezogen wurden, waren nunmehr - unter
Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht - sehr wohl Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Mangels Geltendmachung und Nachweis von Werbungskosten
werden diese mit dem in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382 festgesetzten
Pauschalsatz für Bühnenangehörige berücksichtigt.
Gem. der zitierten Verordnung konnten 5% der
Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens € 2.628,00 jährlich
bzw. bei unterjähriger Tätigkeit aliquot mit € 219,00 pro
angefangenem Monat, somit 3 x € 219,00 = € 657,00 als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Berufung war daher insoweit teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-W/05
- Stammnummer
- 40700
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF